Rechtsprechung
BGH, 06.05.1964 - 2 StR 514/63 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHSt 19, 305
- NJW 1964, 1425
- MDR 1964, 687
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- BGH, 16.10.1962 - 5 StR 276/62 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OLG Hamm, 28.05.1998 - 3 Ss 1556/97
Vortäuschen einer Straftat, Strafvereitelung
Denn § 145 d StGB enthält keine allgemeine Strafandrohung gegen den, der die Tätigkeit der Ermittlungsbehörden in irgendeiner Weise erschwert (vgl. BGHSt 19, 305).Zu berücksichtigen ist außerdem, dass es zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 145 d Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht genügt, dass die Behörden nur veranlaßt werden sollen, keine Nachforschungen gegen den wirklichen Täter anzustellen, da dann von einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme der Strafverfolgungsbehörden nicht gesprochen werden kann (vgl. BGHSt 19, 305).
- BayObLG, 12.06.1984 - RReg. 4 St 240/83
Täuschen; Tatbeteiligter; Täuschen über Tatbeteiligten; Falsches Alibi; Alibi
Nach herrschender Rechtsprechung (BGHSt 19, 305 = NJW 1964, 1425; OLG Frankfurt, NJW 1975, 1895 [1896]; OLG Hamm, NJW 1964, 733; OLG Celle NJW 1961, 1416 und NJW 1967, 734) und Lehre (…Stree, in: Schönke-Schröder, § 145d Rdnr. 14;… Rudolphi, in: SKStGB, § 145d Rdnr. 14) wird zur Erfüllung des Tatbestandes des § 145 d StGB gefordert, daß, entsprechend dem Schutzzweck der Vorschrift, der Täter die Verfolgungsorgane auf eine falsche Fährte zu lenken versucht.Nach Auffassung des BGH (BGHSt 19, 305 [307] = NJW 1964, 1425), der sich der Senat anschließt, enthält § 145d StGB keine allgemeine Strafdrohung gegen den, der die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden in irgendeiner Weise erschwert; insbesondere sei die Straffreiheit der Selbstbegünstigung und der Begünstigung Angehöriger nur in einem engen Bereich aufgehoben worden.
- BGH, 14.09.1971 - 5 StR 315/71
Strafbarkeit wegen Straßenraubes, wegen unbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeugs …
Denn das Wolfgang S. zugeschobene Tun wäre in dessen Person keine strafbare Handlung, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG in Verbindung mit den §§ 4 Abs. 2 Satz 2, 69 a Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a StVZO gewesen (BGHSt 19, 305 [BGH 06.05.1964 - 2 StR 514/63]).