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   BGH, 30.10.1989 - 3 StR 278/89   

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https://dejure.org/1989,7204
BGH, 30.10.1989 - 3 StR 278/89 (https://dejure.org/1989,7204)
BGH, Entscheidung vom 30.10.1989 - 3 StR 278/89 (https://dejure.org/1989,7204)
BGH, Entscheidung vom 30. Oktober 1989 - 3 StR 278/89 (https://dejure.org/1989,7204)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit des Vorsitzende des Revisionsgerichts für die Rücknahme der die in erster Instanz ausgesprochenen Bestellung zum Pflichtverteidiger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 143 Rücknahme 2
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.03.1984 - 3 StR 95/84

    Unterzeichnung der Revisionsbegründungsschrift; Zulassung zur Verteidigung mit

    Auszug aus BGH, 30.10.1989 - 3 StR 278/89
    Sie erstreckt sich überdies nicht auf eine Mitwirkung an einer Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht, falls es dazu - entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 28. August 1989 - kommen sollte (vgl. BGHSt 19, 258, 259; BGH NJW 1984, 2480, 2481, insoweit in BGHSt 32, 326 nicht abgedruckt).
  • BGH, 03.03.1964 - 5 StR 54/64

    Erstattung von Reisekosten - Erstreckung der Beiordnung eines Verteidigers auf

    Auszug aus BGH, 30.10.1989 - 3 StR 278/89
    Sie erstreckt sich überdies nicht auf eine Mitwirkung an einer Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht, falls es dazu - entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 28. August 1989 - kommen sollte (vgl. BGHSt 19, 258, 259; BGH NJW 1984, 2480, 2481, insoweit in BGHSt 32, 326 nicht abgedruckt).
  • BGH, 14.04.2008 - 5 StR 218/07

    Verwerfung einer Revision

    Ergänzend bemerkt der Senat, dass es nicht geboten war, Rechtsanwalt D. anstelle von Rechtsanwalt K. dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beizuordnen (vgl. BGHR StPO § 143 Rücknahme 2; Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 142 Rdn. 7; § 143 Rdn. 2).
  • BGH, 25.06.2014 - 1 StR 723/13

    Anhörungsrüge; Anspruch auf rechtliches Gehör (Verwerfung der Revision durch

    Grundsätzlich ist die Entscheidung über die Bestellung eines Pflichtverteidigers dem Tatrichter übertragen; erst wenn feststeht, dass eine Revisionshauptverhandlung erfolgt, hat der Vorsitzende des zuständigen Revisionssenats darüber zu befinden, ob hierfür ein (ggfs. weiterer) Pflichtverteidiger zu bestellen ist (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1989 - 3 StR 278/89, BGHR StPO § 143 Rücknahme 2; Beschluss vom 3. März 1964 - 5 StR 54/64, BGHSt 19, 258).
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