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   BGH, 12.08.1986 - 5 StR 416/86   

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https://dejure.org/1986,5291
BGH, 12.08.1986 - 5 StR 416/86 (https://dejure.org/1986,5291)
BGH, Entscheidung vom 12.08.1986 - 5 StR 416/86 (https://dejure.org/1986,5291)
BGH, Entscheidung vom 12. August 1986 - 5 StR 416/86 (https://dejure.org/1986,5291)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzung für die Einordnung von vor der Wegnahme verübten Gewalt als Gewalt im Sinne des Raubtatbestandes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt, fortwirkende 1
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.05.1982 - 4 StR 181/82

    Verurteilung wegen Raubes - Gewaltanwendung zum Zwecke der Wegnahme - Vorliegen

    Auszug aus BGH, 12.08.1986 - 5 StR 416/86
    Diese Situation muß der Täter erkennen und bewußt zum Zweck der Wegnahme ausnutzen (BGH NStZ 1982, 380 = b. Holtz MDR 1982, 810 [BGH 20.03.1981 - I ZR 12/79]).
  • BGH, 20.03.1981 - I ZR 12/79

    Sittenwidrigkeit eines Handelsvertretervertrages wegen zu geringer

    Auszug aus BGH, 12.08.1986 - 5 StR 416/86
    Diese Situation muß der Täter erkennen und bewußt zum Zweck der Wegnahme ausnutzen (BGH NStZ 1982, 380 = b. Holtz MDR 1982, 810 [BGH 20.03.1981 - I ZR 12/79]).
  • BGH, 12.10.1999 - 1 StR 417/99

    Einwilligung zur Körperverletzung; Sittenwidrigkeit; Gute Sitten;

    Damit fehlt es an der für den Tatbestand des Raubes erforderlichen finalen Verknüpfung zwischen Nötigungshandlung und Wegnahme (vgl. BGH NStZ 1982, 380; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt, fortwirkende 1).
  • BGH, 16.01.2003 - 4 StR 422/02

    Bedingter Tötungsvorsatz (Beweiswürdigung; gefährliche Handlungen); Raub (finale

    Ob die zuvor verübte Gewalt als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung fortwirkte (vgl. dazu BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt, fortwirkende 1; BGH NStZ 1982, 380 f.), etwa weil das Opfer zum Zeitpunkt, in dem die Täter den Wegnahmeentschluß faßten, noch derart eingeschüchtert war, daß es sich der Wegnahmehandlung nicht zu widersetzen wagte, und die Täter diese Situation erkannten und bewußt zum Zwecke der Wegnahme ausnutzten (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt, fortwirkende 1; BGH NStZ 1982, 380 f. m.w.N.) oder ob die Gewalt zum Zeitpunkt der Wegnahmehandlung nur noch in der Weise fortwirkte, daß sich das Opfer im Zustand der allgemeinen Einschüchterung (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1968, 17 f.; BGH NStZ 1982, 380) oder aber der Bewußtlosigkeit (BGH DRiZ 1972, 30) befand, läßt sich den Urteilsgründen ebenfalls nicht entnehmen.
  • BGH, 28.05.1993 - 3 StR 209/93

    Anordnung eines Vorwegvollzugs der Strafe - Fehlende Feststellungen zu den

    Die Urteilsgründe verhalten sich weder dazu, ob diesem bewußt war, daß er kein Recht auf Schadensersatz hatte, noch ob er erkannt und bewußt ausgenutzt hatte, daß sein Opfer der Forderung nur infolge des Zwangs nachgekommen ist, den er durch die zuvor aus anderem Anlaß verübte Tätlichkeit als fortwirkende, aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung hervorgerufen hat (vgl. BGHR StGB § 249 I Gewalt, fortwirkende 1).
  • BGH, 04.06.1991 - 5 StR 192/91

    Voraussetzungen für die Begründung eines Verfahrenshindernisses bei übermäßiger

    Auch unter diesem Gesichtspunkt scheidet die Annahme eines Raubes aus (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt, fortwirkende 1; BGH NStZ 1982, 300).
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