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   BFH, 26.01.1968 - VI R 122/66   

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https://dejure.org/1968,858
BFH, 26.01.1968 - VI R 122/66 (https://dejure.org/1968,858)
BFH, Entscheidung vom 26.01.1968 - VI R 122/66 (https://dejure.org/1968,858)
BFH, Entscheidung vom 26. Januar 1968 - VI R 122/66 (https://dejure.org/1968,858)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Überlassung betrieblicher Kraftwagen - Private Fahrten - Lohnsteuer-Haftungsverfahren - Private Nutzung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 91, 410
  • DB 1968, 784
  • BStBl II 1968, 361
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 21.06.1963 - VI 306/61 U

    Kostenlose Überlassung eines Pkw durch den Arbeitgeber zur privaten Nutzung des

    Auszug aus BFH, 26.01.1968 - VI R 122/66
    Billigt das FG die Inanspruchnahme der Steuerpflichtigen ganz oder teilweise, so sind bei der Bewertung des geldwerten Vorteils die Grundsätze des Urteils des BFH VI 306/61 U vom 21. Juni 1963 (BFH 77, 191, BStBl III 1963, 387) zu beachten.
  • BFH, 10.01.1964 - VI 262/62 U

    Verstoß eines Lohnsteuerhaftungsbescheids gegen Recht und Billigkeit bei

    Auszug aus BFH, 26.01.1968 - VI R 122/66
    In diesem Fall ist zu erwägen, ob das FA die Steuerpflichtige heranziehen kann (Urteil des Senats VI 262/62 U vom 10. Januar 1964, BFH 78, 560, BStBl III 1964, 213).
  • FG Rheinland-Pfalz, 02.05.2005 - 5 K 1131/03

    Privatnutzung eines Fahrzeugs durch den Gesellschafter-Geschäftsführer als

    Ein ausgesprochenes Verbot über die Privatnutzung eines Kraftfahrzeugs könne nur dann berücksichtigt werden, wenn es auch ernsthaft durchgesetzt werde (Hinweis auf BFH, BStBl II 1968, 361).

    Daran ändert nichts, wenn die private Nutzung arbeitsvertraglich untersagt ist, aber das Verbot wie im Streitfall weder vom Arbeitgeber überwacht noch Fahrtenbücher geführt worden sind (BFH-Urteil vom 26. Januar 1968 VI R 122/66, BFHE 91, 410, BStBl II 1968, 361)." .

  • BFH, 19.12.2003 - VI B 281/01

    Gesellschafter-Geschäftsführer: betriebliches Kfz - private Nutzung

    Daran ändert nichts, wenn die private Nutzung arbeitsvertraglich untersagt ist, aber das Verbot wie im Streitfall weder vom Arbeitgeber überwacht noch Fahrtenbücher geführt worden sind (BFH-Urteil vom 26. Januar 1968 VI R 122/66, BFHE 91, 410, BStBl II 1968, 361).
  • BFH, 08.10.2008 - XI R 66/07

    Keine sonstige Leistung bei ernsthaftem Verbot, zur Verfügung gestelltes

    Bejahendenfalls wird es zu klären haben, ob und auf welche Weise die Klägerin die Einhaltung des Verbots kontrolliert hat (vgl. dazu auch BFH-Urteile vom 26. Januar 1968 VI R 122/66, BFHE 91, 410, BStBl II 1968, 361; in BFHE 215, 256, BStBl II 2007, 116, unter II.3., m.w.N.).
  • FG Münster, 29.11.2006 - 12 K 3156/04

    Private Nutzung von Firmenfahrzeugen durch Arbeitnehmer als ein der Lohnsteuer

    Sofern eine private Nutzung arbeitsvertraglich untersagt ist, genügt dies nicht, wenn das Verbot vom Arbeitgeber nicht überwacht wird und Fahrtenbücher nicht geführt werden (vgl. BFH-Urteil vom 26.01.1968 VI R 122/66, BStBl. II 1968, 361, BFH-Beschluss vom 19.12.2003 VI B 281/01, BFH/NV 2004, 488).

    Sofern eine private Nutzung arbeitsvertraglich untersagt ist, genügt dies nicht, wenn das Verbot vom Arbeitgeber nicht überwacht wird und Fahrtenbücher nicht geführt werden (vgl. BFH-Urteil vom 26.01.1968 VI R 122/66, BStBl. II 1968, 361, BFH-Beschluss vom 19.12.2003 VI B 281/01, BFH/NV 2004, 488).

  • FG München, 17.01.2002 - 7 K 1790/00

    Vom Arbeitgeber Gewährte Vorteile als Arbeitslohn; Nachforderung von Lohnsteuer

    Im Gegensatz dazu kann nach dem BdF-Schreiben in BStBl I 1990 S. 290 bei Übernahme der Ausgaben für einen Zweitanschluss in der Wohnung des Arbeitnehmers ein auf die betrieblich geführten Gespräche beschränkter Aufwendungsersatz nur dann angenommen werden, "wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die private Benutzung des Telefonanschlusses untersagt hat und er ernstlich auf die Beachtung des Verbots gedrungen hat." Solche Hinweise mögen zwar unter Umständen bei Überlassung von Gegenständen des Arbeitgebers zur betrieblichen Nutzung durch den Arbeitnehmer angebracht erscheinen (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 1968 VI R 122/66, BStBl II 1968, 361).

    Im Übrigen ist auch im BFH-Urteil in BStBl II 1968, 361 eine ernsthafte Durchsetzung des Verbots der privaten Nutzung betrieblicher Gegenstände erst beim Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Missachtung des Verbots verlangt worden.

  • FG Niedersachsen, 25.11.2004 - 11 K 459/03

    Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Zwecken als geldwerter

    Nach der Rechtsprechung des BFH kann sich ein Arbeitgeber nicht auf ein ausdrückliches Nutzungsverbot berufen, wenn er Anhaltspunkte für eine vertragswidrige Nutzung bei einzelnen Arbeitnehmern hat und nicht ernsthaft gegen diese Vertragsverletzungen vorgehe (BFH, Urteil vom 26. Januar 1968 VI R 122/66, BStBl II 1968, 361).
  • BFH, 15.06.1973 - VI R 85/71

    Berechnung der Revisionsfrist - Beurkundung der Zustellungszeit -

    Das Urteil hat allerdings weiter für die Bewertung des Sachbezugs "Autonutzung" Bedeutung (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 1968 VI R 122/66, BFHE 91, 410, BStBl II 1968, 361).
  • FG Baden-Württemberg, 07.10.2010 - 2 K 5893/08

    (Ansatz der privaten Nutzung eines vom Arbeitgeber für eine Reisetätigkeit

    An dieser Beurteilung ändert sich nichts, wenn die private Nutzung arbeitsvertraglich untersagt ist, aber das Verbot wie im Streitfall weder vom Arbeitgeber überwacht noch Fahrtenbücher geführt worden sind (Urteil des BFH vom 26. Januar 1968 VI R 122/66, BStBl II 1968, 361; Beschluss des BFH vom 19. Dezember 2003 VI B 281/01, BFH/NV 2004, 488).
  • FG Köln, 09.09.1998 - 6 K 1949/94

    Unentgeltliche Überlassung eines Kfz an den Arbeitsnehmer zu privaten Zwecken als

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