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BGH, 13.10.1987 - 5 StR 254/87 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags aufgrund unzulässiger Inhaltsauslegung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BGH, 13.10.1987 - 5 StR 254/87
- BGH, 13.05.1992 - 5 StR 254/87
Papierfundstellen
- BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 4
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 26.02.1993 - 3 StR 207/92
Demonstranten - Präzisionsschleuder - Stahlkugelgeschosse - Zeugenvereidigung - …
Das Oberlandesgericht hat nicht gegen den Grundsatz verstoßen, daß die als wahr behandelten Tatsachen der Entscheidung dem Sinn und Zweck des jeweiligen Beweisantrags gemäß ohne jede Einengung und Verschiebung des Bedeutungsgehalts oder sonstige inhaltliche Änderung zugrunde gelegt werden müssen (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 - Wahrunterstellung 4, 6, 18, 21; BGH NStZ 1982, 213;… Herdegen in KK-StPO 2. Aufl. § 244 Rdn. 91 und 92). - BGH, 14.09.2004 - 4 StR 309/04
Ablehnung eines Beweisantrages wegen Ungeeignetheit (fehlerhafte Ablehnung durch …
Diese Auslegung des eindeutig auf die Beweiserhebung über den genauen Wortlaut der Äußerungen der Nebenklägerin gerichteten Antrages verkürzt die Beweisbehauptung in unzulässiger Weise (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 4). - BGH, 06.07.1988 - 2 StR 315/88
Revision wegen Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags durch Wahrunterstellung - …
Ob hierin bereits eine unzulässige Einschränkung oder Veränderung der Beweisbehauptung liegt (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 4; BGH, Urteil vom 16. Juli 1980 - 2 StR 135/80; BGH, Beschluß vom 24. März 1982 - 2 StR 132/82; Urteil vom 11. Juli 1984 - 2 StR 320/84; Beschluß vom 14. Juni 1985 - 2 StR 274/85), kann dahinstehen. - BGH, 13.02.2008 - 3 StR 540/07
Fehlerhafte Wahrunterstellung (Einengung der Beweisbehauptung); Beruhen
Zwar beanstandet die Revision im Ausgangspunkt zu Recht, dass die Strafkammer nicht die behauptete Tatsache, die Fingerspur an einem Betäubungsmittelbeutel stamme von einem "Si.", sondern lediglich als wahr unterstellt hat, der Beschwerdeführer sei nicht der Urheber dieser Spur; denn hierdurch wurde der klare Inhalt des Beweisantrages, die Spur rühre von einer bestimmten Person her, in unzulässiger Weise eingeengt (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 4).