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   BGH, 06.12.1989 - 3 StR 310/89   

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https://dejure.org/1989,6682
BGH, 06.12.1989 - 3 StR 310/89 (https://dejure.org/1989,6682)
BGH, Entscheidung vom 06.12.1989 - 3 StR 310/89 (https://dejure.org/1989,6682)
BGH, Entscheidung vom 06. Dezember 1989 - 3 StR 310/89 (https://dejure.org/1989,6682)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Kenntnis von der wiederholten Straftatenbegehung unter Alkoholeinfluss zwingt zu einer Überprüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten - Keine Strafmilderung trotz Alkoholgenuss, wenn Täter sich seiner Agressionen im alkoholisierten Zustand bewusst ist - Bildung zweier ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Geldstrafe 3
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.02.1988 - 4 StR 516/87

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe im Berufungsverfahren; Verstoß gegen

    Auszug aus BGH, 06.12.1989 - 3 StR 310/89
    Die Bildung zweier Gesamtfreiheitsstrafen würde aber gegen das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 1 StPO verstoßen, weil sie nur möglich wäre, wenn in die erste neue Gesamtfreiheitsstrafe die ausschließlich Geldstrafen betreffende Verurteilung vom 8. Februar 1988 einbezogen würde und die Erhöhung einer Freiheitsstrafe durch Einbeziehung einer Geldstrafe die Rechtsstellung des Angeklagten verschlechtert (vgl. BGHSt 35, 208, 212; BGH bei Holtz MDR 1977, 109).
  • BGH, 15.12.1987 - 1 StR 498/87

    Annahme eines selbstverschuldeten Affekts

    Auszug aus BGH, 06.12.1989 - 3 StR 310/89
    Sollte der neue Tatrichter eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit infolge Alkoholgenusses nicht ausschließen können, so braucht er den Strafrahmen trotzdem nicht nach den §§ 21, 49 StGB zu mildern, wenn er feststellt, daß der Angeklagte nach Alkoholgenuß zu Verhaltensweisen neigt, die der begangenen Tat entsprechen, und er sich dieser Neigung bewußt war oder doch hätte bewußt sein können (BGHSt 35, 143, 145/146).
  • BGH, 04.08.1976 - 2 StR 420/76

    Zusammenfassung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe mit bereits rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 06.12.1989 - 3 StR 310/89
    Die Bildung zweier Gesamtfreiheitsstrafen würde aber gegen das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 1 StPO verstoßen, weil sie nur möglich wäre, wenn in die erste neue Gesamtfreiheitsstrafe die ausschließlich Geldstrafen betreffende Verurteilung vom 8. Februar 1988 einbezogen würde und die Erhöhung einer Freiheitsstrafe durch Einbeziehung einer Geldstrafe die Rechtsstellung des Angeklagten verschlechtert (vgl. BGHSt 35, 208, 212; BGH bei Holtz MDR 1977, 109).
  • BGH, 11.01.2011 - 4 StR 450/10

    Gefährliche Körperverletzung (gefährliches Werkzeug und "Kopfnuss"); Bildung der

    In dem oben unter Buchstabe b) bezeichneten Fall darf etwa die Summe aus der nunmehr zu bildenden nachträglichen Gesamtstrafe und der Gesamtstrafe aus dem Beschluss vom 4. Oktober 2006 die Grenze von einem Jahr und sechs Monaten nicht überschreiten (vgl. im Einzelnen BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 1989 - 3 StR 310/89, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Geldstrafe 3, vom 5. Juli 1990 - 1 StR 273/90 und vom 7. Dezember 1990 - 2 StR 513/90, NStZ 1991, 182; SSW/Eschelbach, StGB, § 55 Rn. 32; Fischer, aaO, § 55 Rn. 19).
  • BGH, 07.12.2016 - 1 StR 358/16

    Nachträgliches Zusammentreffen von Einzelfreiheitsstrafe und Einzelgeldstrafe

    Durch die mit einer Erhöhung der Freiheitsstrafe verbundene Einbeziehung einer Geldstrafe erleidet ein Angeklagter regelmäßig gegenüber dem Rechtszustand im Zeitpunkt des ersten Urteils eine Verschlechterung (BGH, Beschluss vom 11. Februar 1988 - 4 StR 516/87, BGHSt 35, 208, 212; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 22. März 1995 - 2 StR 700/94; vom 6. Dezember 1989 - 3 StR 310/89, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Geldstrafe 3 und vom 4. August 1976 - 2 StR 420/76 bei Holtz MDR 1977, 109; KG, Beschluss vom 22. August 2002, NStZ 2003, 207).
  • BGH, 22.03.1995 - 2 StR 700/94

    Beschränkung der Verfolgung einer Tat - Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot

    Dies führt entgegen der Auffassung der Revision aber nicht zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe, denn eine Einbeziehung der beiden Geldstrafen durch einen neuen Tatrichter würde zu einer Erhöhung der Freiheitsstrafe führen und damit gegen das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 1 StPO verstoßen (vgl. BGHSt 35, 208, 212; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Geldstrafe 3).
  • BGH, 21.08.1997 - 5 StR 229/97

    Aufhebung eines Gesamtstrafausspruchs wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei und

    Die Nichteinbeziehung der gegen den Angeklagten M verhängten Geldstrafen beschwert diesen nicht, weil eine etwaige Einbeziehung einer Geldstrafe - auch im Fall der Bildung mehrerer Gesamtfreiheitsstrafen - nur zu einer Verschlechterung der Rechtsstellung des Angeklagten führen kann (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Geldstrafe 3 und 4).
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