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   BGH, 06.10.1987 - 1 StR 475/87   

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https://dejure.org/1987,2853
BGH, 06.10.1987 - 1 StR 475/87 (https://dejure.org/1987,2853)
BGH, Entscheidung vom 06.10.1987 - 1 StR 475/87 (https://dejure.org/1987,2853)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 1987 - 1 StR 475/87 (https://dejure.org/1987,2853)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Bildung einer einheitlichen Gesamtstrafe bei bereits erfolgter Zusammenziehung früherer Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe - Konkursanmeldung - Dreiwochenfrist - GmbHG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1988, 101
  • BGHR StGB § 55 Abs. 1 Begehung 1
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.04.1979 - 3 StR 488/78

    Anforderungen an die Formvorschrift des § 344 Abs. 2 S. 2 Strafprozessordnung

    Auszug aus BGH, 06.10.1987 - 1 StR 475/87
    Die Pflicht des Angeklagten zur Stellung des Konkursantrages entfiel weder mit Ablauf der Dreiwochenfrist des § 64 Abs. 1 GmbHG (BGHSt 28, 371, 379, 380) noch dadurch, daß ein Gläubiger Konkursantrag stellte (vgl. Fuhrmann in Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze § 84 GmbHG Anm. 4; vgl. auch Tiedemann in Scholz, GmbH-Gesetz 6. Aufl. § 84 Rdnr. 37, 38); sie dauerte jedenfalls am 7. Dezember 1982 noch an.
  • BGH, 06.07.1956 - 2 StR 87/55
    Auszug aus BGH, 06.10.1987 - 1 StR 475/87
    Maßgebend ist das zeitliche Verhältnis der jetzt abgeurteilten Taten zu der einbezogenen frühesten Verurteilung (BGHSt 9, 370, 383; BGH, Beschluß vom 3. Juni 1980 - 1 StR 194/80), hier also dem Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 7. Dezember 1982.
  • BGH, 03.06.1980 - 1 StR 194/80

    Rechtsfehlerhafte Bildung von Gesamtstrafen wegen Nichtberücksichtigung früherer

    Auszug aus BGH, 06.10.1987 - 1 StR 475/87
    Maßgebend ist das zeitliche Verhältnis der jetzt abgeurteilten Taten zu der einbezogenen frühesten Verurteilung (BGHSt 9, 370, 383; BGH, Beschluß vom 3. Juni 1980 - 1 StR 194/80), hier also dem Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 7. Dezember 1982.
  • BGH, 28.10.2008 - 5 StR 166/08

    Insolvenzverschleppung (kein Entfallen der Insolvenzantragspflicht des Schuldners

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Konkursordnung ist die Pflicht des Gemeinschuldners nicht bereits dadurch entfallen, dass ein Gläubiger Konkursantrag gestellt hat (BGHR GmbHG § 64 Abs. 1 Antragspflicht 1; BGH, Urteil vom 5. Juli 1956 - 3 StR 140/56).

    Die Konkursverschleppung als Dauerdelikt und Unterlassungstat war erst dann beendet wenn das Konkursverfahren auf Antrag des Gläubigers eröffnet wurde (BGH, Beschluss vom 13. Februar 1979 - 5 StR 814/78; offen gelassen in BGHR GmbHG § 64 Abs. 1 Antragspflicht 1 für den Fall der Ablehnung des Konkursantrags mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse).

  • BGH, 24.03.2009 - 5 StR 353/08

    Firmenbestattung und Bankrott (Verschleierung seiner wirklichen geschäftlichen

    Die Konkursverschleppung war jedenfalls nicht vor dem 22. Dezember 1998 beendet (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Begehung 1; BGH NJW 1997, 750, 751, insoweit in BGHSt 42, 268 nicht abgedruckt; BGH wistra 1996, 144, 145); der Betrug zu Lasten der Arbeitnehmerin R. begann sogar erst Ende Oktober 1998.
  • BGH, 18.05.2010 - 1 StR 111/10

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Tenorierung; Konkurrenzen;

    Dies gilt auch für echte Unterlassungsdelikte (Senat BGHR StGB § 55 Abs. 1 Begehung 1; zu Dauerdelikten Senat Urteil vom 02.12.2003 - 1 StR 102/03; BGH NJW 1999, 1344).".
  • BGH, 27.03.1991 - 3 StR 358/90

    Strafaussetzung - Bewährungszeit - Gesamtfreiheitsstrafe - Umsatzsteuer -

    Denn hierfür kommt es auf den Zeitpunkt der Beendigung der Tat an (BGHR StGB § 55 I Begehung 1; Lackner, StGB 18. Aufl. § 55 Bem. 1 c).
  • LG Köln, 14.12.2004 - 107-5/04
    Zu Recht hebt der BGH hervor, dass eine abschließende sinnvolle Beurteilung des Unrechts- und Schuldgehalts einer Tat nur dann möglich ist, wenn diese materiell beendet ist und insbesondere auch geklärt ist, inwieweit der strafrechtlich relevante Erfolg der Haupttat eingetreten ist (BGH, Entscheidungen 06.10.1987 - 1 StR 475/87 - 13.11.1990 - 1 StR 514/90 - 10.05.1994 -1 StR 142/94 - 02.11.1995 - 1 StR 449/95 - 17.10.1996 - 4 StR 389/96 -).
  • KG, 19.01.1999 - 1 Ss 313/98
    Wurde sie dagegen zwischen den beiden früheren Verurteilungen begangen, so ist wegen der Zäsurwirkung des ersten Urteils eine Einzelstrafe auszusprechen, obwohl die Voraussetzungen des § 55 StGB im Verhältnis der zweiten zur dritten Tat gegeben sind (vgl. BGHSt 9, 370 (383) und 32, 190 (193); BGHR StGB § 55 Abs. 1 Begehung 1 und Fehler 1; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl., Rdn. 17; Tröndle, StGB 48. Aufl., Rdn. 5; jeweils zu § 55 StGB) .
  • BGH, 24.09.1990 - 4 StR 340/90

    Anforderungen an Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe - Voraussetzung

    Nach ständiger Rechtsprechung kann, wenn Einzelstrafen aus zwei früheren Verurteilungen bereits zu einer Gesamtstrafe zusammengezogen worden sind, im neuen Verfahren mit den für die jetzt abzuurteilenden Taten verhängten Einzelstrafen nur insoweit eine einheitliche Gesamtstrafe gebildet werden, als diese Taten vor dem ersten Urteil begangen worden sind (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Begehung 1; Dreher/Tröndle a.a.O. mit weiteren Nachweisen).
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