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   BGH, 11.06.1974 - 4 StR 36/74   

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https://dejure.org/1974,1343
BGH, 11.06.1974 - 4 StR 36/74 (https://dejure.org/1974,1343)
BGH, Entscheidung vom 11.06.1974 - 4 StR 36/74 (https://dejure.org/1974,1343)
BGH, Entscheidung vom 11. Juni 1974 - 4 StR 36/74 (https://dejure.org/1974,1343)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Führen eines technisch nicht einwandfreien Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr - Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit - Inbetriebnahme eines Fahrzeugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 25, 338
  • NJW 1974, 1663
  • MDR 1974, 856
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.10.1970 - 5 StR 347/70

    Einstelllung des Bußgeldverfahrens auch ohne förmliche Zulassung eines Antrags

    Auszug aus BGH, 11.06.1974 - 4 StR 36/74
    Die Vorlegung ist entsprechend § 121 Abs. 2 GVG zulässig (§ 79 Abs. 3 OWiG; vgl. BGHSt 23, 365, 366).
  • BayObLG, 29.11.1971 - RReg. 1 St 567/71

    Entfernte Radkappen

    Auszug aus BGH, 11.06.1974 - 4 StR 36/74
    In der Sache schließt sich der Senat dem Rechtsstandpunkt des Bayerischen Obersten Landesgerichts an (vgl. auch dessen Beschluß vom 29. November 1971 in VM 1972, 25 = VRS 42, 451 sowie OLG Zweibrücken, Beschluß vom 4. Juli 1973 in VRS 45, 446).
  • BGH, 11.11.1976 - 4 StR 266/76

    Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit bei Zusammentreffen mehrerer

    Diese Tätigkeit umfaßt, wie der Senat erst in neuerer Zeit (BGHSt 25, 338, 343) entschieden hat, nicht nur das "Inbewegungsetzen" für die jeweilige Fahrt, sondern auch die unmittelbar anschließende Teilnahme am Verkehr mit dem Fahrzeug, also das "Führen" des Fahrzeugs, das u.a. aus Kuppeln, Schalten, Lenken, Bremsen usw. besteht (BGH VRS 49, 177).
  • OLG Düsseldorf, 27.07.1995 - 5 Ss OWi 258/95

    Führen eines Kfz in vorschriftswidrigem Zustand

    Die Vorschrift des § 23 StVO findet als Auffangtatbestand nur Anwendung, wenn eine Sondervorschrift fehlt (vgl. BGHSt 25, 338; Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 1989 in VRS 77, 371 = JMBI.NW 1989, 225 = VM 1990, 23, vom 22. August 1989 - 5 Ss (OWi) 302/89 - (OWi) 125/89 1 -, vom 22. Mai 1989 - 5 Ss (OWi) 180/89 - (OWi) 82/89 1 -, vom 18. Dezember 1987 in VRS 74, 294 = r + § 1988, 153 (LS) = VM 1988, 56 (LS) = ZfS 1988, 192; vom 29. Oktober 1985 in DAR 1986, 92 = r + § 1986, 51 = VRS 70, 226 = ZfS 1986, 32 = VM 1986, 78; Bay0bLGSt 1971, 215; OLG Karlsruhe in VRS 46, 196; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., § 23 StVO Rdnr. 39; Mühlhaus/Janiszewski, StVO , 13. Aufl., § 23 Rdnr. 52).
  • BGH, 29.11.1978 - 4 StR 70/78

    Vorsätzliche Nichtbefolgung der Weisung eines Polizeibeamten nach § 24 StVG -

    Denn § 69 a StVZO ist, wie der Senat bereits in einer früheren Entscheidung dargetan hat (BGHSt 25, 338, 343), in dem Bestreben nach einer möglichst weitgehenden Konkretisierung der von ihm erfaßten Ordnungswidrigkeitstatbestände geschaffen worden.

    Das ist offensichtlich auch die Ansicht des Generalbundesanwalts, der unter Berufung auf die Entscheidung des Senats BGHSt 25, 338, 343 erklärt, unter Inbetriebnahme sei "nach dem verkehrstechnischen Betriebsbegriff das Inbewegungsetzen zur Fahrt und die unmittelbar darauf folgende Verkehrsteilnahme zu verstehen".

  • OLG Zweibrücken, 19.01.2021 - 1 OWi 2 SsRs 175/20

    Verkehrsordnungswidrigkeit durch Inbetriebnahme eines zulassungsfreien

    Jedoch setzt der Bundesgerichtshof dabei - im Zusammenhang mit einer unzureichenden Bereifung eines Fahrzeugs - jedenfalls ein Bewegen des betroffenen Fahrzeugs voraus, wenn er unter den Begriff der Inbetriebnahme nicht nur das Ingangsetzen des Fahrzeugs zum Zwecke der Teilnahme am Straßenverkehr subsumiert, sondern auch dessen weitere Fortbewegung im Verkehr (BGHSt 25, 338; BGHSt 27, 66).
  • OLG Zweibrücken, 08.08.2001 - 1 Ss 182/01

    Geschwindigkeitsbegrenzer; Geschwindigkeitsbegrenzung; Lastkraftwagen; Lkw;

    In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass das "Inbetriebnehmen" eines Kraftfahrzeuges nicht nur das "in Bewegung setzen" für die jeweilige Fahrt, sondern auch die unmittelbar anschließende Teilnahme am Verkehr, also das "Führen" des Fahrzeuges mit umfasst und insoweit eine Dauerordnungswidrigkeit vorliegt (BGHSt 25, 338; 27, 66; OLG Düsseldorf, VRS 92, 338 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 15.09.1994 - 5 Ss OWi 294/94
    Hat nämlich eine Vorschrift den Charakter einer Auffangbestimmung, kommt sie zur Anwendung, soweit nicht bereits eine speziellere Vorschrift bestimmte Pflichten festlegt und unter eine unmittelbare Bußgeldandrohung stellt (BGHSt 25, 338, 341; Senatsbeschluß in NPA 943 StVZO § 52 Blatt 2 = VRS 67, 289).
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