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   BGH, 09.06.1987 - 1 StR 236/87   

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https://dejure.org/1987,1259
BGH, 09.06.1987 - 1 StR 236/87 (https://dejure.org/1987,1259)
BGH, Entscheidung vom 09.06.1987 - 1 StR 236/87 (https://dejure.org/1987,1259)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 1987 - 1 StR 236/87 (https://dejure.org/1987,1259)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zweckmäßigkeit der Erwähnung einer im Gerichtssaal stattgefundenen Verständigung unter den Richtern über das Urteil in der Sitzungsniederschrift - Verfahrensverstoß bei Ergehen des Urteils nach dem Wiedereintritt in die Beweisaufnahme ohne erneute Beratung - Fehlen der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    StPO (1975) § 260
    Verständigung über Inhalt des zu verkündenden Urteils

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 3210
  • MDR 1987, 862
  • BGHR StPO § 260 Abs. 1 Beratung 1
  • NStZ 1987, 472
  • StV 1987, 477
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.07.1971 - 3 StR 73/71

    Notwendigkeit einer erneuten förmlichen Beratung nach Wiedereintritt in eine

    Auszug aus BGH, 09.06.1987 - 1 StR 236/87
    In Ausnahmefällen kann vielmehr eine kurze Verständigung unter den Mitgliedern des Gerichts einschließlich der Laienrichter dahin genügen, daß es bei dem bisherigen Beratungsergebnis verbleiben soll (BGHSt 19, 156; 24, 170) [BGH 14.07.1971 - 3 StR 73/71].

    Ein solcher Ausnahmefall kann zum Beispiel gegeben sein, wenn, wie hier, lediglich ein Hinweis nach § 265 StPO gegeben wird und demgemäß der neue Verhandlungsteil ohne jeden sachlichen Gehalt bleibt (BGHSt 24, 170 [BGH 14.07.1971 - 3 StR 73/71]; BGH, Urt. vom 2. August 1960 - 1 StR 249/60).

    In der Regel kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf diesem Mangel beruht (BGHSt 24, 170, 172 [BGH 14.07.1971 - 3 StR 73/71]; BGH NJW 1951, 206).

  • BGH, 29.11.1963 - 4 StR 352/63

    Anforderungen an die Urteilsberatung und die Beteiligung der Schöffen daran -

    Auszug aus BGH, 09.06.1987 - 1 StR 236/87
    In Ausnahmefällen kann vielmehr eine kurze Verständigung unter den Mitgliedern des Gerichts einschließlich der Laienrichter dahin genügen, daß es bei dem bisherigen Beratungsergebnis verbleiben soll (BGHSt 19, 156; 24, 170) [BGH 14.07.1971 - 3 StR 73/71].

    Er muß sich vielmehr unmittelbar auch an die Schöffen wenden, damit diese erkennen, es handele sich nunmehr um eine nochmalige, endgültige Beratung und Abstimmung über das zu verkündende Urteil (BGHSt 19, 156).

  • BGH, 02.08.1960 - 1 StR 249/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.06.1987 - 1 StR 236/87
    Ein solcher Ausnahmefall kann zum Beispiel gegeben sein, wenn, wie hier, lediglich ein Hinweis nach § 265 StPO gegeben wird und demgemäß der neue Verhandlungsteil ohne jeden sachlichen Gehalt bleibt (BGHSt 24, 170 [BGH 14.07.1971 - 3 StR 73/71]; BGH, Urt. vom 2. August 1960 - 1 StR 249/60).
  • BGH, 29.01.1954 - 1 StR 329/53
    Auszug aus BGH, 09.06.1987 - 1 StR 236/87
    Das allein wäre zwar nicht maßgebend, da die Beratung nicht zu den nach § 273 StPO protokollpflichtigen Förmlichkeiten gehört (BGHSt 5, 294).
  • BGH, 25.06.1992 - 4 StR 265/92

    Wiedereintritt in die Beweisaufnahme und Verkündung des Urteils ohne erneute

    Ein solcher Fall kann gegeben sein, wenn - wie hier - lediglich ein Hinweis nach § 265 StPO gegeben wird (BGH NJW 1987, 3210, 3211 mit weit. Nachw.).

    Zwar gehört die Tatsache der erfolgten Beratung nicht zu den nach § 273 StPO protokollpflichtigen Förmlichkeiten (BGHSt 5, 294); der Bundesgerichtshof hat aber schon mehrfach darauf hingewiesen, daß es zweckmäßig ist, die Tatsache einer im Gerichtssaal geschehenen Verständigung in der Niederschrift zu erwähnen (BGH NJW 1987, 3210, 3211), was in der Regel auch geschieht, so daß das Fehlen eines diesbezüglichen Vermerks den Vortrag des Beschwerdeführers bestätigt.

    Gerade im vorliegenden Fall, in dem der Staatsanwalt eine sehr hohe Freiheitsstrafe beantragt, der Verteidiger in den in der wiederaufgenommenen Beweisaufnahme erörterten Fällen aber Freispruch verlangt hatte, durfte es für alle Verfahrensbeteiligten keinem Zweifel unterliegen, daß das Urteil erst nach einer nochmaligen, endgültigen Beratung unter bewußter Einbeziehung der Laienrichter verkündet worden ist (vgl. BGH NJW 1987, 3210, 3211).

  • BGH, 27.08.1991 - 1 StR 505/91

    Erneute Beratungspflicht des Gerichts bei Wiedereintretung in Verhandlungen

    Tritt das Gericht nach den Schlußvorträgen und nach der Beratung erneut in die Verhandlung ein, muß es vor Verkündung des Urteils nochmals beraten (BGHSt 19, 156; 24, 170 [BGH 14.07.1971 - 3 StR 73/71]; BGH NJW 1987, 3210; BGH NStZ 1988, 470).

    Jedenfalls war hier keiner der seltenen Ausnahmefälle gegeben, in dem der neue Verhandlungsteil ohne jeden sachlichen Gehalt geblieben und in dem deshalb rascheste Verständigung möglich war (vgl. BGHSt 24, 170, 171 [BGH 14.07.1971 - 3 StR 73/71]; BGH NJW 1987, 3210; BGH, Urteil vom 02. August 1960 - 1 StR 249/60; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg 24. Auflage § 258 StPO Rdn. 49).

    Ein Beruhen des Urteils auf dem dargelegten Verfahrensverstoß läßt sich nicht ausschließen, weil ungewiß ist, was eine in ausreichender Weise durchgeführte nochmalige Beratung ergeben hätte (vgl. BGH NJW 1987, 3210, 3211; BGH NStZ 1988, 470).".

  • BGH, 07.06.1988 - 1 StR 172/88

    Verhandlung - Wiedereintritt - Erneute Beratung - Urteilsverkündung

    Diese Vorgehensweise des Landgerichts beanstanden die Revisionen und der Generalbundesanwalt zu Recht: Nach § 260 Abs. 1 StPO ergeht das Urteil "auf die Beratung"; diese muß der Urteilsverkündung unmittelbar vorausgehen (BGH NJW 1951, 206; BGH NStZ 1987, 472).

    Ob in Fällen wie dem vorliegenden eine Beratung in abgekürzter Form genügen würde (vgl. BGH, Urt. vom 2. August 1960 - 1 StR 249/60; BGHSt 19, 156; 24, 170; BGH NStZ 1987, 472), bedarf hier keiner Entscheidung; denn eine (erneute) Beratung hat überhaupt nicht stattgefunden.

    Insofern liegt der Fall anders als bei dem Senatsbeschluß NStZ 1987, 472, bei dem ausweislich der insoweit nicht veröffentlichten Beschlußgründe nicht bekannt war, ob sich der Angeklagte in seinem letzten Wort zu dem Schuldvorwurf insgesamt geäußert hatte.

  • BGH, 25.11.1997 - 5 StR 458/97

    Erfolg einer Revision mit einer Verfahrensrüge - Vergewaltigung in Tateinheit mit

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß das Gericht, wenn nach den Schlußvorträgen und der Beratung über das Urteil erneut in die Verhandlung eingetreten worden war, vor der Urteilsverkündung erneut beraten (BGHSt 19, 156 f.; BGHSt 24, 170 f. [BGH 14.07.1971 - 3 StR 73/71]; BGH NJW 1987, 3210; BGH NStZ 1988, 470; Hürxthal in KK 3. Aufl. § 260 Rdnr.2).

    Die erneute Beratung ist dabei so durchzuführen, daß sie allen Verfahrensbeteiligten erkennbar ist (BGHSt 19, 156f.; BGHSt 24, 170f. [BGH 14.07.1971 - 3 StR 73/71], BGHR StPO § 260 Abs. 1 Beratung 1 und 4).

  • BGH, 14.10.2008 - 4 StR 260/08

    Verkündung eines Urteils ohne Beratung (kein Beweis über das Sitzungsprotokoll);

    Die Beratung ist geheim und schon deshalb nicht Bestandteil der Hauptverhandlung; an ihr nimmt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nicht teil (BGHSt 5, 294; BGH NStZ 1987, 472; BGH, Beschluss vom 23. November 2000 - 3 StR 428/00).
  • BGH, 14.06.2001 - 5 StR 87/01

    Unterlassene Beratung nach erneuter Verhandlung; Beratungspflicht; Beruhen

    Der darin liegende Verstoß gegen § 260 Abs. 1 StPO (BGH StV 1998, 530 m.w.N.) steht für das Revisionsgericht aufgrund der anwaltlichen Versicherung des Verteidigers in der Revisionsbegründung, der Sitzungsniederschrift, die sich - entgegen entsprechender Empfehlung (BGHR StPO § 260 Abs. 1 - Beratung 1; BGH, Beschluß vom 23. November 2000 - 3 StR 428/00) - zu dem nicht protokollierungspflichtigen Vorgang der Beratung verschweigt, und nach dem sonst durchgeführten Freibeweisverfahren fest.
  • BGH, 31.07.1992 - 3 StR 200/92

    Erneute Beratung durch kurze Verständigung im Sitzungssaal nach Wiedereintritt in

    Soweit der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in späteren Beschlüssen vom 9. Juni 1987 und vom 27. August 1991 (BGHR StPO § 260 Abs. 1 Beratung 1 und 4) diese Voraussetzung dahin formuliert hat, daß der neue Verhandlungsteil ohne jeden sachlichen Gehalt geblieben ist, handelt es sich nicht um eine inhaltliche Änderung dieser Rechtsprechung, sondern lediglich um eine mißverständliche Wiedergabe.
  • BGH, 23.11.2000 - 3 StR 428/00

    Durchführung einer Urteilsberatung

    Die Rüge nimmt der Senat zum Anlaß, erneut darauf hinzuweisen, daß es bei einem solchen nur mit Zurückhaltung anzuwendenden Verfahren zweckmäßig ist, es in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen (vgl. BGH NStZ 1987, 472), obwohl die Beratung nicht zu den nach § 273 StPO protokollierungspflichtigen Förmlichkeiten gehört (BGHSt 5, 294).
  • BGH, 12.11.1991 - 4 StR 374/91

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Beweisantrags

    Da die Verfahrensrüge wegen der Auswirkung auf die Mitwirkungsform und den Schuldumfang die Aufhebung des Schuldspruchs gegen die Angeklagte S. nach sich zieht, bedarf es keiner Entscheidung über die weitere Verfahrensrüge der Verletzung des § 260 Abs. 1 StPO (vgl. dazu BGHR StPO § 260 Abs. 1 Beratung 1, 2; BGH, Beschluß vom 27. August 1991 - 1 StR 505/91; Kleinknecht/Meyer a.a.O. § 260 Rdn. 4).
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