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   BGH, 23.03.2005 - 2 ARs 85/05, 2 AR 60/05   

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BGH, 23.03.2005 - 2 ARs 85/05, 2 AR 60/05 (https://dejure.org/2005,2925)
BGH, Entscheidung vom 23.03.2005 - 2 ARs 85/05, 2 AR 60/05 (https://dejure.org/2005,2925)
BGH, Entscheidung vom 23. März 2005 - 2 ARs 85/05, 2 AR 60/05 (https://dejure.org/2005,2925)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Rückgabe einer übertragenen Vollstreckung einer Strafe durch einen besonderen Vollstreckungsleiter - Pflicht zur Rücknahme einer Vollstreckungsleitung für einen Jugendrichter als Vollstreckungsleiter - Vollstreckungsleiter als "Herr des Verfahrens" einer Vollstreckung

  • Judicialis

    JGG § 85 Abs. 2; ; JGG § 85 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 85 Abs. 2, 5
    Pflicht zur Rücknahme der übertragenen Vollstreckung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHR JGG § 85 Abs. 5 Zurücknahme 1
  • NStZ 2005, 644
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.04.1972 - 2 ARs 79/72

    Übertragung der Aufgaben eines Vollstreckungsleiters auf ein anderes Gericht -

    Auszug aus BGH, 23.03.2005 - 2 ARs 85/05
    a) Der Vollstreckungsleiter nach § 85 Abs. 2 JGG bleibt trotz einer Übertragung der Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 5 JGG "Herr des Verfahrens" (vgl. BGHSt 24, 332, 335), denn die Abgabe nach § 85 Abs. 5 JGG ist nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung stets widerruflich.

    Daraus folgt, daß der Vollstreckungsleiter gemäß § 85 Abs. 2 JGG das Recht, aber auch die Pflicht behält, bei Änderung der Verhältnisse seine Entscheidung nachzuprüfen und, wenn erforderlich, die Übertragung rückgängig zu machen und ein anderes Gericht mit den weiteren Aufgaben zu betrauen (vgl. BGHSt 24, 332, 335; 28, 351, 353; OLG Düsseldorf JMBl. NW 1989, 274, 275; Sonnen in Diemer/Schoreit/Sonnen JGG 4. Aufl. § 85 Rdn. 11).

    Die Verpflichtung des Vollstreckungsleiters nach § 85 Abs. 2 JGG, bei einer Änderung der Umstände tätig zu werden, ist auch deshalb sachgerecht, weil der gemäß § 85 Abs. 5 JGG mit der Vollstreckungsleitung beauftragte Jugendrichter die Sache nicht weitergeben darf (vgl. BGHSt 24, 332, 335; 27, 329, 331; BGH NStZ 1983, 139; NStZ-RR 2003, 29; Brunner/Dölling JGG 11. Aufl. § 85 Rdn. 18; Sonnen in Diemer/Schoreit/Sonnen aaO Rdn. 11; Eisenberg JGG 10. Aufl. § 85 Rdn.13; Ostendorf JGG 6. Aufl. § 85 Rdn. 13).

  • BGH, 09.10.2002 - 2 ARs 259/02

    Zuständigkeit für die Überwachung der Führungsaufsicht; Übertragung der

    Auszug aus BGH, 23.03.2005 - 2 ARs 85/05
    Die Verpflichtung des Vollstreckungsleiters nach § 85 Abs. 2 JGG, bei einer Änderung der Umstände tätig zu werden, ist auch deshalb sachgerecht, weil der gemäß § 85 Abs. 5 JGG mit der Vollstreckungsleitung beauftragte Jugendrichter die Sache nicht weitergeben darf (vgl. BGHSt 24, 332, 335; 27, 329, 331; BGH NStZ 1983, 139; NStZ-RR 2003, 29; Brunner/Dölling JGG 11. Aufl. § 85 Rdn. 18; Sonnen in Diemer/Schoreit/Sonnen aaO Rdn. 11; Eisenberg JGG 10. Aufl. § 85 Rdn.13; Ostendorf JGG 6. Aufl. § 85 Rdn. 13).
  • BGH, 03.09.2003 - 2 ARs 253/03

    Übertragung der Vollstreckungsleitung auf den Jugendrichter (wichtiger Grund der

    Auszug aus BGH, 23.03.2005 - 2 ARs 85/05
    Die Übertragung der Vollstreckungsleitung an das Amtsgericht Rottenburg a. N. durch Beschluß des Amtsgerichts Adelsheim vom 30. März 2004 war nach § 85 Abs. 5 JGG unter dem Gesichtspunkt der Vollzugsnähe gerechtfertigt und sachlich geboten, weil der Verurteilte zu diesem Zeitpunkt in der Justizvollzugsanstalt Rottenburg aufgenommen worden war (vgl. BGHSt 30, 9; BGH, Beschluß vom 3. September 2003 - 2 ARs 253/03).
  • BGH, 23.12.1977 - 2 ARs 415/77

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bezüglich der erforderlich werdenden

    Auszug aus BGH, 23.03.2005 - 2 ARs 85/05
    Die Verpflichtung des Vollstreckungsleiters nach § 85 Abs. 2 JGG, bei einer Änderung der Umstände tätig zu werden, ist auch deshalb sachgerecht, weil der gemäß § 85 Abs. 5 JGG mit der Vollstreckungsleitung beauftragte Jugendrichter die Sache nicht weitergeben darf (vgl. BGHSt 24, 332, 335; 27, 329, 331; BGH NStZ 1983, 139; NStZ-RR 2003, 29; Brunner/Dölling JGG 11. Aufl. § 85 Rdn. 18; Sonnen in Diemer/Schoreit/Sonnen aaO Rdn. 11; Eisenberg JGG 10. Aufl. § 85 Rdn.13; Ostendorf JGG 6. Aufl. § 85 Rdn. 13).
  • BGH, 16.03.1979 - 2 ARs 70/79

    Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Widerruf der Aussetzung

    Auszug aus BGH, 23.03.2005 - 2 ARs 85/05
    Daraus folgt, daß der Vollstreckungsleiter gemäß § 85 Abs. 2 JGG das Recht, aber auch die Pflicht behält, bei Änderung der Verhältnisse seine Entscheidung nachzuprüfen und, wenn erforderlich, die Übertragung rückgängig zu machen und ein anderes Gericht mit den weiteren Aufgaben zu betrauen (vgl. BGHSt 24, 332, 335; 28, 351, 353; OLG Düsseldorf JMBl. NW 1989, 274, 275; Sonnen in Diemer/Schoreit/Sonnen JGG 4. Aufl. § 85 Rdn. 11).
  • BGH, 05.12.1980 - 2 ARs 336/80

    Rechtliche Bedeutung des Unterbleibens einer dem § 85 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz

    Auszug aus BGH, 23.03.2005 - 2 ARs 85/05
    Die Übertragung der Vollstreckungsleitung an das Amtsgericht Rottenburg a. N. durch Beschluß des Amtsgerichts Adelsheim vom 30. März 2004 war nach § 85 Abs. 5 JGG unter dem Gesichtspunkt der Vollzugsnähe gerechtfertigt und sachlich geboten, weil der Verurteilte zu diesem Zeitpunkt in der Justizvollzugsanstalt Rottenburg aufgenommen worden war (vgl. BGHSt 30, 9; BGH, Beschluß vom 3. September 2003 - 2 ARs 253/03).
  • BGH, 24.11.1982 - 2 ARs 337/82

    Widerrufliche Abgabe der Vollstreckung

    Auszug aus BGH, 23.03.2005 - 2 ARs 85/05
    Die Verpflichtung des Vollstreckungsleiters nach § 85 Abs. 2 JGG, bei einer Änderung der Umstände tätig zu werden, ist auch deshalb sachgerecht, weil der gemäß § 85 Abs. 5 JGG mit der Vollstreckungsleitung beauftragte Jugendrichter die Sache nicht weitergeben darf (vgl. BGHSt 24, 332, 335; 27, 329, 331; BGH NStZ 1983, 139; NStZ-RR 2003, 29; Brunner/Dölling JGG 11. Aufl. § 85 Rdn. 18; Sonnen in Diemer/Schoreit/Sonnen aaO Rdn. 11; Eisenberg JGG 10. Aufl. § 85 Rdn.13; Ostendorf JGG 6. Aufl. § 85 Rdn. 13).
  • BGH, 21.04.2005 - 2 ARs 84/05

    Jugendstrafe; Vollstreckungsleiter; Vollstreckungsleitung (Abgabe)

    a) Wie der Senat bereits in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 23. März 2005 - 2 ARs 85/05 - ausgeführt hat, bleibt der Vollstreckungsleiter nach § 85 Abs. 2 JGG trotz einer Übertragung der Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 5 JGG "Herr des Verfahrens", denn die Abgabe nach § 85 Abs. 5 JGG ist nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung stets widerruflich.
  • BGH, 28.02.2007 - 2 ARs 48/07

    Vollstreckungsleitung (Übertragung der Vollstreckung aus wichtigem Grund)

    Daraus folgt, dass der Vollstreckungsleiter gemäß § 85 Abs. 2 JGG das Recht, aber auch die Pflicht behält, bei Änderung der Verhältnisse seine Entscheidung nachzuprüfen und, wenn erforderlich, die Übertragung rückgängig zu machen und ein anderes Gericht mit den weiteren Aufgaben zu betrauen (BGHSt 24, 332, 335; 28, 351, 353; BGHR JGG § 85 Abs. 5 Zurücknahme 1).
  • BGH, 20.04.2017 - 2 ARs 348/16

    Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht; Abgabe und

    Trotz der weiteren Übertragungen der Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 5 JGG blieb der Vollstreckungsleiter nach § 85 Abs. 2 JGG "Herr des Verfahrens', denn die Abgabe nach § 85 Abs. 5 JGG ist nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung stets widerruflich (Senat, Beschluss vom 23. März 2005 - 2 ARs 85/05, NStZ 2005, 644 mwN).
  • BGH, 13.07.2005 - 2 ARs 240/05

    Bestimmung des Vollstreckungsleiters

    Der Jugendrichter beim Amtsgericht Adelsheim als Vollstreckungsleiter nach § 85 Abs. 2 JGG ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. Juli 2005 zutreffend dargelegten Gründen verpflichtet, die Vollstreckungsleitung zurückzunehmen (vgl. auch Senatsbeschluß vom 23. März 2005 - 2 ARs 85/05).
  • BGH, 13.06.2007 - 2 ARs 198/07

    Zuständigkeitsbestimmung

    Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auch auf seine Beschlüsse vom 9. Oktober 2002 - 2 ARs 259/02 (NStZ-RR 2003, 29), vom 23. März 2005 - 2 ARs 85/05 (BGHR JGG § 85 Abs. 5 Zurücknahme 1) und vom 21. April 2005 - 2 ARs 84/05 an.
  • BGH, 27.07.2005 - 2 ARs 241/05

    Vollstreckung der Restjugendstrafe durch den Jugendrichter am Amtsgericht;

    Der Jugendrichter beim Amtsgericht Adelsheim als Vollstreckungsleiter nach § 85 Abs. 2 JGG ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Juli 2005 zutreffend dargelegten Gründen verpflichtet, die Vollstreckungsleitung zurückzunehmen (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 23. März 2005 - 2 ARs 85/05, vom 21. April 2005 - 2 ARs 84/05 und vom 13. Juli 2005 - 2 ARs 240/05).
  • BGH, 23.03.2005 - 2 AR 60/05

    Verpflichtung des besonderen Vollstreckungsleiters zur Rücknahme der

    2 ARs 85/05 2 AR 60/05.
  • BGH, 27.07.2005 - 2 ARs 242/05

    Verpflichtung eines Jugendrichters zur Übernahme der Vollstreckungsleitung

    Der Jugendrichter beim Amtsgericht Adelsheim als Vollstreckungsleiter nach § 85 Abs. 2 JGG ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Juli 2005 zutreffend dargelegten Gründen verpflichtet, die Vollstreckungsleitung zurückzunehmen (vgl. auch Senatsbeschluß vom 23. März 2005 - 2 ARs 85/05).
  • BGH, 21.04.2005 - 2 AR 64/05

    Klärung der Frage der Zuständigkeit für die Vollstreckung einer Jugendstrafe;

    a) Wie der Senat bereits in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 23. März 2005 - 2 ARs 85/05 - ausgeführt hat, bleibt der Vollstreckungsleiter nach § 85 Abs. 2 JGG trotz einer Übertragung der Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 5 JGG "Herr des Verfahrens", denn die Abgabe nach § 85 Abs. 5 JGG ist nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung stets widerruflich.
  • BGH, 13.07.2005 - 2 AR 134/05

    Vollstreckung einer verhängten Strafe auf Grund eines unerlaubten Handeltreibens

    Der Jugendrichter beim Amtsgericht Adelsheim als Vollstreckungsleiter nach § 85 Abs. 2 JGG ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. Juli 2005 zutreffend dargelegten Gründen verpflichtet, die Vollstreckungsleitung zurückzunehmen (vgl. auch Senatsbeschluß vom 23. März 2005 - 2 ARs 85/05).
  • BGH, 28.02.2007 - 2 AR 17/07
  • BGH, 27.07.2005 - 2 AR 133/05
  • BGH, 27.07.2005 - 2 AR 137/05
  • BGH, 13.06.2007 - 2 AR 122/07
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