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   BGH, 14.07.1998 - 4 StR 100/97   

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https://dejure.org/1998,4311
BGH, 14.07.1998 - 4 StR 100/97 (https://dejure.org/1998,4311)
BGH, Entscheidung vom 14.07.1998 - 4 StR 100/97 (https://dejure.org/1998,4311)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 1998 - 4 StR 100/97 (https://dejure.org/1998,4311)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung einer Pauschvergütung für das Revisionsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAGO § 99

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHR BRAGO § 99 Pauschvergütung 2
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.09.1970 - 5 StR 704/68

    Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die Vergütung eines nur für das

    Auszug aus BGH, 14.07.1998 - 4 StR 100/97
    Für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat - nur insoweit ist der Bundesgerichtshof zuständig (BGHSt 23, 324) - kommt eine Pauschvergütung nach § 99 BRAGO nicht in Betracht.

    Über die Pauschvergütung für die Anfertigung der Revisionsbegründungsschrift hat vielmehr das Oberlandesgericht nach § 99 Abs. 2 Satz 1 BRAGO zu entscheiden (BGHSt 23, 324, 326).

  • BGH, 23.09.2003 - 4 StR 103/02

    Pauschvergütung für das Revisionsverfahren (Revisionsbegründungsschrift; Anspruch

    Der Umfang und die Schwierigkeit der Anfertigung der Revisionsbegründungsschrift bleibt bei der Entscheidung durch den Senat außer Ansatz; über eine Pauschvergütung hat insoweit das Oberlandesgericht zu entscheiden (BGHSt 23, 324, 326; BGHR BRAGO § 99 Pauschvergütung 2).
  • BGH, 03.03.2004 - 2 StR 378/03

    Pauschvergütung (Zuständigkeit für die Bewilligung hinsichtlich der

    Im Hinblick auf die Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 16. Februar 2004 weist der Senat zum einen darauf hin, daß über eine Pauschvergütung für die Anfertigung der Revisionsbegründungsschrift das Oberlandesgericht nach § 99 Abs. 2 Satz 1 BRAGO zu entscheiden hat (vgl. auch BGH, Beschluß vom 14. Juli 1998 - 4 StR 100/97) und zum anderen, daß gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 BRAGO ohnehin ein Anspruch auf Erstattung der insoweit entstandenen Fahrt- und Übernachtungskosten sowie auf Zahlung eines Tages- und Abwesenheitsgeldes besteht (vgl. auch BGH, Beschluß vom 23. September 2003 - 4 StR 103/02).
  • OLG Hamm, 09.11.2001 - 2 (s) Sbd. 6/01

    Pauschvergütung, Wahlverteidigerhöchstgebühr, gesetzliche Gebühr, Erlass eines

    Nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, ist nämlich dieser nach § 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGO für die Gewährung einer Pauschvergütung zuständig, soweit es um die Abgeltung der für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung beim Bundesgerichtshof geht (vgl. u.a. Gerold/Schmidt/van Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 99 Rn. 16 mit weiteren Nachweisen; BGHSt 23, 324 = NJW 1970, 2223; BGH-Beschluss vom 14. Juli 1998 - 4 StR 100/97), während die Tätigkeiten in der Revision hingegen durch die vom Oberlandesgericht festgesetzte Pauschvergütung abgegolten werden.
  • OLG Hamm, 11.02.2003 - 2 (s) Sbd VII-13/03

    Pauschvergütung, Schwurgerichtsverfahren, besondere Schwierigkeit, besonderer

    Insoweit ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 23, 324 = NJW 1970, 2223; BGH-Beschluss vom 14. Juli 1998 - 4 StR 100/97) und des Senats (vgl. zuletzt ZAP EN-Nr. 795/01 = AGS 2002, 36 m. Anm. Madert) der BGH zuständig.
  • OLG Hamm, 09.11.2001 - 2 (s) Sbd 6-157/01

    besonders schwierige Sache; Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung;

    Nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, ist nämlich dieser nach § 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGO für die Gewährung einer Pauschvergütung zuständig, soweit es um die Abgeltung der für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung beim Bundesgerichtshof geht (vgl. u.a. Gerold/Schmidt/van Eicken/Madert, BRAGO , 14. Aufl., § 99 Rn. 16 mit weiteren Nachweisen; BGHSt 23, 324 = NJW 1970, 2223; BGH-Beschluss vom 14. Juli 1998 - 4 StR 100/97), während die Tätigkeiten in der Revision hingegen durch die vom Oberlandesgericht festgesetzte Pauschvergütung abgegolten werden.
  • OLG Hamm, 11.02.2003 - 2 (s) Sbd VII-18/03

    Pauschvergütung, Schwurgerichtsverfahren, besondere Schwierigkeit, besonderer

    Insoweit ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 23, 324 = NJW 1970, 2223; BGH-Beschluss vom 14. Juli 1998 - 4 StR 100/97) und des Senats (vgl. zuletzt ZAP EN-Nr. 795/01 = AGS 2002, 36 m. Anm. Madert) der BGH zuständig.
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