Rechtsprechung
   BGH, 26.01.1977 - 2 StR 613/76   

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 27, 105
  • BGHSt 27, 105 (zu 1./2.)
  • NJW 1977, 1889 (Ls.)
  • NJW 1977, 965



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Wird zitiert von ... (14)  

  • BGH, 04.12.1992 - BLw 19/92  

    Formelle und materielle Einzelfragen zum Landwirtschaftsanpassungsgesetz

    Mit Recht hat das Kreisgericht aber ausgeführt, daß ein ehrenamtlicher Richter, der im Verfahren nach § 4 Abs. 1 und 2 LwVG berufen worden ist, dieses Amt solange ausübt, als er nicht seines Amtes enthoben worden ist (§ 7 LwVG ; vgl. auch BGHSt 27, 105, 106 zu §§ 52, 54 GVG ).
  • BGH, 07.06.2005 - 2 StR 21/05  

    Kammerbesetzung (ordentlicher Sitzungstag; außerordentlicher Sitzungstag; freier

    Angesichts der Tatsache, daß diese Fallkonstellation bisher nicht vom Bundesgerichtshof entschieden ist, erscheint die Heranziehung der Schöffen, die für den dem Hauptverhandlungstermin vorangehenden Sitzungstag ausgelost waren, zwar fehlerhaft, jedoch nicht als willkürliche, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbare Entziehung des gesetzlichen Richters (zu diesem Erfordernis vgl. BGHSt 25, 66, 72; 239, 241; 27, 105, 107; 34, 121, 123; Classen in v. Mangoldt/Klein/Starck, Bonner GG 4. Aufl. Art. 101 Abs. 1 Rdn. 31; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 338 Rdn. 6 - jew. m.w.N.).
  • BGH, 06.08.1987 - 4 StR 319/87  

    GVG § 32 Nr. 2

    Der Bundesgerichtshof hat zwar in BGHSt 27, 105 zum Ausdruck gebracht, daß ein Schöffe nicht schon deshalb verhindert ist, das Schöffenamt wahrzunehmen, weil bezüglich seiner Person ein Prüfungsverfahren nach § 52 GVG anhängig ist.

    Das bedeutet aber nur, daß über die Amtsunfähigkeit unabhängig vom Stand des Prüfungsverfahrens - auch unabhängig davon, ob ein solches überhaupt eingeleitet ist - zu entscheiden ist (BGHSt 27, 105, 107).

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