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   BFH, 10.02.1966 - V 105/63   

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https://dejure.org/1966,542
BFH, 10.02.1966 - V 105/63 (https://dejure.org/1966,542)
BFH, Entscheidung vom 10.02.1966 - V 105/63 (https://dejure.org/1966,542)
BFH, Entscheidung vom 10. Februar 1966 - V 105/63 (https://dejure.org/1966,542)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Materialbeistellung nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise - Austausch des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Stoffs gegen gleichartigen und gleichwertigen Stoff - Beschaffen eines Teils des Hauptstoffs durch den Unternehmer - Aus Altkokillen hergestellter ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 85, 128
  • BStBl III 1966, 257
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 25.08.1960 - V 197/55
    Auszug aus BFH, 10.02.1966 - V 105/63
    Dieser Beurteilung stünden auch die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) V 157/55 U vom 17. Januar 1957 (BStBl 1957 III S. 92, Slg. Bd. 64 S. 241) und V 197/55 vom 25. August 1960 (Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Umsatzsteuergesetz, § 1 Ziff. 1, Rechtsspruch 145) nicht zwingend entgegen.

    Soweit dem Urteil des BFH V 197/55 vom 25. August 1960 (a.a.O.) eine gegenteilige Auffassung entnommen werden kann, hält der Senat daran nicht fest.

  • BFH, 17.01.1957 - V 157/55 U

    Zur Frage einer echten Materialbeistellung - Steuerliche Auswirkungen bei

    Auszug aus BFH, 10.02.1966 - V 105/63
    Dieser Beurteilung stünden auch die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) V 157/55 U vom 17. Januar 1957 (BStBl 1957 III S. 92, Slg. Bd. 64 S. 241) und V 197/55 vom 25. August 1960 (Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Umsatzsteuergesetz, § 1 Ziff. 1, Rechtsspruch 145) nicht zwingend entgegen.

    In dem Urteil des BFH V 157/55 U vom 17. Januar 1957 (a.a.O.) weicht der Sachverhalt in wesentlichen Punkten von dem vorliegenden ab.

  • BFH, 03.05.1962 - V 298/59 S

    Anwendbarkeit des Großhandelssteuersatzes auf Tauschumsätze

    Auszug aus BFH, 10.02.1966 - V 105/63
    Diese Vorschrift kann, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, nur auf reine Werkleistungen Anwendung finden (vgl. BFH-Urteile V 110/55 S vom 17. Januar 1957, BStBl 1957 III S. 82, Slg. Bd. 64 S. 215; V 32/57 U vom 10. September 1959, BStBl 1959 III S. 435, Slg. Bd. 69 S. 469; V 298/59 S vom 3. Mai 1962, BStBl 1962 III S. 265, Slg. Bd. 74 S. 719).
  • BFH, 10.09.1959 - V 32/57 U

    Voraussetzungen des Sonderfalles einer Leistung im Sinne des § 8 der

    Auszug aus BFH, 10.02.1966 - V 105/63
    Diese Vorschrift kann, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, nur auf reine Werkleistungen Anwendung finden (vgl. BFH-Urteile V 110/55 S vom 17. Januar 1957, BStBl 1957 III S. 82, Slg. Bd. 64 S. 215; V 32/57 U vom 10. September 1959, BStBl 1959 III S. 435, Slg. Bd. 69 S. 469; V 298/59 S vom 3. Mai 1962, BStBl 1962 III S. 265, Slg. Bd. 74 S. 719).
  • BFH, 30.10.1953 - V 117/53 S

    Vorliegen einer nichtumsatzsteuerbaren Materialbeistellung - Leistungsaustausch

    Auszug aus BFH, 10.02.1966 - V 105/63
    Der Senat hat die Materialbeistellung in seinem Grundsatzurteil V 117/53 S vom 30. Oktober 1953 (BStBl 1953 III S. 366, Slg. Bd. 58 S. 196) gegen eine unberechtigte Inanspruchnahme in den Fällen abgegrenzt, in denen der Werkunternehmer an der Beschaffung des Stoffes mitgewirkt hat.
  • BFH, 17.01.1957 - V 110/55 S

    Umsatzsteuerrechtliche Abgrenzung von Umtauschgeschäften und Tausch mit

    Auszug aus BFH, 10.02.1966 - V 105/63
    Diese Vorschrift kann, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, nur auf reine Werkleistungen Anwendung finden (vgl. BFH-Urteile V 110/55 S vom 17. Januar 1957, BStBl 1957 III S. 82, Slg. Bd. 64 S. 215; V 32/57 U vom 10. September 1959, BStBl 1959 III S. 435, Slg. Bd. 69 S. 469; V 298/59 S vom 3. Mai 1962, BStBl 1962 III S. 265, Slg. Bd. 74 S. 719).
  • BFH, 03.12.1970 - V R 122/67

    Werklieferung - Teil eines Hauptstoffes - Selbstbeschaffung - Materialbeistellung

    Einer Materialbeistellung steht nicht entgegen, daß bei Austausch des beigestellten Stoffes dieser zu Gegenständen verarbeitet wird, die andersartig sind als die bestellten Gegenstände (Ergänzung zum BFH-Urteil V 105/63 vom 10. Februar 1966, BFH 85, 128, BStBl III 1966, 257).

    Der BFH habe in dem Urteil V 105/63 vom 10. Februar 1966 (BFH 85, 128, BStBl III 1966, 257 -- Kokillenurteil --) einen Materialaustausch zugelassen.

    Der Senat hat in seinem Urteil V 105/63 vom 10. Februar 1966 (a. a. O.) ausgesprochen, daß nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Materialbeistellung auch dann angenommen werden kann, wenn der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Stoff gegen gleichartigen und gleichwertigen Stoff ausgetauscht wird.

    Das FA verweist jedoch darauf, daß der erkennende Senat in dem Urteil V 105/63 vom 10. Februar 1966 (a. a. O.) eine Materialbeistellung bei fehlender Materialidentität u. a. dann verneint hat, "wenn der hingegebene Stoff auch zur Herstellung anderer als der bestellten Gegenstände verwendet wird".

    Das FA hat diese Bemerkung dahin verstanden, der Unternehmer dürfe die beigestellten Stoffe nur zur Herstellung von Gegenständen von der Art der bestellten Gegenstände verwenden, so wie im Urteilsfall V 105/63 die Altkokillen nur zur Herstellung von Neukokillen verwandt worden waren.

  • BFH, 06.12.2007 - V R 42/06

    Voraussetzungen für die Annahme einer tauschähnlichen Leistung -

    Die Rechtsprechung hat deshalb --wenn auch unter dem Arbeitstitel "Materialbeistellung"-- eine Lieferung im Sinne des UStG verneint, wenn ein Auftraggeber, der einen Gegenstand herstellen lässt, einen Teil des "Hauptstoffes" zur Verwendung bei der Herstellung des Gegenstands zur Verfügung stellt und der herstellende Unternehmer den "beigestellten" Stoff abredegemäß dazu verwendet (BFH-Urteil vom 10. Februar 1966 V 105/63, BFHE 85, 128, BStBl III 1966, 257).
  • BFH, 21.09.1970 - V R 76/67

    Materialbeistellung - Austausch des beigestellten Stoffs - Herstellung des

    Es genüge, daß ein gleichartiger und gleichwertiger Stoff zurückgelange (BFH-Urteil V 105/63 vom 10. Februar 1966, BFH 85, 128, BStBl III 1966, 257).

    Das FA rügt mit der Revision: Das FG habe verkannt, daß das BFH-Urteil V 105/63 vom 10. Februar 1966 (a. a. O.) eine Materialbeistellung dann verneint habe, wenn der beauftragte Unternehmer den bestellten Gegenstand nicht selbst hergestellt habe.

    Der Senat hat zwar unter bestimmten Voraussetzungen in dem Urteil V 105/63 vom 10. Februar 1966 (a. a. O.) Materialbeistellungen trotz Austausches des Materials angenommen.

  • FG Sachsen, 21.12.2011 - 4 K 1114/07

    Lieferung von Äpfeln durch private Obsterzeuger an eine Kelterei gegen

    Diese - gemeinschaftskonforme (vgl. Vogel/Schwarz, UStG , § 3 Abs. 10 Rn. 7; Sölch/Ringleb, UStG , § 3 Rn. 700) - Vorschrift zur Abgrenzung der Lieferung von einer sonstigen Leistung, die u.a. auf § 8 UStDB 1951 basiert (BGBl I 1951, 796; vgl. Vogel/Schwarz, UStG , § 3 Abs. 10 Rn. 7 Rn. 6), ist nicht einschlägig, wenn der Unternehmer wie vorliegend eine Werklieferung erbringt, weil er Stoffe beschafft, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind (vgl. Vogel/Schwarz, UStG , § 3 Abs. 10 Rn. 8; zur entsprechenden Vorläufervorschrift § 8 UStDB vgl. außerdem: BFH-Urteile vom 10.02.1966 V 105/63, BStBl III 1966, 257; vom 03.12.1970 V R 122/67, BStBl II 1971, 355 ).

    Er hat lediglich das Schicksal der übergebenen Stoffe nach dem Austausch für unbeachtlich erachtet: Der Unternehmer könne, so der BFH, diese Stoffe zu Gegenständen verarbeiten, die den bestellten Gegenständen gleichartig seien (so im Fall des sog. Kokillenurteils vom 10.02.1966 V 105/63, BStBl III 1966, 257) oder andersartig (so im Fall des Urteils vom 03.12.1970 V R 122/67, BStBl II 1971, 355 ); er könne sie auch unbearbeitet veräußern (vgl. BFH-Urteil vom 03.12.1970 V R 122/67, BStBl II 1971, 355 , Juris Rn. 20).

    Ist hiernach eine Materialbeistellung abzulehnen, kann aus wirtschaftlicher Sicht auch keine Rede davon sein, dass die Obsterzeuger die angelieferten Äpfel eigentlich gar nicht "liefern" wollten (vgl. BFH-Urteil vom 10.02.1966 V 105/63, BStBl III 1966, 257, Juris Rn. 13) - in dem Sinne, dass sie dem Kläger, wie er meint, neben der Verfügungsmacht nicht auch Substanz, Wert und Ertrag der beigestellten Stoffe zukommen lassen wollten.

  • FG Münster, 04.08.2008 - 5 K 2044/04

    Qualifikation einer Fahrzeugüberlassung an selbstständige Handelsvertreter als

    Bei der sog. "Materialbeistellung" wird eine Lieferung im Sinne des UStG verneint, wenn ein Auftraggeber, der einen Gegenstand herstellen lässt, einen Teil des "Hauptstoffes" zur Verwendung bei der Herstellung des Gegenstands zur Verfügung stellt und der herstellende Unternehmer den "beigestellten" Stoff abredegemäß dazu verwendet (BFH vom 10.02.1966 V 105/63, BStBl. III 1966, 257; Abschnitt 27 Abs. 2, 3 UStR 2008).
  • FG Münster, 28.02.2008 - 5 K 2044/04

    Überlassung von PKWs durch einen Bezirkshändler an selbständige Handelsvertreter

    Bei der sog. "Materialbeistellung" wird eine Lieferung im Sinne des UStG verneint, wenn ein Auftraggeber, der einen Gegenstand herstellen lässt, einen Teil des "Hauptstoffes" zur Verwendung bei der Herstellung des Gegenstands zur Verfügung stellt und der herstellende Unternehmer den "beigestellten" Stoff abredegemäß dazu verwendet (BFH vom 10.02.1966 V 105/63, BStBl. III 1966, 257; Abschnitt 27 Abs. 2, 3 UStR 2008).
  • BFH, 26.05.1966 - V 166/63
    Es liegt deshalb weder ein Fall des § 8 UStDB noch eine reine Werkleistung vor (vgl. dazu auch für die Fälle der Materialbeistellung das BFH-Urteil V 105/63 vom 10. Februar 1966, BStBl 1966 III S. 257).
  • BFH, 16.06.1992 - V R 104/87

    Verteilung der Kosten eines Verfahrens wegen Umsatzsteuer nach beiderseitiger

    Es hat unter Heranziehung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. dazu BFH-Urteil vom 10. Februar 1966 V 105/63, BFHE 85, 128, BStBl III 1966, 257; seitdem ständige Rechtsprechung) entschieden, daß ihr der Abnehmer für die Herstellung der gelieferten Gegenstände Material gestellt hatte.
  • BFH, 12.03.1992 - V R 32/92

    Kostentragung bei offensichtlich aussichtsloser Klage

    Es hat unter Heranziehung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. dazu BFH-Urteil vom 10. Februar 1966 V 105/63, BFHE 85, 128, BStBl III 1966, 257; seitdem ständige Rechtsprechung) entschieden, daß ihr der Abnehmer für die Herstellung der gelieferten Gegenstände Material gestellt hatte.
  • BFH, 16.03.1966 - V 13/63
    Wie der Senat in seinem Urteil V 105/63 vom 10. Februar 1966 (BStBl 1966 III S. 257) ausgesprochen hat, ist die Annahme einer echten Materialbeistellung nicht ausgeschlossen, wenn der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Stoff gegen einen Stoff gleicher Art und Güte ausgetauscht wird.
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