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   BGH, 17.06.1992 - StB 11/92   

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https://dejure.org/1992,18367
BGH, 17.06.1992 - StB 11/92 (https://dejure.org/1992,18367)
BGH, Entscheidung vom 17.06.1992 - StB 11/92 (https://dejure.org/1992,18367)
BGH, Entscheidung vom 17. Juni 1992 - StB 11/92 (https://dejure.org/1992,18367)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR GVG § 24 Abs. 1 Bedeutung 1
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.07.1984 - 3 StR 62/84

    Einschränkende Kriterien für die Beurteilung des Verbreitens von Texten nach §

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  • BGH, 29.01.1992 - StB 30/91

    Auslegung des Tatbestandsmerkmals "werben" im Tatbestand des Werbens für eine

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  • BGH, 12.02.1998 - 4 StR 428/97

    Verurteilung von Greenpeace-Mitarbeitern bestätigt

    Dieser Umstand hebt den Fall deutlich aus der Masse der Strafverfahren heraus, die dieselben Tatbestände betreffen (BVerfGE 9, 223, 230; BGHR GVG § 24 Abs. 1 Bedeutung 1).
  • BGH, 10.05.2001 - 1 StR 504/00

    Besondere Bedeutung des Falles (Ziel, einem Kind als Opfer einer Sexualstraftat

    Von besonderer Bedeutung ist eine Sache, die sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, etwa wegen des Ausmaßes der Rechtsverletzung, wegen der Auswirkungen der Straftat, wegen der Erhöhung des Unrechtsgehalts durch die hervorragende Stellung des Beschuldigten oder Verletzten aus der Masse der durchschnittlichen Strafsachen nach oben heraushebt (BGHR GVG § 24 Bedeutung 1) oder wenn die rasche Klärung einer grundsätzlichen, für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle bedeutsame Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof ermöglicht werden soll (BGHSt 43, 53).
  • LG Frankfurt/Main, 13.02.2023 - 6 KLs 1/22

    Kein Verbreiten bei Versenden von Textnachrichten in geschlossenen Chatgruppen

    Von besonderer Bedeutung ist eine Sache, die sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, etwa wegen des Ausmaßes der Rechtsverletzung, wegen der Auswirkungen der Straftat, wegen der Erhöhung des Unrechtsgehalts durch die hervorragende Stellung des Beschuldigten oder des Verletzten aus der Masse der durchschnittlichen Strafsachen nach oben heraushebt (BGH, Beschl. v. 17.06.1992, Az. StB 11/92, juris).
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