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   BGH, 04.02.1976 - 2 ARs 22/76   

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https://dejure.org/1976,1386
BGH, 04.02.1976 - 2 ARs 22/76 (https://dejure.org/1976,1386)
BGH, Entscheidung vom 04.02.1976 - 2 ARs 22/76 (https://dejure.org/1976,1386)
BGH, Entscheidung vom 04. Februar 1976 - 2 ARs 22/76 (https://dejure.org/1976,1386)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer für nachträgliche Entscheidungen aus dem Urteil eines Gerichts - Erstreckung der Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer auf nachträgliche Entscheidungen aus anderen Verurteilungen der gleichen Person

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 26, 276
  • NJW 1976, 1109
  • MDR 1976, 594
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.04.1975 - 2 ARs 83/75

    Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer -

    Auszug aus BGH, 04.02.1976 - 2 ARs 22/76
    Die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer für nachträgliche Entscheidungen aus dem Urteil eines Gerichts erstreckt sich auch auf die nachträglichen Entscheidungen aus anderen Verurteilungen, die dasselbe Gericht gegen den Verurteilten ausgesprochen hat (im Anschluß an BGHSt 26, 118).

    Der Senat hat in seinem Beschluß vom 18. April 1975 (BGHSt 26, 118) bereits hervorgehoben, daß durch § 462 a Abs. 4 StPO einer Entscheidungszersplitterung vorgebeugt werden soll und deshalb für alle gegen einen Verurteilten erforderlich werdenden nachträglichen Entscheidungen nur ein Gericht oder eine Strafvollstreckungsbehörde zuständig ist.

  • BGH, 26.09.2018 - 2 ARs 182/18

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts

    § 462a Abs. 4 StPO ist dabei auch - wie hier - auf den Fall mehrerer selbstständiger Verurteilungen durch dasselbe Gericht anzuwenden (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Februar 1976 - 2 ARs 22/76, BGHSt 26, 276, 277; Löwe/Rosenberg/Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., § 462a Rn. 80 mwN).
  • BGH, 30.03.2000 - 2 ARs 53/00

    Zuständigkeit für nachträgliche Entscheidungen über die Strafaussetzung zur

    Da es in dem vorgelegten Verfahren die Zuständigkeit für die Nachtragsentscheidungen bindend an das Amtsgericht Berlin - Tiergarten als Wohnsitzgericht übertragen hatte (§ 462 a Abs. 2 S. 2 StPO), käme eine Zuständigkeit des Amtsgerichts München in entsprechender Anwendung von § 462 a Abs. 4 StPO nur dann in Betracht, wenn es die Bewährungsaufsicht in dem weiteren Verfahren selbst ausübte, weil das Auseinanderfallen der Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht auf verschiedene Gerichte dem gesetzgeberischen Ziel der Zuständigkeitskonzentration auf ein Gericht widerspräche (vgl. auch BGHSt 26, 276, 277, Wendisch in Löwe -Rosenberg, StPO 25 Aufl. § 462 a Rdn. 78) .
  • BGH, 30.03.2000 - 2 AR 27/00

    Freiheitsstrafe - Strafaussetzung - Bewährung - Wohnsitz - Wechsel -

    Da es in dem vorgelegten Verfahren die Zuständigkeit für die Nachtragsentscheidungen bindend an das Amtsgericht Berlin-Tiergarten als Wohnsitzgericht übertragen hatte (§ 462 a Abs. 2 S. 2 StPO), käme eine Zuständigkeit des Amtsgerichts München in entsprechender Anwendung von § 462 a Abs. 4 StPO nur dann in Betracht, wenn es die Bewährungsaufsicht in dem weiteren Verfahren selbst ausübte, weil das Auseinanderfallen der Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht auf verschiedene Gerichte dem gesetzgeberischen Ziel der Zuständigkeitskonzentration auf ein Gericht widerspräche (vgl. auch BGHSt 26, 276, 277, Wendisch in Löwe-Rosenberg, StPO 25 Aufl. § 462 a Rdn. 78) .
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