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   BGH, 13.09.1961 - 4 StR 276/61   

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https://dejure.org/1961,1033
BGH, 13.09.1961 - 4 StR 276/61 (https://dejure.org/1961,1033)
BGH, Entscheidung vom 13.09.1961 - 4 StR 276/61 (https://dejure.org/1961,1033)
BGH, Entscheidung vom 13. September 1961 - 4 StR 276/61 (https://dejure.org/1961,1033)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 16, 255
  • NJW 1961, 2358
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Saarbrücken, 29.03.2018 - 4 U 56/17

    Verkehrsunfallhaftung: Vorfahrtsbereich bei trichterförmiger T-Einmündung einer

    Auch die auf der geradeaus führenden Straße entgegenkommenden Fahrer brauchen nicht mit einem so ungewöhnlichen Einbiegevorgang zu rechnen (BGHSt 16, 255, 258).

    Daraus ergibt sich das Gebot des Rechtsumfahrens der Mitte der Trichterbreite, für jedermann einsehbar, ganz von selbst (BGHSt 16, 255, 260; s. auch OLG Frankfurt a. M. NZV 1990, 472).

  • OLG Stuttgart, 12.07.2006 - 3 U 62/06

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Berechnung des Nutzungsentgangs nach der Tabelle

    Beim Einbiegen in eine Straße, deren Einmündung trichterförmig erweitert ist, muss grundsätzlich der Mittelpunkt der Trichterbreite rechts umfahren werden (grundlegend BGHSt 16, 255/260).
  • BGH, 09.07.1965 - 4 StR 282/65

    Zum Linksabbiegen an einer trichterförmig erweiteren Einmündung

    Die Fahrbahnbreite der trichterförmig einmündenden Straße wird durch den Verlauf der Fahrbahnränder des Trichters, also an ihrer Mündung von den Endpunkten des Trichters, der einen Teil dieser Straße bildet (BGHSt 16, 255, 251), bestimmt.

    So muß er berücksichtigen, daß der Vorfahrtberechtigte, wenn auch möglicherweise verkehrswidrig (BGHSt 16, 255 = VRS 21, 455; VRS 27, 255), seine linke Straßenseite benutzt (RGZ 167, 357; BGH VRS 22, 134, 135) und die Kurve schneidet (BGH VRS 4, 458; vgl. auch VRS 4, 542, 543; 5, 172, 175).

  • AG Lemgo, 10.02.2015 - 19 C 428/14

    Pedelec

    Wer links in eine andere Straße einbiegen will, deren Einmündung trichterförmig erweitert ist, muss den Mittelpunkt der Trichterweite rechts umfahren (BGH, Beschluss vom 13. September 1961 - 4 StR 276/61 -, BGHSt 16, 255-260).
  • BGH, 01.12.1970 - VI ZR 88/69

    Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen Fahrzeugs mit einem von

    Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 16, 255).
  • BGH, 10.07.1964 - VI ZR 116/63
    Für den umgekehrten Fall des Linkseinbiegens in eine trichterförmig verbreiterte Straßenmündung hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, daß dabei der Mittelpunkt der Trichterbreite rechts zu umfahren ist, sofern nicht Verkehrszeichen oder Fahrbahnmarkierungen etwas anderes bestimmen (Beschluß vom 13. September 1961 - 4 StR 271/61 = BGHSt 16, 255).
  • BGH, 09.07.1965 - 4 StR 303/65

    Fahrlässige Tötung eines Autofahrers durch einen anderen Verkehrsteilnehmer bei

    Die verkehrswidrige Fahrweise der Verunglückten beim Abbiegen nach links (vgl. BGHSt 16, 255, 259) [BGH 13.09.1961 - 4 StR 276/61] muß jedenfalls bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
  • BGH, 05.03.1965 - 4 StR 41/65

    Aufhebung eines Urteil wegen mangelhafter Sachaufklärung und Verletzung des

    Im allgemeinen genügt es, den Schnittpunkt der Mittellinien zweier sich kreuzender Straßen rechts zu umfahren (RG JW 1938, 1320 Nr. 17; BGHSt 16, 255, 257, 260 [BGH 13.09.1961 - 4 StR 276/61]oben; Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht 15. Aufl. § 8 StVO RandZ. 26).
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