Rechtsprechung
   BGH, 11.08.1988 - 4 StR 217/88   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 35, 318
  • NJW 1989, 724
  • MDR 1988, 1068
  • NStZ 1989, 84 (Ls.)
  • StV 1989, 49



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Wird zitiert von ... (30)  

  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93  

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Durch die Rechtsprechung zum "eingespielten Bezugs- und Vertriebssystem" im Betäubungsmittelstrafrecht (vgl. für viele BGHSt 35, 318, 321/322; 33, 122 f.; BGH NStZ 1992, 389), zur "institutionalisierten" Steuerhinterziehung (BGHR AO § 370 I Gesamtvorsatz 14, 15; BGHR StGB vor § 1 fH Gesamtvorsatz 53; BGHSt 39, 256) sowie zum "familiären Beziehungsgeflecht" bei Sexualstraftaten (vgl. u.a. BGHR StGB vor § 1 fH Gesamtvorsatz 38, 47, 48, 50, 51) ist die Tätervorstellung vom Gesamterfolg (Gesamtumfang) als Kennzeichen des Gesamtvorsatzes durch "objektive Kriterien" ersetzt (BGH wistra 1993, 337, 339) und der Gesamtvorsatz auf den Willen des Täters reduziert worden, bis auf weiteres bestimmte Verhältnisse zu gleichartiger Tatbegehung zu nutzen.

    Gründe der Praktikabilität und Prozeßökonomie, mit denen die Geltung der fortgesetzten Handlung nach Verlust ihres ursprünglichen Zwecks, Härten des gemeinrechtlichen Kumulationsprinzips bei der Strafenbildung zu mildern, bis in die Gegenwart in erster Linie gerechtfertigt wird (vgl. u.a. BGHSt 5, 136, 138; 35, 318, 323; Lackner StGB 20. Aufl. vor § 52 Rdn. 16; Maurach/Zipf Strafrecht AT 7. Aufl. Teilband 2 § 54 Rdn. 61 ff.; Stree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. Vorbem. §§ 52 ff. Rdn. 54; Vogler in LK StGB 10. Aufl. vor § 52 Rdn. 45), halten kritischer Prüfung nicht stand.

  • BGH, 11.08.1993 - 3 StR 361/92  

    Gesamtvorsatz bei fortgesetzter Handlung

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  • BGH, 28.11.1997 - 3 StR 114/97  

    Verurteilung des ehemaligen parlamentarischen Geschäftsführers der

    Denn anders als bei einer tatbestandlichen Handlungseinheit war für eine fortgesetzte Handlung gerade nicht die durch den gesetzlichen Tatbestand vorgegebene Einheitlichkeit der Tat kennzeichnend (vgl. BGHSt 40, 138, 163 ff.), sondern maßgeblich war der Umstand, daß objektiv mehr oder weniger lose zusammenhängende, im übrigen den objektiven und subjektiven Tatbestand voll erfüllende Einzelakte nur durch einen, wie auch immer gearteten Gesamtvorsatz zu einer Tat im Rechtssinne verbunden wurden (vgl. BGHSt 17, 157, 158; 35, 318, 324; vgl. auch Jähnke LK in 11. Aufl. § 78 a Rdn. 10).
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