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   BGH, 07.06.1988 - 1 StR 172/88   

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https://dejure.org/1988,2431
BGH, 07.06.1988 - 1 StR 172/88 (https://dejure.org/1988,2431)
BGH, Entscheidung vom 07.06.1988 - 1 StR 172/88 (https://dejure.org/1988,2431)
BGH, Entscheidung vom 07. Juni 1988 - 1 StR 172/88 (https://dejure.org/1988,2431)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verhandlung - Wiedereintritt - Erneute Beratung - Urteilsverkündung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 260 Abs. 1 Beratung 2
  • NStZ 1988, 470
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.06.1987 - 1 StR 236/87

    Verständigung über Inhalt des zu verkündenden Urteils

    Auszug aus BGH, 07.06.1988 - 1 StR 172/88
    Diese Vorgehensweise des Landgerichts beanstanden die Revisionen und der Generalbundesanwalt zu Recht: Nach § 260 Abs. 1 StPO ergeht das Urteil "auf die Beratung"; diese muß der Urteilsverkündung unmittelbar vorausgehen (BGH NJW 1951, 206; BGH NStZ 1987, 472).

    Ob in Fällen wie dem vorliegenden eine Beratung in abgekürzter Form genügen würde (vgl. BGH, Urt. vom 2. August 1960 - 1 StR 249/60; BGHSt 19, 156; 24, 170; BGH NStZ 1987, 472), bedarf hier keiner Entscheidung; denn eine (erneute) Beratung hat überhaupt nicht stattgefunden.

    Insofern liegt der Fall anders als bei dem Senatsbeschluß NStZ 1987, 472, bei dem ausweislich der insoweit nicht veröffentlichten Beschlußgründe nicht bekannt war, ob sich der Angeklagte in seinem letzten Wort zu dem Schuldvorwurf insgesamt geäußert hatte.

  • BGH, 14.07.1971 - 3 StR 73/71

    Notwendigkeit einer erneuten förmlichen Beratung nach Wiedereintritt in eine

    Auszug aus BGH, 07.06.1988 - 1 StR 172/88
    Ob in Fällen wie dem vorliegenden eine Beratung in abgekürzter Form genügen würde (vgl. BGH, Urt. vom 2. August 1960 - 1 StR 249/60; BGHSt 19, 156; 24, 170; BGH NStZ 1987, 472), bedarf hier keiner Entscheidung; denn eine (erneute) Beratung hat überhaupt nicht stattgefunden.

    Er rechtfertigt die Aufhebung des Urteils nur, wenn dieses auf ihm beruht, wenn also die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, daß es ohne den Verstoß anders gelautet hätte (BGH NJW 1951, 206; BGHSt 24, 170).

  • BGH, 29.11.1963 - 4 StR 352/63

    Anforderungen an die Urteilsberatung und die Beteiligung der Schöffen daran -

    Auszug aus BGH, 07.06.1988 - 1 StR 172/88
    Ob in Fällen wie dem vorliegenden eine Beratung in abgekürzter Form genügen würde (vgl. BGH, Urt. vom 2. August 1960 - 1 StR 249/60; BGHSt 19, 156; 24, 170; BGH NStZ 1987, 472), bedarf hier keiner Entscheidung; denn eine (erneute) Beratung hat überhaupt nicht stattgefunden.
  • BGH, 02.08.1960 - 1 StR 249/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.06.1988 - 1 StR 172/88
    Ob in Fällen wie dem vorliegenden eine Beratung in abgekürzter Form genügen würde (vgl. BGH, Urt. vom 2. August 1960 - 1 StR 249/60; BGHSt 19, 156; 24, 170; BGH NStZ 1987, 472), bedarf hier keiner Entscheidung; denn eine (erneute) Beratung hat überhaupt nicht stattgefunden.
  • BGH, 09.06.2010 - 1 StR 187/10

    Rüge der unterbliebenen Urteilsberatung (Wiedereintritt in die Verhandlung;

    Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich auch dann, wenn wie im vorliegenden Fall der Wiedereintritt in die Verhandlung keinen neuen Prozessstoff ergeben hat (BGHR StPO § 260 Abs. 1 Beratung 2; BGH NStZ-RR 1998, 142; BGH NStZ 2001, 106).

    Es erscheint daher ausgeschlossen, dass hier ein Gerichtsmitglied zu einer anderen Entscheidung als zu der bereits umfassend vorberatenen gelangt wäre (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Beratung 2 und 6; BGH NStZ 2001, 106).

  • BGH, 27.08.1991 - 1 StR 505/91

    Erneute Beratungspflicht des Gerichts bei Wiedereintretung in Verhandlungen

    Tritt das Gericht nach den Schlußvorträgen und nach der Beratung erneut in die Verhandlung ein, muß es vor Verkündung des Urteils nochmals beraten (BGHSt 19, 156; 24, 170 [BGH 14.07.1971 - 3 StR 73/71]; BGH NJW 1987, 3210; BGH NStZ 1988, 470).

    Ein Beruhen des Urteils auf dem dargelegten Verfahrensverstoß läßt sich nicht ausschließen, weil ungewiß ist, was eine in ausreichender Weise durchgeführte nochmalige Beratung ergeben hätte (vgl. BGH NJW 1987, 3210, 3211; BGH NStZ 1988, 470).".

  • BGH, 05.10.2000 - 3 StR 357/00

    Pflicht zur Beratung vor Verkündung des Urteils

    Die Pflicht, nach Wiedereintritt in die Verhandlung vor der Urteilsverkündung erneut -gegebenenfalls durch eine kurze Verständigung - zu beraten, besteht auch dann, wenn der Wiedereintritt in die Verhandlung keinen neuen Prozeßstoff ergeben hat (BGHR StPO § 260 I Beratung 2).
  • BGH, 25.11.1997 - 5 StR 458/97

    Erfolg einer Revision mit einer Verfahrensrüge - Vergewaltigung in Tateinheit mit

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß das Gericht, wenn nach den Schlußvorträgen und der Beratung über das Urteil erneut in die Verhandlung eingetreten worden war, vor der Urteilsverkündung erneut beraten (BGHSt 19, 156 f.; BGHSt 24, 170 f. [BGH 14.07.1971 - 3 StR 73/71]; BGH NJW 1987, 3210; BGH NStZ 1988, 470; Hürxthal in KK 3. Aufl. § 260 Rdnr.2).
  • BGH, 25.06.1992 - 4 StR 265/92

    Wiedereintritt in die Beweisaufnahme und Verkündung des Urteils ohne erneute

    Da es an einer solchen Beratung gefehlt hat, kann der Verfahrensrüge der Erfolg nicht versagt werden; denn der Senat vermag nicht auszuschließen, daß das Urteil bei einer erneuten Beratung - teilweise - anders ausgefallen wäre (vgl. BGH NStZ 1988, 470).
  • BGH, 12.11.1991 - 4 StR 374/91

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Beweisantrags

    Da die Verfahrensrüge wegen der Auswirkung auf die Mitwirkungsform und den Schuldumfang die Aufhebung des Schuldspruchs gegen die Angeklagte S. nach sich zieht, bedarf es keiner Entscheidung über die weitere Verfahrensrüge der Verletzung des § 260 Abs. 1 StPO (vgl. dazu BGHR StPO § 260 Abs. 1 Beratung 1, 2; BGH, Beschluß vom 27. August 1991 - 1 StR 505/91; Kleinknecht/Meyer a.a.O. § 260 Rdn. 4).
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