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   BGH, 06.02.1963 - 3 StR 58/62   

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BGH, 06.02.1963 - 3 StR 58/62 (https://dejure.org/1963,195)
BGH, Entscheidung vom 06.02.1963 - 3 StR 58/62 (https://dejure.org/1963,195)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 1963 - 3 StR 58/62 (https://dejure.org/1963,195)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 18, 246
  • NJW 1963, 915
  • MDR 1963, 691
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 28.11.1962 - 3 StR 39/62

    Freispruch von der Anklage eines Vergehens - Vorliegen einer Absicht

    Auszug aus BGH, 06.02.1963 - 3 StR 58/62
    Der Senat hat jedoch in seinem Urteil v. 28.11.1962) - 3 StR 39/62 - den Begriff der Untergrabungsabsicht im Sinne des § 91 StGB dahin ausgelegt, daß mit solcher Absicht nur handele", wem es ... darauf ankommt, die pflichtmäßige Dienstbereitschaft der Angehörigen der Bundeswehr usw. zu untergraben.

    Diese zweite, schwächere Erscheinungsform des bestimmten Vorsatzes hat der Senat in seinem schon genannten Urteil 3 StR 39/62 als für das Merkmal der Absicht im Sinne des § 91 StGB nicht ausreichend bezeichnet.

    1. Wie schon in der Entscheidung 3 StR 39/62 ausgeführt, gibt das Wort "Absicht" weder nach seiner Verwendung im Sprachgebrauch noch nach seiner Anwendung im Gesetz Klarheit über das, was darunter verstanden werden sollte; es wird mehrdeutig angewandt.

    Dabei verkennt der Senat nicht, daß die "Absicht" in § 91 StGB auf die Untergrabung der "pflichtmäßigen Bereitschaft" gewisser Gruppen von Staatsdienern gerichtet, also gegenüber der allgemeineren verfassungsfeindlichen "Absicht" z.B. in § 92 StGB näher bestimmt ist, und daß ferner, worauf bereits im Urteil 3 StR 39/62 hingewiesen ist, bei § 91 StGB die bedeutungsvolle Stellung der Bundeswehr und damit die Frage der Verteidigungsplanung der Bundesrepublik zu besonders vorsichtiger Auslegung des Absichtsbegriffs unter Wahrung der von der Verfassung gewährleisteten Grundrechte (insbesondere Art. 5 und Art. 4. Abs. 3 GG) zwingt.

    Für den Absichtsbegriff in § 91 StGB hat die Entstehungsgeschichte des 4. Strafrechtsänderungsgesetzes, wie im Urteil 3 StR 39/62 dargelegt, volle Klarheit in dem Sinne geschaffen, daß es dem Täter auf die Untergrabung "ankommen" muß.

    Diese Gesichtspunkte führen zur Anwendung des Absichtsbegriffs, wie er in 3 StR 39/62 für § 91 StGB festgelegt worden ist, auch auf das übrige Staatsgefährdungsrecht (einschließlich des § 100d Abs. 2 StGB).

    Es ist also für die Schuldfrage unerheblich, ob der Täter neben der ihn zum Handeln in obigem Sinn "bewegenden" Zielvorstellung noch andere Beweggründe hat, und erst recht, welche innere Entwicklung ihn zu seinen Beweggründen geführt hat (3 StR 39/62).

  • BGH, 21.12.1955 - 6 StR 113/55
    Auszug aus BGH, 06.02.1963 - 3 StR 58/62
    In der Entscheidung BGHSt 9, 142 ist das Merkmal der Absicht - in § 94 StGB - ausgelegt als der bestimmte, auf Beeinträchtigung des Bestandes der Bundesrepublik oder auf ein anderes der dort genannten verfassungsfeindlichen Ziele gerichtete Wille (Leitsatz) oder als der bestimmte auf die Herbeiführung des verfassungsschädlichen Erfolgs gerichtete Wille (aaO S. 146).

    Der Senat hat sie in den Entscheidungen BGHSt 9, 142, 144 ff und BGHSt 11, 171, 173 ff bereits wiedergegeben und behandelt; hervorgehoben sei nochmals die Äußerung des Berichterstatters des 1. Strafrechtsänderungsgesetzes im Bundestag (Sitzungsbericht 1. Wahlperiode S. 6304):.

    Schon in seiner Entscheidung BGHSt 9, 142 ist demgemäß der Senat nach Prüfung der Entstehungsgeschichte zu dem Ergebnis gelangt, daß der Zweck dieser Vorschriften sei, unter Wahrung des Schutzes der verfassungstreuen Opposition "den bewußten Feind der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik" zu treffen, "also den Täter, dem es bei seiner Straftat ... darum zu tun ist, damit ... den ... verfassungsfeindlichen Zweck zu erzielen, wie ihn § 94 umschreibt (S. 144).

    Auf die Ungeeignetheit eines auf den Beweggrund bezogenen Absichtsbegriffs zur Kennzeichnung des Verfassungsfeindes hat der Senat schon früher in eingehenden Ausführungen hingewiesen (BGHSt 9, 142; 11, 171).

    In den Darlegungen dieser Rechtsauffassung lag der Schwerpunkt der mehrfach genannten Grundsatzentscheidungen BGHSt 9, 142; 11, 171 und auch der Entscheidung BGHSt 10, 163.

  • BGH, 13.12.1957 - 1 StE 8/57

    Viktor Agartz

    Auszug aus BGH, 06.02.1963 - 3 StR 58/62
    Der besonderen Feststellung eines Einordnungswillens bedarf es hiernach nicht mehr (Fortentwicklung von BGHSt 10, 163 und BGHSt 11, 171).

    Der Senat hat sie in den Entscheidungen BGHSt 9, 142, 144 ff und BGHSt 11, 171, 173 ff bereits wiedergegeben und behandelt; hervorgehoben sei nochmals die Äußerung des Berichterstatters des 1. Strafrechtsänderungsgesetzes im Bundestag (Sitzungsbericht 1. Wahlperiode S. 6304):.

    Den Schluß, daß der Täter das verfassungsfeindliche oder verfassungsschädliche "Ziel" verfolgen muß, hat der Senat auch in seinem Urteil BGHSt 11, 171 nach erneuter Prüfung der Entstehungsgeschichte ausdrücklich gezogen (S. 178).

    Auf die Ungeeignetheit eines auf den Beweggrund bezogenen Absichtsbegriffs zur Kennzeichnung des Verfassungsfeindes hat der Senat schon früher in eingehenden Ausführungen hingewiesen (BGHSt 9, 142; 11, 171).

    Die frühere weite Auslegung der Absicht als bestimmter Vorsatz in seinen beiden Erscheinungsformen hat den Senat dazu veranlaßt, in den nach seinen äußeren Merkmalen wertneutralen, erst durch das innere Merkmal der verfassungsfeindlichen Absicht geprägten Tatbestand des § 100d Abs. 2 StGB das "ungeschriebene" Tatbestandsmerkmal der (sachlichen und persönlichen) "Eingliederung" in fremde verfassungsfeindliche Bestrebungen einzuführen, um zu vermeiden, daß Tätergruppen getroffen werden, die nach Sinn und Zweck des Staatsgefährdungsrechts nicht getroffen werden sollten (BGHSt 10, 163, 170; 11, 171, 179 ff).

  • BGH, 22.12.1956 - 2 StE 15/56

    Otto John

    Auszug aus BGH, 06.02.1963 - 3 StR 58/62
    Der besonderen Feststellung eines Einordnungswillens bedarf es hiernach nicht mehr (Fortentwicklung von BGHSt 10, 163 und BGHSt 11, 171).

    Sicherlich wird bei einem schon nach seiner Gesinnung verfassungsfeindlich eingestellten Täter die verfassungsfeindliche Zielsetzung besonders nahe liegen; aber auch bei einem gesinnungsmäßig neutralen Täter ist eine verfassungsfeindliche Zielsetzung durchaus möglich, mag sie sich auf den verfassungsfeindlichen Erfolg auch nur als Neben- oder Zwischenziel richten (vgl. BGHSt 10, 163, 170).

    In den Darlegungen dieser Rechtsauffassung lag der Schwerpunkt der mehrfach genannten Grundsatzentscheidungen BGHSt 9, 142; 11, 171 und auch der Entscheidung BGHSt 10, 163.

    Die frühere weite Auslegung der Absicht als bestimmter Vorsatz in seinen beiden Erscheinungsformen hat den Senat dazu veranlaßt, in den nach seinen äußeren Merkmalen wertneutralen, erst durch das innere Merkmal der verfassungsfeindlichen Absicht geprägten Tatbestand des § 100d Abs. 2 StGB das "ungeschriebene" Tatbestandsmerkmal der (sachlichen und persönlichen) "Eingliederung" in fremde verfassungsfeindliche Bestrebungen einzuführen, um zu vermeiden, daß Tätergruppen getroffen werden, die nach Sinn und Zweck des Staatsgefährdungsrechts nicht getroffen werden sollten (BGHSt 10, 163, 170; 11, 171, 179 ff).

  • BGH, 23.02.1961 - 4 StR 7/61

    verlorene Bahnfahrkarte - § 263 StGB, 'Absicht', 'sichere und erwünschte Folge'

    Auszug aus BGH, 06.02.1963 - 3 StR 58/62
    Das ist nicht der Fall bei einem Täter, der einem solchen Erfolg seines Handelns gleichgültig oder ablehnend gegenübersteht (vgl. BGHSt 16, 1, 6).

    Hieran hält er fest; er befindet sich im übrigen auch in grundsätzlicher Übereinstimmung mit den Erwägungen, die der 4. Strafsenat in dem Beschluß BGHSt 16, 1, 6f zum Absichtsbegriff beim Betrug angestellt hat, und denen ähnliche Erörterungen zum inneren Tatbestand bei der Begünstigung (BGHSt 4, 107, 108), beim räuberischen Diebstahl (BGHSt 13, 64) und bei der Erpressung (BGH NJW 1953, 1400) vorausgegangen sind.

  • BGH, 12.02.1953 - 3 StR 718/52

    Begünstigungsabsicht bei Handeln in Absicht der Erlangung des Fahrlohns -

    Auszug aus BGH, 06.02.1963 - 3 StR 58/62
    Hieran hält er fest; er befindet sich im übrigen auch in grundsätzlicher Übereinstimmung mit den Erwägungen, die der 4. Strafsenat in dem Beschluß BGHSt 16, 1, 6f zum Absichtsbegriff beim Betrug angestellt hat, und denen ähnliche Erörterungen zum inneren Tatbestand bei der Begünstigung (BGHSt 4, 107, 108), beim räuberischen Diebstahl (BGHSt 13, 64) und bei der Erpressung (BGH NJW 1953, 1400) vorausgegangen sind.
  • BGH, 21.04.1959 - 5 StR 74/59
    Auszug aus BGH, 06.02.1963 - 3 StR 58/62
    Hieran hält er fest; er befindet sich im übrigen auch in grundsätzlicher Übereinstimmung mit den Erwägungen, die der 4. Strafsenat in dem Beschluß BGHSt 16, 1, 6f zum Absichtsbegriff beim Betrug angestellt hat, und denen ähnliche Erörterungen zum inneren Tatbestand bei der Begünstigung (BGHSt 4, 107, 108), beim räuberischen Diebstahl (BGHSt 13, 64) und bei der Erpressung (BGH NJW 1953, 1400) vorausgegangen sind.
  • BGH, 13.05.1953 - 4 StR 92/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.02.1963 - 3 StR 58/62
    Hieran hält er fest; er befindet sich im übrigen auch in grundsätzlicher Übereinstimmung mit den Erwägungen, die der 4. Strafsenat in dem Beschluß BGHSt 16, 1, 6f zum Absichtsbegriff beim Betrug angestellt hat, und denen ähnliche Erörterungen zum inneren Tatbestand bei der Begünstigung (BGHSt 4, 107, 108), beim räuberischen Diebstahl (BGHSt 13, 64) und bei der Erpressung (BGH NJW 1953, 1400) vorausgegangen sind.
  • BGH, 22.04.1955 - 5 StR 35/55

    Lederriemen - § 15 StGB, dolus eventualis

    Auszug aus BGH, 06.02.1963 - 3 StR 58/62
    Der Senat geht (mit Mezger in LK 8. Aufl. Anm. II und Schönke/Schröder 10. Aufl. Anm. IV 1, beide zu § 59 StGB) davon aus, daß bestimmter Wille (dolus directus) in zwei Erscheinungsformen auftritt: Gewollt in diesem Sinne ist einmal das, worauf es dem Täter als mindestens möglich vorgestellten Erfolg "ankommt", dann aber auch, was der Täter von seinem Blickpunkt aus als notwendige Folge oder als unvermeidliche Nebenwirkung seiner beabsichtigten Handlung in seinen Willen aufgenommen hat, mag er auch diesem weiteren Erfolg innerlich gleichgültig oder sogar ablehnend gegenüberstehen (vgl. BGHSt 7, 363, 369f).
  • BGH, 20.07.1961 - 3 StR 2/61

    Unterhaltung von Beziehungen zum Sowjetzonalen Deutschen Turn- und Sportbund

    Auszug aus BGH, 06.02.1963 - 3 StR 58/62
    Die Abgrenzung zum "bedingten" Vorsatz (dolus eventualis) liegt bei der zweiten Erscheinungsform des bestimmten Vorsatzes in der vom Täter vorgestellten Notwendigkeit oder Unvermeidlichkeit des Eintritts des weiteren Erfolgs (Urt. v. 20.07.1961 - 3 StR 2/61).
  • BGH, 06.07.2010 - 5 StR 386/09

    Die Präimplantationsdiagnostik zur Entdeckung schwerer genetischer Schäden des

    (1) In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass - ungeachtet seines Haupt- bzw. Endziels - vom Täter verfolgte Zwischenziele eine tatbestandsrelevante Absicht ausmachen können, sofern es ihm auf deren Erreichung ankommt (BGHSt 18, 246, 252 f.; 35, 325, 326 f.; Cramer/SternbergLieben in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 15 Rdn. 66 m.w.N.).
  • BGH, 26.07.1967 - 2 StR 368/67

    Schläge mit Gewehrkolben - § 211 StGB, Verdeckungsabsicht, dolus eventualis

    Ein Erfolg aber, auf den es dem Täter bei seiner Handlung ankommt, ist notwendig Gegenstand des bestimmten Willens, d.h. des direkten Vorsatzes des Täters, gleichgültig, ob er die Verwirklichung für sicher oder nur für möglich hält, ob er sie wünscht oder ob er sie bedauert (BGHSt 18, 246, 248) [BGH 06.02.1963 - 3 StR 58/62].
  • BGH, 30.08.1990 - 3 StR 459/87

    Herbeischaffung eines Beweismittels

    Es genügt nicht, daß ein Beweisgegenstand lediglich in der Anklage aufgeführt ist (KK/Herdegen, StPO, 1. Aufl. 1982 Rdn. 5 § 145 [meint: § 245]; BGHSt 18, 247 [BGH 06.02.1963 - 3 StR 58/62]).
  • BGH, 14.01.1964 - 3 StR 46/63

    Rechtsmittel

    Das Landgericht sagt nämlich an keiner Stelle des Urteils ausdrücklich, dass es dem Angeklagten auf den verfassungsschädlichen Erfolg seines Tuns "angekommen" sei (BGHSt 18, 246).

    Im übrigen kann ein Täter, der - wie der Angeklagte - fremde Bestrebungen in voller Kenntnis ihrer Verfassungsfeindlichkeit gefördert hat, nur unter besonderen Umständen für sich in Anspruch nehmen, dies sei bei ihm nicht der Fall gewesen (BGHSt 18, 246, 256) [BGH 06.02.1963 - 3 StR 58/62].

    Kommt es dem Täter auf den verfassungsschädlichen Erfolg überhaupt an, so sind daneben vorhandene andere Beweggründe für den Schuldspruch ohne Bedeutung (BGHSt 18, 246).

  • BGH, 17.07.1963 - 3 StR 25/63

    Absicht für eine Strafbarkeit wegen Unterhaltens verfassungsfeindlicher

    Die ZAG ist eine "Ersatzorganisation" (BGHSt 18, 246).

    Das hat der Senat in seinem Urteil BGHSt 18, 246 eingehend ausgeführt; es kann wegen der Einzelheiten darauf verwiesen werden.

    Das entspricht der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die jedoch durch das Urteil BGHSt 18, 246 dahin geändert ist, dass nur die stärkere Erscheinungsform des "bestimmten Vorsatzes" das Merkmal der Absicht in § 100 d Abs. 2 StGB erfüllt, dass es also dem Täter auf den verfassungsschädlichen Erfolg seines Handelns "ankommen" muss.

  • BGH, 28.01.1964 - 3 StR 50/63

    Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands -

    Die rechtlichen Anforderungen an dieses Merkmal sind überdies in der Zwischenzeit durch die Entscheidung BGHSt 18, 246 dahin verschärft worden, dass dafür nicht jeder "direkte Vorsatz" genügt, sondern dass es dem Täter auf den verfassungsschädlichen Erfolg "ankommen" muss; es reicht also nicht aus, wenn er zwar im Bewusstsein des notwendigerweise eintretenden verfassungsschädlichen Erfolgs handelt, diesem Erfolg aber gleichgültig oder gar ablehnend gegenübersteht.

    Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend, den "direkten Vorsatz" in seinen beiden Erscheinungsformen (vgl. BGHSt 18, 246) für das Merkmal der "Absicht " in § 94 StGB als ausreichend angesehen, während neuerdings der Bundesgerichtshof (a.a.O.) ausgesprochen hat, nur die engere Form des bestimmten (direkten) Vorsatzes, bei der es dem Täter auf den verfasgungsfeindlichen Erfolg "ankommt", erfülle dieses Merkmal.

    Allein die Feststellungen des Landgerichts über die Betätigung des Angeklagten und über seine politische Gesamthaltung, wie sie oben zum inneren Tatbestand der §§ 42, 47 BVerfGG erörtert sind, lassen keinen Zweifel daran, dass es dem Angeklagten auch auf diesen Erfolg "angekommen" ist und er ihm nicht etwa "gleichgültig oder ablehnend gegenüberstand" (vgl. BGHSt 18, 246).

  • BGH, 22.06.1966 - 3 StR 3/66

    Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe - Strafbarkeit wegen Beleidigung -

    Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden (BGHSt 18, 246), daß in verfassungsfeindlicher Absicht handelt, wem es auf den verfassungsschädlichen Erfolg "ankommt", und daß dies nicht der Fall ist bei einem Täter, der einem solchen Erfolg seines Handelns gleichgültig oder ablehnend gegenübersteht.

    Voraussetzung der Anwendung des § 100 d StGB ist es nicht, daß der verfassungsfeindlichen Zielsetzung eine verfassungsfeindliche Gesinnung des Täters entspricht; auch bei einem gesinnungsmäßig neutralen Täter ist eine verfassungsfeindliche Zielsetzung durchaus möglich (BGHSt 18, 246, 251 [BGH 06.02.1963 - 3 StR 58/62] bis 253).

    Es könnte ihm also auch auf das "Fördern" der verfassungsfeindlichen Bestrebungen des "Agenten" K. "angekommen" sein, weil er dies als notwendig oder günstig für sein eigenes Verkaufsvorhaben ansah (BGHSt 18, 246, 252) [BGH 06.02.1963 - 3 StR 58/62].

  • BGH, 24.03.1964 - 3 StR 60/63

    Verfahrensrechtlicher oder sachlichrechtlicher Charakter einer Rechtsnorm -

    Auch begrifflich gesehen hindern die mit der Täuschung verbundenen oben genannten anderen Ziele die Feststellung nicht, daß es dem Angeklagten auf die verfassungsschädliche Wirkung seines gesamten Verhaltens angekommen ist (BGHSt 18, 246, 255).
  • KG, 09.10.2008 - 3 Ws 139/08

    Embryonenschutzgesetz: Strafbarkeit von Präimplantationsdiagnostik

    Der rechtlich relevante Erfolg kann auch ein Zwischenziel sein, sofern es dem Täter auch auf dieses ankommt, mag er auch ein anderes Haupt- oder Endziel verfolgen (vgl. BGHSt 18, 246; 35, 325).
  • BGH, 29.11.1963 - 3 StR 44/63

    Verfahren wegen Landesverrat - Begriff der "verfassungsfeindlichen Absicht"

    Dies genügt jedoch nach BGHSt 18, 246 nicht, vielmehr muß es dem Täter auf den verfassungsschädlichen Erfolg ankommen .

    Gerade hier ist es naheliegend, daß die nach mehrfachen Feststellungen des Landgerichts "überwiegend aus geschäftlichen Gründen" (UA S. 15, 23, 51) handelnden Angeklagten dem verfassungsschädlichen Erfolg ihres Tuns innerlich "gleichgültig oder sogar ablehnend gegenüberstanden" (BGHSt 18, 246, 251) [BGH 06.02.1963 - 3 StR 58/62], also nicht in verfassungsfeindlicher Absicht gehandelt haben.

  • BGH, 20.03.1963 - 3 StR 5/63

    Strafbarkeit von Handlung zur Förderung einer verbotenen Partei (KPD) -

  • BGH, 24.08.1988 - 2 StR 324/88

    Begriff der betrügerischen Absicht

  • BGH, 10.12.1987 - 4 StR 539/87

    Straftaten gegen das Leben: Tötungsvorsatz

  • BGH, 24.02.1967 - 4 StR 426/66

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit

  • BGH, 25.07.1963 - 3 StR 64/62

    Beurteilung der Tudeh-Partei als verfassungsfeindliche Vereinigung -

  • BGH, 28.02.1964 - 3 StR 40/63

    Voraussetzungen des Tatbestands der Verbreitung staatsgefährdender Schriften -

  • LG München II, 24.02.1967 - 12 Ks 1/66

    Wilhelm Zoepf

  • BGH, 17.04.1964 - 2 StE 1/64

    Strafbarkeit einer Tätigkeit für die KPD - Förderung der KPD vor deren Verbot -

  • BGH, 14.01.1964 - 3 StR 51/63

    Das Herstellen und Verbreiten verfassungsfeindlicher Schriften - Förderung

  • BGH, 02.10.1963 - 3 StR 38/63

    Fortdauernde Teilnahme als Mitglied an einer Geheimverbindung

  • BGH, 20.03.1963 - 3 StR 3/63

    Förderung einer verfassungsfeindlichen Vereinigung als Rädelsführer in Tateinheit

  • BGH, 25.04.1966 - 3 StR 25/65

    Herabwürdigung von Mitgliedern der amtierenden Bundesregierung - "GALF" als

  • BGH, 24.03.1964 - 3 StR 2/64

    Förderung der verbotenen KPD durch Aufpassen auf einen Koffer mit Hetzschriften

  • BGH, 18.02.1964 - 3 StR 63/63

    Zuwiderhandlung gegen das Verbot der kommunistischen Partei Deutschlands

  • BGH, 02.10.1963 - 3 StR 31/63

    Kostenloser Aufenthalt in einer FDGB-Schule als Indiz für eine Förderung der

  • BGH, 05.07.1978 - 2 StR 35/78

    Vereinbarkeit von Tötungsvorsatz und Verdeckungsabsicht - Zur Frage der

  • BGH, 22.07.1966 - 2 StE 1/65

    Subjektive und objektive Tatbestandsvoraussetzungen der Unterstützung einer

  • BGH, 23.03.1965 - 3 StR 2/65

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Zuwiderhandlung gegen das KPD-Verbot

  • BGH, 15.07.1964 - 3 StR 11/64

    Rechtsmittel

  • BGH, 24.04.1963 - 3 StR 8/63

    Rechtsmittel

  • BGH, 20.03.1963 - 3 StR 59/62

    Rechtsmittel

  • BGH, 14.12.1972 - 4 StR 550/72

    Strafbarkeit wegen Mordes und wegen Gewaltunzucht an einem Kinde - Anforderungen

  • BGH, 17.11.1966 - 3 StR 16/66

    Strafbarkeit eines Verstosses gegen das KPD-Verbot sowie der Tätigkeit in

  • BGH, 02.08.1966 - 3 StR 10/66

    Mittäterschaftliche Beteiligung an der Herstellung und Verbreitung eines

  • BGH, 30.10.1964 - 3 StR 41/64

    Rechtsmittel

  • BGH, 24.03.1964 - 3 StR 61/63

    Bestreben der SED zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Ordnung der

  • BGH, 28.01.1964 - 3 StR 49/63

    Rechtsmittel

  • BGH, 13.11.1963 - 3 StR 12/63

    Geheimbündelei in verfassungsfeindlicher Absicht - Zuwiderhandlung gegen das

  • BGH, 21.02.1963 - 2 StE 1/63

    Rechtsmittel

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