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   BGH, 19.05.1988 - 1 StR 600/87   

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https://dejure.org/1988,1212
BGH, 19.05.1988 - 1 StR 600/87 (https://dejure.org/1988,1212)
BGH, Entscheidung vom 19.05.1988 - 1 StR 600/87 (https://dejure.org/1988,1212)
BGH, Entscheidung vom 19. Mai 1988 - 1 StR 600/87 (https://dejure.org/1988,1212)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Fahrlässiges Führen eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholkeinfluss - Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht - Anwendbarkeit des § 81 Abs. 2 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in Rechtsbeschwerdeverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    OWiG (1975) § 81 Abs. 2
    Überleitung des Bußgeldverfahrens in ein Strafverfahren

Papierfundstellen

  • BGHSt 35, 298
  • NJW 1988, 3162
  • MDR 1988, 876
  • NStZ 1988, 463
  • NZV 1988, 147
  • JR 1989, 122
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 11.11.1985 - 5 Ss OWi 325/85
    Auszug aus BGH, 19.05.1988 - 1 StR 600/87
    An der beabsichtigten Verfahrensweise sieht sich der vorlegende Senat durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. März 1981 (NJW 1981, 1282 = Justiz 1981, 247) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. November 1985 (VRS 70, 153) gehindert.

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat seine zunächst in der Entscheidung vom 11. November 1985 (VRS 70, 153) ausgesprochene Rechtsansicht in weiteren Entscheidungen bestätigt (Beschlüsse vom 24. November 1986 - NStE Nr. 2 zu § 17 LMBG - und vom 24. Februar 1987 - NStE Nr. 3 zu § 81 OWiG).

    Daran kann nichts ändern, daß nach der Überleitung in das Revisionsverfahren verfahrensrechtliche Fragen auftreten können, deren Lösung sich nicht ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt, so, ob eine Verurteilung des - nunmehrigen - Angeklagten durch das - nunmehrige - Revisionsgericht, vorausgesetzt, der Sachverhalt ist ausreichend aufgeklärt, auf Grund eines Strafgesetzes möglich ist (verneinend Göhler NStZ 1988, 83, 84; anders von ihrem abweichenden Ausgangspunkt aus OLG Stuttgart NJW 1981, 1282 [OLG Stuttgart 10.03.1981 - 4 Ss 769/80]; OLG Düsseldorf VRS 70, 153, 154); hier jedenfalls kommt nach den getroffenen Feststellungen eine eigene Sachentscheidung durch das Revisionsgericht nicht in Frage.

    Prozeßwirtschaftliche Einwände hält der Senat demgegenüber nicht für durchgreifend, insbesondere auch deshalb, weil der - nunmehrige - Angeklagte ein Recht auf den vollen Instanzenzug hat (aA Göhler NStZ 1988, 83, 84 im Anschluß an OLG Stuttgart NJW 1981, 1282 [OLG Stuttgart 10.03.1981 - 4 Ss 769/80]; OLG Düsseldorf VRS 70, 153, 154).

  • OLG Stuttgart, 10.03.1981 - 4 Ss (21) 769/80

    Festsetzung einer Geldbuße ; Bußgeldverfahren wegen Belästigung der Allgemeinheit

    Auszug aus BGH, 19.05.1988 - 1 StR 600/87
    An der beabsichtigten Verfahrensweise sieht sich der vorlegende Senat durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. März 1981 (NJW 1981, 1282 = Justiz 1981, 247) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. November 1985 (VRS 70, 153) gehindert.

    Daran kann nichts ändern, daß nach der Überleitung in das Revisionsverfahren verfahrensrechtliche Fragen auftreten können, deren Lösung sich nicht ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt, so, ob eine Verurteilung des - nunmehrigen - Angeklagten durch das - nunmehrige - Revisionsgericht, vorausgesetzt, der Sachverhalt ist ausreichend aufgeklärt, auf Grund eines Strafgesetzes möglich ist (verneinend Göhler NStZ 1988, 83, 84; anders von ihrem abweichenden Ausgangspunkt aus OLG Stuttgart NJW 1981, 1282 [OLG Stuttgart 10.03.1981 - 4 Ss 769/80]; OLG Düsseldorf VRS 70, 153, 154); hier jedenfalls kommt nach den getroffenen Feststellungen eine eigene Sachentscheidung durch das Revisionsgericht nicht in Frage.

    Prozeßwirtschaftliche Einwände hält der Senat demgegenüber nicht für durchgreifend, insbesondere auch deshalb, weil der - nunmehrige - Angeklagte ein Recht auf den vollen Instanzenzug hat (aA Göhler NStZ 1988, 83, 84 im Anschluß an OLG Stuttgart NJW 1981, 1282 [OLG Stuttgart 10.03.1981 - 4 Ss 769/80]; OLG Düsseldorf VRS 70, 153, 154).

  • OLG Rostock, 12.02.2018 - 21 Ss OWi 200/17

    "A.C.A.B." ist auch nicht als Ordnungswidrigkeit ahndbar

    Der Senat hat nicht übersehen, dass das Bußgeldverfahren auch im Rechtsbeschwerdeverfahren noch in ein Strafverfahren übergeleitet werden kann (BGH, Beschluss vom 19.05.1988 - 1 StR 600/87 -, Rn. 17, juris), wobei das Verschlechterungsverbot dann nur noch eine Berichtigung des Schuldspruchs zuließe (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.02.1987, - 5 Ss (OWi) 450/86, juris).
  • OLG Stuttgart, 17.10.1996 - 1 Ss 275/96
    Das Bußgeldverfahren kann auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren in das Strafverfahren übergeleitet und als Revisionsverfahren weitergeführt werden (vgl. BGHSt 35, 298 ; Göhler, OWiG , 11. Aufl., § 81 Rdnr. 25).

    Die von der Rechtsprechung (BGHSt 35, 298 ; OLG Stuttgart NJW 1981, 1282; OLG Düsseldorf VRS 70, 153 ) bisher entschiedenen Fälle, in denen das Rechtsbeschwerdeverfahren in ein Strafverfahren übergeleitet wurde, stehen der Rechtsauffassung des Senats nicht entgegen; denn in jenen Fällen ergab sich bereits aus dem angefochtenen Urteil der hinreichende Verdacht einer Straftat.

  • OLG Stuttgart, 09.05.2003 - 1 Ss 188/03

    Bußgeldhauptverhandlung: Verfahrensfehlerhafte Verhandlung ohne die

    Dieser Verfahrensweise steht nicht entgegen, dass der Hinweis nach § 81 Abs. 2 Satz 1 OWiG auch im Rechtsbeschwerdeverfahren möglich ist (BGHSt 35, 298; Göhler, aaO, Rdn. 25 zu § 81).
  • OLG Celle, 07.04.2003 - 21 Ss 17/03

    Anforderungen an den Vorsatz des Arbeitgebers zur Beihilfe zum unerlaubten

    Verneint das Revisionsgericht, wie im vorliegenden Falle, endgültig das Vorliegen einer Straftat und nimmt es statt dessen eine Ordnungswidrigkeit an, so bestehen gegen eine eigene Sachentscheidung keine Bedenken (OLG Bremen VRS 65, 36; BayOLG bei Rüth, DAR 80, 273; Göhler, a. a. O., § 83 Rdn. 14 m. w. N., s. a. BGHSt 35, 298).
  • OLG Köln, 15.01.2002 - Ss 456/01

    Wirksame Überleitung des Bußgeldverfahrens in das Strafverfahren trotz

    Wie den Strafrichter trifft auch den Richter in Bußgeldsachen eine umfassende Kognitionspflicht (BGHSt 35, 298).
  • LG Freiburg, 22.11.2004 - 7 Ns 61 Js 31637/02

    Unerlaubtes Sichverschaffen bzw. unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln:

    Im Rahmen einer Anmerkung zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die Festlegung der nicht geringen Menge von Morphin (BGH a.a.O.) hatten sich Rübsamen und Steinke schon 1988 dafür ausgesprochen, drei Kategorien von Suchtmitteln anzunehmen (NStZ 1988, 463):.
  • BayObLG, 04.10.2001 - 3 ObOWi 73/01

    Aufklärungs- und Sachrüge der Staatsanwaltschaft bei fehlendem Antrag zum

    Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGHSt 35, 298) entschieden, dass das Bußgeldverfahren auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren in ein Strafverfahren übergeleitet werden kann und dann regelmäßig als Revisionsverfahren fortzusetzen ist, jedenfalls dann, wenn die Staatsanwaltschaft als Beschwerdeführerin nicht innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist den Übergang in das Strafverfahren beantragt und auch nicht zugleich ihr Rechtsmittel als Berufung bezeichnet (BGHSt 35, 298/305; a.A. KK/Steindorf OWiG 2. Aufl. § 81 Rn. 20).
  • BayObLG, 18.01.1999 - 3 ObOWi 115/98

    Zur Pflicht, in ein Zwei-Fahrer-Gerät nur ein Schaublatt einzulegen

    Das Verfahren wird daher als Revisionsverfahren fortgeführt (vgl. BGHSt 35, 298 /304).
  • BayObLG, 28.11.1991 - RReg. 2 St 210/91
    Wegen der verbleibenden Verkehrsordnungswidrigkeit kann das Revisionsgericht entsprechend § 79 Abs. 6 , § 83 Abs. 3 OWiG durchentscheiden, weil das Vorliegen einer Straftat endgültig zu verneinen ist (vgl. BGHSt 35, 298/302; Göhler OWiG 9. Aufl. § 82 Rn. 16).
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