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   BGH, 24.04.1954 - II ZR 178/53   

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https://dejure.org/1954,472
BGH, 24.04.1954 - II ZR 178/53 (https://dejure.org/1954,472)
BGH, Entscheidung vom 24.04.1954 - II ZR 178/53 (https://dejure.org/1954,472)
BGH, Entscheidung vom 24. April 1954 - II ZR 178/53 (https://dejure.org/1954,472)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Sorgfaltspflichtverletzung einer Bank durch Versendung eines Schecks zur Einziehung - Schadensersatzforderung des Bankkunden trotz Unkenntnis über Einlösungspflicht - Ersatz des Scheckbetrages bei Haftung für Zinsausfälle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 13, 127
  • NJW 1954, 996
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.04.1952 - II ZR 143/51

    Kaufmannseigenschaft einer kommunalen Sparkasse

    Auszug aus BGH, 24.04.1954 - II ZR 178/53
    Die Bestimmung bezweckt sonach die Beschränkung der Haftung für einen Verzugsschaden, der über den Betrag der einzuziehenden Forderung und den durch eine Verzögerung oder Fehlleitung entstandenen Zinsausfall hinausgeht (vgl. BGHZ 6, 55 [60]).
  • BGH, 06.04.1951 - I ZR 39/50

    Ostverbindlichkeiten von Banken

    Auszug aus BGH, 24.04.1954 - II ZR 178/53
    Der hier in Rede stehende Schadensersatzanspruch hat infolgedessen seinen Entstehungstatbestand nicht außerhalb des Währungsgebietes wie in dem in BGHZ 1, 363 von dem I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Betracht gezogenen Fall.
  • BGH, 06.12.1956 - II ZR 238/55

    Rechtsmittel

    Auch bei einem auf eine auswärtige Reichsbankstelle gezogenen Scheck, der weder bestätigt noch von jeder Reichsbankstelle endgültig einzulösen war (BGHZ 13, 127) liegt ein Verschulden der Bank nicht ohne weiteres darin, daß sie den Scheck nicht der örtlichen Reichsbankstelle zum Einzug oder zum Diskont übergab.

    Wie der erkennende Senat wiederholt, insbesondere in den beiden von der Klägerin herangezogenen Entscheidungen vom 30. April 1952 (II ZR 143/51, BGHZ 6, 55 ff) und vom 24. April 1954 (II ZR 178/53; BGHZ 13, 127 ff) ausgesprochen hat, hatte eine Bank oder Sparkasse, die in den letzten Wochen vor dem Zusammenbruch 1945 einen Scheck zum Einzug übernahm, die vertragliche Verpflichtung, bei der Ausführung dieses Auftrags den schnellsten und vor allem sichersten Weg zu wählen.

    Wie der erkennende Senat in dem erwähnten Urteil vom 24. April 1954 (BGHZ 13, 127 [129]) ausgeführt hat, waren bestimmte Wehrmachtszentralkassen nach einem Rundschreiben des Reichsbankdirektoriums Nr. 11 4973 vom 20. November 1944 befugt, in bestimmter Form solche Schecks für Rüstungslieferungen auszustellen, die von jeder Reichsbankstelle sofort nicht nur zum Einzug oder zum Diskont entgegengenommen werden konnten, sondern alsbald endgültig einzulösen waren.

  • OLG Schleswig, 31.05.2007 - 5 U 116/06

    Girovertrag: Prüfungs- und Hinweispflichten der Bank im Hinblick auf die

    Unter besonderen Umständen muss die Bank vielmehr auch einen ungewöhnlichen Weg auf seine Zweckmäßigkeit prüfen und diesen gehen, oder dem Scheckkunden entsprechende Hinweise geben (BGHZ 22, 304 ff bei juris Rn. 12, 14; BGHZ 6, 55 ff und BGHZ 13, 127 ff).
  • BGH, 06.12.1956 - II ZR 345/55

    Scheckeinlösung vor Zusammenbruch

    Der erkennende Senat hat in zwei Fällen ein Verschulden der mit der Einziehung eines Schecks beauftragten Sparkasse(Urt v 30. April 1952, BGHZ 6, 56 ff [BGH 30.04.1952 - II ZR 143/51]) oder Bank (Urt v 24. April 1954, BGHZ 13, 127 ff) bejaht, weil diese einen Scheck auf dem sonst üblichen Weg weitergegeben hatten, statt ihn der an demselben Ort liegenden bezogenen Zahlstelle (BGHZ 6, 56 ff [BGH 30.04.1952 - II ZR 143/51]) oder der mit der endgültigen Einlösung beauftragten Reichsbankstelle (BGHZ 13, 127 ff) vorzulegen.
  • BGH, 02.10.1958 - II ZR 34/58

    Rechtsmittel

    Die Bank mußte darauf bedacht sein, bei auftretenden Schwierigkeiten den schnellsten und sichersten Weg der Vorlegung ausfindig zu machen (vgl. BGHZ 13, 127, 130) [BGH 24.04.1954 - II ZR 178/53].
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