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   BGH, 08.02.1989 - 3 StR 299/88   

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https://dejure.org/1989,7781
BGH, 08.02.1989 - 3 StR 299/88 (https://dejure.org/1989,7781)
BGH, Entscheidung vom 08.02.1989 - 3 StR 299/88 (https://dejure.org/1989,7781)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 1989 - 3 StR 299/88 (https://dejure.org/1989,7781)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen Verabredung der Brandstiftung bzw. wegen Anstiftung zur Brandstiftung - Inbrandsetzen eines Gebäudes als Gegenstand der Verabredung und der versuchten Anstiftung - Billiges Inkaufnehmen des Abbrennens des Betriebes und der darin befindlichen Waren - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 30 Abs. 1 Satz 1 Bestimmen 1
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.10.1983 - 2 StR 485/83

    mutlose Tankstellenräuber - § 30 i.V.m. § 250, § 31 StGB, Untätigbleiben

    Auszug aus BGH, 08.02.1989 - 3 StR 299/88
    Anhaltspunkte für ein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen der Angeklagten, die Tat zu verhindern, haben sich nach den Feststellungen des Landgerichts nicht ergeben, Bloßes Untätigbleiben nach der Verabredung eines Verbrechens führt in der Regel nicht zur Straflosigkeit des Täters, vielmehr ist eigener, auf Abwendung des Erfolgs gerichteter Einsatz erforderlich (BGHSt 32, 133, 134).
  • BGH, 07.10.1983 - 1 StR 615/83

    Rücktritt bei mehreren Beteiligten durch bloßes Untätigbleiben eines Beteiligten

    Auszug aus BGH, 08.02.1989 - 3 StR 299/88
    Unter diesen Umständen reicht es nicht aus, daß die Angeklagte in der vorgesehenen Tatnacht - nach den Feststellungen - "keine Anstalten zur Ausführung der verabredeten Tat traf" (vgl. BGH MDR 1984, 64, 65; vgl. auch BGHR StGB § 31 II Verabredungsbeitrag, bedeutungsloser 1).
  • BGH, 25.11.1986 - 4 StR 631/86

    Rücktritt von einer verabredeten Tat, wenn die Tat in Abwesenheit des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 08.02.1989 - 3 StR 299/88
    Unter diesen Umständen reicht es nicht aus, daß die Angeklagte in der vorgesehenen Tatnacht - nach den Feststellungen - "keine Anstalten zur Ausführung der verabredeten Tat traf" (vgl. BGH MDR 1984, 64, 65; vgl. auch BGHR StGB § 31 II Verabredungsbeitrag, bedeutungsloser 1).
  • BGH, 20.12.2005 - 4 StR 410/05

    Versuchte Anstiftung zu einem Verbrechen (omnimodo facturus)

    Es kommt daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht darauf an, ob und zu welchem Zeitpunkt der Anzustiftende tatsächlich zur Tatdurchführung bereit war (vgl. auch BGHR StGB § 30 Abs. 1 Satz 1 Bestimmen 1).
  • BGH, 17.10.1989 - 4 StR 513/89

    Zulässigkeit der Verurteilung wegen "Verstoßes gegen das Waffengesetz" - Annahme

    Das gilt insbesondere, wenn die Annahme eines minder schweren Falles - wie hier - zu einem für den Angeklagten günstigeren Strafrahmen führen würde (BGH, Urteil vom 8. Februar 1989 - 3 StR 299/88; Beschluß vom 3. Februar 1989 - 3 StR 588/88; vgl. auch Detter NStZ 1989, 465, 466).
  • BGH, 22.09.1989 - 2 StR 232/89

    Änderung des Strafausspruchs - Rechtliche Bewertung des Milderungsgrundes des §

    Diese Ausführungen machen nicht ersichtlich, ob das Gericht bedacht hat, daß der gesetzlich "vertypte" Milderungsgrund des § 30 StGB Anlaß sein kann, einen minder schweren Fall anzunehmen (BGHR StGB § 30 Abs. 1 Satz 2 Strafrahmenwahl 1; BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall, Strafrahmenwahl 3; BGH, Urteil vom 8. Februar 1989 - 3 StR 299/88).
  • BGH, 12.05.1992 - 5 StR 182/92

    Rücktritt von der Verabredung eines schweren Raubes

    Ein freiwilliger Rücktritt des Angeklagten war danach nicht mehr möglich, denn es gab keine Tat mehr zu verhindern (vgl. BGHSt 12, 306, 311; BGHR StGB § 31 Abs. 1 Untätigbleiben 1; BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1989 - 1 StR 485/89 -).
  • BGH, 20.10.1989 - 3 StR 347/89

    Ermäßigung des Strafrahmens bei fehlenden Umständen für die Annahme eines minder

    Sie lassen besorgen, die Strafkammer könne verkannt haben, daß das Vorliegen eines gesetzlich "vertypten" Milderungsgrundes auch dann, wenn es sich - wie im Falle der Beihilfe - um eine obligatorische Strafmilderung handelt, zunächst in die Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, miteinzubeziehen ist (vgl. BGH NStZ 1987, 72 sowie BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall - Gesamtwürdigung, unvollständige 4; vgl. ferner BGH GA 1980, 255, 256; BGH NStZ 1984, 357; 1986, 453; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall - Strafrahmenwahl 3; BGH, Urteil vom 8. Februar 1989 - 3 StR 299/88 - sowie Beschluß vom 22. September 1989 - 2 StR 232/89).
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