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   BGH, 20.02.1990 - 3 StR 500/89   

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https://dejure.org/1990,2235
BGH, 20.02.1990 - 3 StR 500/89 (https://dejure.org/1990,2235)
BGH, Entscheidung vom 20.02.1990 - 3 StR 500/89 (https://dejure.org/1990,2235)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 1990 - 3 StR 500/89 (https://dejure.org/1990,2235)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gewaltanwendung - Zueignungswille - Geringwertige Beute - Raubversuch - Unterschlagung - Versuch eines Raubes bei richten des Zueignungswillens allein auf den dann nicht vorgefundenen Wertgegenstand - Raubversuch in Tateinheit mit Unterschlagung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 5
  • StV 1990, 408
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.10.1974 - 1 StR 303/74

    Voraussetzungen der Bedrohung - Bestehen eines Ermessensspielraums des

    Auszug aus BGH, 20.02.1990 - 3 StR 500/89
    Richtete sich in einem solchen Falle der Zueignungswille eines Täters allein auf den dann nicht vorgefundenen Wertgegenstand, so ist die Raubtat nicht vollendet, sondern nur versucht (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1975, 543; 1975, 22; Senatsbeschluß vom 18. September 1989 - 3 StR 299/89; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 242 Rdn. 24, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 25.04.1983 - 3 StR 110/83

    Kausalität zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme als Voraussetzung für eine

    Auszug aus BGH, 20.02.1990 - 3 StR 500/89
    Bleibt die Frage offen, so ist Raubversuch in Tateinheit mit Unterschlagung (in dubio pro reo) anzunehmen (vgl. BGHR StGB § 52 in dubio pro reo 3; BGH NStZ 1983, 364, 365).
  • BGH, 13.06.1986 - 4 StR 278/86

    Tateinheit aufgrund der Verletzung mehrerer Strafgesetze durch Handlung

    Auszug aus BGH, 20.02.1990 - 3 StR 500/89
    Bleibt die Frage offen, so ist Raubversuch in Tateinheit mit Unterschlagung (in dubio pro reo) anzunehmen (vgl. BGHR StGB § 52 in dubio pro reo 3; BGH NStZ 1983, 364, 365).
  • BGH, 18.09.1989 - 3 StR 299/89

    Bestimmung des Zueignungswillens hinsichtliche einer leeren Geldtüte

    Auszug aus BGH, 20.02.1990 - 3 StR 500/89
    Richtete sich in einem solchen Falle der Zueignungswille eines Täters allein auf den dann nicht vorgefundenen Wertgegenstand, so ist die Raubtat nicht vollendet, sondern nur versucht (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1975, 543; 1975, 22; Senatsbeschluß vom 18. September 1989 - 3 StR 299/89; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 242 Rdn. 24, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 04.11.2004 - 4 StR 81/04

    Beweiswürdigung (mangelnde Feststellungen beim Raub einer leeren Geldbörse);

    Sollte es dem Angeklagten - was naheliegt - nicht auf die Geldbörse selbst, sondern ausschließlich auf das in ihr vermutete Geld angekommen sein, so hätte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur eine Verurteilung wegen versuchten Raubes erfolgen dürfen, wenn die Börse leer gewesen wäre (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 1, 4; BGH StV 1990, 408; NJW 1999, 69, 70).
  • BGH, 27.06.1996 - 4 StR 166/96

    Natürliche Handlungseinheit - Mehrere Diebstähle - Gleicher Ort - Zeitlicher

    Wenn für den Täter nämlich nur der Inhalt des Behältnisses von Interesse ist, er dieses selbst aber - was hier naheliegt und wovon zugunsten des Angeklagten mangels gegenteiliger Feststellungen ausgegangen werden muß - nach Entnahme des Inhalts wegwerfen will, so eignet er sich das Behältnis selbst nicht zu (vgl. BGHSt 4, 58 [BGH 20.02.1953 - 1 StR 719/52]; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 1; BGH NJW 1985, 812 [BGH 26.09.1984 - 3 StR 367/84]; BGH StV 1990, 408).
  • BGH, 17.07.2019 - 5 StR 637/18

    Schwerer Raub/schwere räuberische Erpressung (Vorsatzwechsel; unbeachtliche

    Nicht ersichtlich ist auch, dass der Angeklagte an der vergleichsweise niedrigen Geldsumme kein Interesse gehabt haben könnte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Februar 1990 - 3 StR 500/89, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 5).
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