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   BGH, 27.04.1954 - V BLw 82/53   

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BGH, 27.04.1954 - V BLw 82/53 (https://dejure.org/1954,301)
BGH, Entscheidung vom 27.04.1954 - V BLw 82/53 (https://dejure.org/1954,301)
BGH, Entscheidung vom 27. April 1954 - V BLw 82/53 (https://dejure.org/1954,301)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wiederaufbau einer zerstörten Hofstelle - Abfindungen der Miterben - Berechnung der Abfindung aufgrund des Einheitswertes - Zuschlag zum Einheitswert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 13, 154
  • NJW 1954, 1240
  • MDR 1954, 602
  • DNotZ 1954, 414
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 08.07.1952 - V BLw 111/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.04.1954 - V BLw 82/53
    Pas Zuweisungsverfahren soll, wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 8. Juli 1952 (V BLw 111/51, RechtdLandw 1952, 275 = JZ 1953, 81 = NJW 1952, 1093) dargelegt hat, für landwirtschaftliche Besitzungen, die nicht unter die Höfeordnung fallen, sicherstellen, dass durch einen Erbgang und den Eintritt einer Miterbengemeinschaft nicht die Gefahr einer Zerschlagung oder Überschuldung eintritt, sondern die Besitzung in der Hand eines der Miterben der bisher auf der Stelle sitzenden Familie erhalten bleibt, wenn dieses Ziel im Wege einer gütlichen Auseinandersetzung unter den Miterben nicht erreichbar ist.

    Dem hat sich der erkennende Senat in der soeben angeführten Entscheidung vom 12. Juni 1951 (V BLw 124/49) angeschlossen und in dem ebenfalls schon angeführten Beschluß vom 8. Juli 1952 (V BLw 111/51), auf den im wesentlichen verwiesen werden kann, sich dahin ausgesprochen, dass gegen die Rechtsgültigkeit des Zuweisungsverfahrens, das durch das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (BGBl 1, 667 ff) beibehalten worden ist, aus den Bestimmungen des Grundgesetzes über die Enteignung keine Bedenken hergeleitet werden können, da es sich hierbei nicht um eine Enteignung, sondern um eine erbrechtliche Regelung durch das Gericht handle, die vorzunehmen sei, weil die Miterben sich über die Besitzung nicht in einer den landwirtschaftlichen Belangen genügenden Weise gütlich auseinanderzusetzen vermöchten.

    Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Beschwerdegericht von dem jetzt geltenden Einheitswert ausgegangen ist (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 12. Juni 1951, V BLw 75/49, RechtdLandw 1952, 21, und vom 8. Juli 1952, aaO).

    Eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse rechtfertigt es freilich nicht, den von dem Gesetz als massgebend vorgeschriebenen Einheitswert durch irgendeinen anderen Wert zu ersetzen; denn das ist nicht Sache des Gerichts, sondern Aufgabe des Gesetzgebers (vgl hierzu Beschluss des erkennenden Senats vom 8. Juli 1952, V BLw 111/51, RechtdLandw 1952, 275 = JZ 1953, 81 = NJW 1952, 1093).

  • BGH, 12.06.1951 - V BLw 75/49

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.04.1954 - V BLw 82/53
    Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Beschwerdegericht von dem jetzt geltenden Einheitswert ausgegangen ist (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 12. Juni 1951, V BLw 75/49, RechtdLandw 1952, 21, und vom 8. Juli 1952, aaO).

    Der erkennen de Senat hat denn auch in seinen Entscheidungen vom 12. Juni 1951 (V BLw 75/49, RechtdLandw 1952, 21 und V BLw 89/49) bereits ausgesprochen, daß über die Zuweisung und die Abfindungen gleichzeitig zu entscheiden ist.

  • BGH, 20.11.1951 - V BLw 34/50
    Auszug aus BGH, 27.04.1954 - V BLw 82/53
    Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 20. November 1951 (V BLw 34/50, RechtdLand 1952, 69 [71]) ausgeführt, grundsätzlich sei, wenn eine landwirtschaftliche Besitzung einer Erbengemeinschaft gehöre, diese sich aber über die Auseinandersetzung nicht einigen könne und ein zur Übernahme bereiter Miterbe wirtschaftsfähig sei, diesem auf Antrag die Besitzung zuzuweisen.

    Diese Auffassung hat der erkennende Senat in der bereits angeführten Entscheidung vom 20. November 1951 (V BLw 34/50) schon angedeutet.

  • BGH, 12.06.1951 - V BLw 124/49

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.04.1954 - V BLw 82/53
    Dies liegt, wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 12. Juni 1951 (V BLw 124/49, Rechtdlandw 1951, 327) ausgeführt hat, in der Natur der Sache und beruht auf der gesetzlichen Regelang, die auf diese Weise die Erhaltung landwirtschaftlicher.

    Dem hat sich der erkennende Senat in der soeben angeführten Entscheidung vom 12. Juni 1951 (V BLw 124/49) angeschlossen und in dem ebenfalls schon angeführten Beschluß vom 8. Juli 1952 (V BLw 111/51), auf den im wesentlichen verwiesen werden kann, sich dahin ausgesprochen, dass gegen die Rechtsgültigkeit des Zuweisungsverfahrens, das durch das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (BGBl 1, 667 ff) beibehalten worden ist, aus den Bestimmungen des Grundgesetzes über die Enteignung keine Bedenken hergeleitet werden können, da es sich hierbei nicht um eine Enteignung, sondern um eine erbrechtliche Regelung durch das Gericht handle, die vorzunehmen sei, weil die Miterben sich über die Besitzung nicht in einer den landwirtschaftlichen Belangen genügenden Weise gütlich auseinanderzusetzen vermöchten.

  • BGH, 12.06.1951 - V BLw 111/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.04.1954 - V BLw 82/53
    Wöhrmann hat mit Recht darauf hingewiesen, die Befugnis des Gerichts aus Art VI Nr. 17 sei nichts anderes als das, was der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstücks tue, wenn er seinen Grundbesitz im Wege eines Übergabevertrages übertrage; das Gericht werde durch die Nr. 17 in die Rolle des Eigentümers versetzt und solle das nachholen, was eigentlich der Eigentümer hätte tun müssen, wenn er an die Regelung der Nachfolge in seinen Grundbesitz gedacht hätte (RechtdLandw 1950, 150; vgl euch Beschluss des erkennenden Senats vom 12. Juni 1951, V BLw 111/50).
  • BGH, 12.06.1951 - V BLw 89/49

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.04.1954 - V BLw 82/53
    Der erkennen de Senat hat denn auch in seinen Entscheidungen vom 12. Juni 1951 (V BLw 75/49, RechtdLandw 1952, 21 und V BLw 89/49) bereits ausgesprochen, daß über die Zuweisung und die Abfindungen gleichzeitig zu entscheiden ist.
  • BGH, 20.02.1951 - V BLw 80/49

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.04.1954 - V BLw 82/53
    Nicht zu beanstanden ist endlich, dass das Beschwerdegericht bei seinen Erwägungen das hinzugepachtete Land ausser Betracht gelassen hat; denn insoweit kann eine Zuweisung schon deshalb nicht erfolgen, weil diese Ländereien nicht im Eige turn der Erbengemeinschaft stehen (vgl hierzu Beschlusse des erkennenden Senats vom 20. Februar 1951, V BLw 80/49, RechtdLadw 1951, 138 Nr. 17, und vom 20. November 1951, V BLw 3 4/50 RechtdLandw 1952, 190).
  • BGH, 29.01.1952 - V BLw 78/50

    Ausgleichungspflicht bei Vorempfängen

    Auszug aus BGH, 27.04.1954 - V BLw 82/53
    Falls diese Behauptung zutreffen sollte, hätten diese Vorempfänge in der Weise Berücksichtigung finden müssen, wie es der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 29. Januar 1952 (V BLw 78/50, BGHZ 4, 341 ff RechtdLandw 1952, 100) dargelegt hat; denn euch im Zuweisungsverfahren erfordert die gleichmässige und gerechte Behandlung der Miterben, dass das berücksichtigt wird, was der eine oder der andere von ihnen an ausgleichungspflichtigen Vorempfängen erhalten hat.
  • BGH, 09.10.1951 - V BLw 30/50

    Verlust des Beschwerderechts

    Auszug aus BGH, 27.04.1954 - V BLw 82/53
    Die etwaigen Ansprüche der Antragsgegner gegen den Antragsteller aus der Nutzung der Besitzung durch diesen betreffen daher nicht die Frage der Zuweisung und die den Miterben gebührenden Abfindungen, wie der erkennende Senat bereits in seinen Entscheidungen vom 9. Oktober 1951 (V BLw 30/50, RechtetLandw 1952, 16; in BGHZ 3, 214 [BGH 09.10.1951 - V BLw 30/50] in dem hier interessierenden Teil nicht abgedruckt) und vom 8. Juli 1952 (V BLw 70/51, RechtdLandw 1953, 52) dargelegt hat.
  • BGH, 19.02.1952 - V BLw 78/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.04.1954 - V BLw 82/53
    Er ist damit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (OGHZ 3, 290 ff) gefolgt, hat allerdings die Frage offen gelassen, ob in besonderen Ausnahmefällen von der Zuweisung abgesehen werden könne, In dem Beschluss vom 19. Februar 1952 (V BLw 78/51, RechtdLandw 1952, 134) hat der erkennende Senat ferner ausgesprochen, das Gericht sei nicht schlecht hin gezwungen, eine beantragte Zuweisung vorzunehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben seien.
  • BGH, 08.07.1952 - V BLw 70/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 25.03.1965 - V BLw 39/64

    Anspruch auf Einräumung eines lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauchs -

    Sie führt in ihrer Begründung zunächst die Entscheidung BGHZ 13, 154 und den Beschluß des Senats vom 3. Februar 1959 - V BLw 21/58 (LM MRVO (BrZ) 84 Art. VI Nr. 17) an und bemerkt dazu, nach früherem Zuweisungsrecht wie nach der entsprechenden Vorschrift des § 13 GrdstVG sei von der grundsätzlichen Zuweisungsbefugnis dann abzugehen, wenn besondere Gründe vorlägen.

    Im übrigen sei die Zuweisung nur dann zulässig, wenn Aussicht bestehe, daß die Besitzung in der Familie bleibe (Beschlüsse des Senats vom 20. Februar 1951 - V BLw 134/49, RdL 1951, 138 und vom 12. Juni 1951 - V BLw 75/49, RdL 1952, 21) und wenn der vom Gesetz erstrebte Zweck verwirklicht werde, nämlich die Überführung des Betriebs in das Alleineigentum des selbstwirtschaftenden Landwirts (Beschlüsse des Senats vom 3. Februar 1959 - V BLw 21/58, LM MRVO (BrZ) 84 Art. VI Nr. 17 und vom 27. April 1954 - V BLw 82/53, LM a.a.O. Nr. 10 = BGHZ 13, 154).

    In den beiden in BGHZ 13, 154 und LM MRVO (BrZ) 84 Art. VI Nr. 17 veröffentlichten Beschlüssen hat der Senat dargetan, daß von der Zuweisung dann abgesehen werden darf, wenn besondere Gründe vorliegen.

    Eine Abweichung liegt auch nicht gegenüber den Entscheidungen des Senats vom 20. Februar 1951 - V BLw 134/49 (RdL 1951, 138), 12. Juni 1951 - V BLw 75/49 (RdL 1952, 21), 3. Februar 1959 - V BLw 21/58 (LM MRVO (BrZ) Art. VI Nr. 17) und vom 27. April 1954 - V BLw 82/53 (BGHZ 13, 154) insoweit vor, als der Beschwerdebegründung zufolge in den Beschlüssen eine Zuweisung nur dann für zulässig gehalten wird, wenn die Aussicht besteht, daß die Besitzung in der Familie bleibt, und wenn der vom Gesetz erstrebte Zweck verwirklicht wird, nämlich die Überführung der Besitzung in das Alleineigentum des selbstwirtschaftenden Landwirts.

  • BGH, 15.01.1992 - XII ZR 202/90

    Vermögensteilung bei Beendigung der Ehe nach DDR-Recht

    Andernfalls könnten zwischenzeitliche Verfügungen des Erwerbers oder gegen ihn gerichtete Vollstreckungsmaßnahmen dritter Gläubiger zu einer mit Art. 14 GG unvereinbaren Vereitelung oder doch erheblichen Gefährdung des Erstattungsanspruchs führen (vgl. BGHZ 13, 154, 164 ff. für den ähnlichen Fall der Zuweisung einer landwirtschaftlichen Besitzung unter Abfindung von Miterben).
  • BGH, 03.05.1957 - V BLw 5/57

    Rechtsmittel

    An dieser Auffassung hat der Senat in seiner Entscheidung vom 27. April 1954 (V BLw 82/53, BGHZ 13, 154 = NJW 1954, 1240 = MDR 1954, 602 = RechtdLandw 1954, 225 = Lind-Möhr Nr. 10 zu Art VI BrMilRegVO Nr. 84) festgehalten.

    Der Antragsteller hält vor allen Dingen eine Abweichung von der bereits erwähnten Entscheidung des erkennenden Senats vom 27. April 1954 (V BLw 82/53) für gegeben.

    Selbst wenn in ihr gesagt wäre, ein Ausnahmefall sei nur dann gegeben, wenn das mit der Zuweisung erstrebte Ziel, die landwirtschaftliche Besitzung in das Eigentum eines selbstwirtschaftenden Landwirts zu überführen, in absehbarer Zeit nicht erreicht werden könne, würde eine nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG beachtliche Entscheidung nicht vorliegen, da diese zu der Rechtsprechung des erkennenden Senats, insbesondere zu dem oben erörterten Beschluß vom 27. April 1954 (V BLw 82/53), in Widerspruch stehen würde.

  • BGH, 08.12.1959 - V BLw 34/59

    Zuweisung einer landwirtschaftlichen Besitzung

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 27. April 1954 (V BLw 82/53, BGHZ 13, 154 = RdL 1954, 225 = NJW 1954, 1240 = MDR 1954, 602) den Zweck der Zuweisung dahin gekennzeichnet, daß für landwirtschaftliche Besitzungen, die nicht unter die Höfeordnung fallen, sichergestellt werden solle, daß durch einen Erbgang und den Eintritt einer Miterbengemeinschaft nicht die Gefahr einer Zerschlagung oder Überschuldung eintrete, sondern die Besitzung in der Hand eines der Miterben der bisher auf der Stelle sitzenden Familie erhalten bleibe, wenn dieses Siel im Wege einer gütlichen Auseinandersetzung unter den Miterben nicht erreichbar sei.

    Der Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, das Gericht werde im Zuweisungsverfahren in die Rolle des Eigentümers versetzt und solle das nachholen, was eigentlich der Eigentümer hätte tun müssen, wenn er an die Regelung der Nachfolge in seinen Grundbesitz gedacht hätte (vgl. z.B. den bereits angeführten Beschluß vom 27. April 1954, V BLw 82/53, S. 28/29).

  • BGH, 05.10.1954 - V BLw 34/54

    Rechtsmittel

    In der Zuweisung liegt, wie der erkennende Senat in seinen Entscheidungen vom 12. Juni 1951 (V BLw 124/49, RechtdLandw 1951, 327) und vom 27. April 1954 (V BLw 82/53, RechtdLandw 1954, 225) ausgeführt hat, für die Miterben, die ihres Miteigentums verlustig gehen, eine gewisse Härte.

    Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 27. April 1954 (V BLw 82/53, BGHZ 13, 154 [163] = RechtdLandw 1954, 225) ausgeführt, das Gericht müsse, wenn es in den Fällen der Zuweisung eine Funktion wahrnehme, die an sich dem Erblasser zugekommen wäre, auch die Möglichkeiten haben, die diesem zur Verfügung gestanden hätten.

  • OLG Köln, 06.02.2007 - 23 WLw 6/06

    Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes nach Grundstückverkehrsgesetz

    Dem liegt der gleiche Gedanke wie der Höfeordnung zugrunde (BGHZ 13, 154, 159 = RdL 1954, 225).
  • BGH, 03.05.1957 - V BLw 56/56

    Landwirtschaftliche Besitzung. Baumschule

    Das Gericht ist allerdings, wie der erkennende Senat im Beschluß vom 27. April 1954 (V BLw 82/53, BGHZ 13, 154 = RechtdLandw 1954, 225) ausgeführt hat, nicht streng an die Vorschriften des § 12 HöfeO gebunden, sondern kann von ihm abweichen, wenn besondere Umstände das gerechtfertigt erscheinen lassen.

    Wenn auch die Zuweisung der Besitzung an die Antragstellerin nicht zu beanstanden ist, mußte doch der angefochtene Beschluß, weil über die Zuweisung der Besitzung und die Abfindung der Miterben gleichzeitig zu entscheiden ist, in vollem Umfang aufgehoben werden, damit die einheitliche Entscheidung in der Beschwerdeinstanz sichergestellt wird (BGHZ 13, 154 [164 ff]).

  • BGH, 03.05.1956 - V BLw 73/55

    Rechtsmittel

    Sie folgert daraus, daß das Beschwerdegericht dies zu ihren Gunsten hätte werten müssen und daß es, indem dies nicht geschehen sei, von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 27. April 1954 (V BLw 82/53, RechtdLandw 1954, 225 - BGHZ 13, 154 = NJW 1954, 1240 - MDR 1954, 602) abgewichen sei.

    Sie beruft sich in diesem Zusammenhang ebenfalls auf die bereits erwähnte Entscheidung des erkennenden Senats vom 27. April 1954 (V BLw 82/53), in der gesagt ist, für die Frage, ob die Übertragung vorzunehmen oder abzulehnen sei, müsse entscheidend sein, ob mit der Zuweisung der vom Gesetz erstrebte Zweck erreicht werde oder nicht (Seite 15).

  • OLG Hamm, 25.02.1992 - 15 W 486/90

    Anspruch des Verwalters gegen die Eigentümergemeinschaft auf Ausgleich des

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  • BGH, 05.10.1954 - V BLw 17/54

    Rechtsmittel

    Zutreffend weisen Wöhrmann-Herminghausen (LwVG § 1 Anm. 191; vgl. auch Wöhrmann RechtdLandw 1950, 150, 294) darauf hin, die Befugnis des Gerichts aus Art. VI Nr. 17 BrMilRegVO Nr. 84 sei nichts anderes als das, was der Eigentümer einer landwirtschaftlichen Besitzung tue, wenn er seinen Grundbesitz im Wege des Übergabevertrages übertrage; denn das Gericht werde im Zuweisungsverfahren in die Rolle des Eigentümers versetzt und solle das nachholen, was eigentlich der Eigentümer hätte tun müssen, wenn er an die Regelung der Nachfolge in seinen Grundbesitz gedacht hätte (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 12. Juni 1951 V BLw 111/50 und 27. April 1954 V BLw 82/53; BGHZ 13, 154 = RechtdLandw 1954, 225).
  • BGH, 03.05.1957 - V BLw 50/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 10.04.1986 - BLw 21/85

    Anforderungen an eine Abweichungsrechtsbeschwerde - Zuweisung aller zu einem

  • BGH, 03.05.1955 - V BLw 78/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 09.02.1955 - V BLw 64/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 19.09.1957 - VII ZR 42/56

    Rechtsmittel

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