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   BGH, 09.01.1960 - V ZR 88/58   

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BGH, 09.01.1960 - V ZR 88/58 (https://dejure.org/1960,505)
BGH, Entscheidung vom 09.01.1960 - V ZR 88/58 (https://dejure.org/1960,505)
BGH, Entscheidung vom 09. Januar 1960 - V ZR 88/58 (https://dejure.org/1960,505)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 32, 1
  • NJW 1960, 1521 (Ls.)
  • NJW 1960, 914
  • MDR 1960, 391
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 12.03.1971 - V ZR 144/68

    Kündigung von Pachtverträgen über kleingärtnerisch genutztes Land - Kündigung aus

    Das Berufungsgericht bejaht zutreffend die Zulässigkeit des Rechtswegs für einen solchen Anspruch (vgl. Senatsurteil BGHZ 32, 1 [BGH 09.01.1960 - V ZR 88/58]).

    Eine der Klage vorangehende Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde nach § 1 Abs. 3 KSchVO über die Höhe der Entschädigung hält es - unter Hinweis auf das Urteil BGHZ 32, 1, 6 [BGH 09.01.1960 - V ZR 88/58] - aus Gründen der Prozeßökonomie für verzichtbar.

    Dabei geht es zutreffend davon aus, daß es nicht auf den Wortlaut des Pachtvertrags, sondern allein darauf ankomme, ob das Land tatsächlich kleingärtnerisch genutzt worden sei (BGHZ 32, 1, 9 [BGH 09.01.1960 - V ZR 88/58]; 44, 341, 344) [BGH 21.12.1965 - V ZR 45/63].

    Denn der dem Pächter aus Anlaß einer solchen Kündigung grundsätzlich gewährte dahingehende Anspruch beruht auf der Erwägung, daß der Pächter für die Einbußen, die er infolge der Zulassung einer Kündigung aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erleidet, entschädigt werden soll (BGHZ 32, 1, 3 [BGH 09.01.1960 - V ZR 88/58]; 44, 341, 344) [BGH 21.12.1965 - V ZR 45/63].

    Zu Unrecht glaubt die Revision, aus dem Senatsurteil BGHZ 32, 1 [BGH 09.01.1960 - V ZR 88/58] herleiten zu können, daß bei der Geltendmachung auch von auf diese Bestimmung gestützten Ansprüchen auf die im Gesetz vorgesehene vorangehende behördliche Entscheidung verzichtet werden könne.

    Während Ansprüche nach § 3 Abs. 1 eine Kündigung aus Gründen des Gemeinwohls voraussetzen und insofern auf ähnlichen Erwägungen beruhen, wie sie der Gewährung von Ansprüchen auf Enteignungsentschädigung zugrunde liegen (BGHZ 32, 1, 3, 4), [BGH 09.01.1960 - V ZR 88/58]ermöglicht § 3 Abs. 5 KSchVO der unteren Verwaltungsbehörde bei Kündigung des Pachtverhältnisses wegen Zahlungsverzugs, gröblicher Pflichtverletzung des Pächters oder - im Falle der Zwischenpacht - des Kleingärtners die Zuerkennung eines Billigkeitsausgleichs.

    Die im Senatsurteil BGHZ 32, 1 [BGH 09.01.1960 - V ZR 88/58] angestellten Erwägungen greifen hier nicht Platz.

  • OLG Naumburg, 11.01.2001 - 7 U 132/99

    Feststellung des Bestehens von Kleingartenpachtverhältnissen nach den

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  • BGH, 06.06.2002 - III ZR 181/01

    Rechtsstellung des Endpächters einer Kleingartenparzelle nach Kündigung des

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 3 Abs. 1 KSchVO handelte es sich bei dieser Anspruchsnorm, die - wie ausgeführt - dem Pächter eine angemessene Geldentschädigung im Falle einer auf Gemeinwohlgründe zurückzuführenden außerordentlichen Kündigung eines Kleingartenpachtvertrags zubilligte, um eine "dem Bürgerlichen Gesetzbuch an sich fremde", als Enteignungsentschädigung anzusehende Sonderbestimmung, wobei dahingestellt sein könne, ob es sich um eine Enteignung "im technischen Sinne" handele (vgl. BGHZ 32, 1, 3 f).
  • BGH, 14.10.1964 - V ZR 112/62

    Rechtsmittel

    Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts gegeben (Senatsurteil BGHZ 32, 1 [BGH 09.01.1960 - V ZR 88/58]).

    Daß die Entschädigung ein Ausgleich für den Wegfall der Unkündbarkeit des Vertrages sein soll (Senatsurteil BGHZ 32, 1, 3 [BGH 09.01.1960 - V ZR 88/58]/4), besagt abweichend von der Meinung der Revision nichts dagegen.

    Insoweit ist daher - worauf in einer freilich andern Frage auch das Senatsurteil BGHZ 32, 1, 9 [BGH 09.01.1960 - V ZR 88/58]/10 abstellt - für den Entschädigungsanspruch aus § 3 KSchVO nicht maßgebend, welche Art von Pachtlandnutzung der Pachtvertrag vorsieht, sondern in welcher Art der Pächter mit Duldung des Verfrachters das Land tatsächlich nutzt.

    Das steht auch nicht in Widerspruch zum natürlichen Wortsinn des Begriffs der gärtnerischen Nutzung; er fordert zwar eine in bestimmter Weise begrenzte Art der landwirtschaftlichen Auswertung des Geländes im ganzen - nämlich seine Bewirtschaftung zur Gewinnung von Gartenfrüchten (Gemüse, Obst) mit eigenen Kräften unter Verwendung kleiner Werkzeuge und überwiegend für den eigenen Bedarf, wobei das Gelände daneben der Erholung des Garteninhabers und seiner Familie dienen soll (Senatsurteile vom 3. Oktober 1952, V ZR 137/51, LM ErgG/KleingartenO § 2 Nr. 1; BGHZ 32, 1, 8) [BGH 09.01.1960 - V ZR 88/58] - er sagt aber über die Möglichkeit dauernden Wohnens auf dem Gelände weder positiv noch negativ etwas aus.

  • BVerwG, 25.11.1964 - V C 36.63

    Entscheidung über Ansprüche eines Kleingärtners auf Zahlung einer angemessenen

    Zur Entscheidung über Ansprüche eines Kleingärtners auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung nach Kündigung des Pachtvertrages sind die ordentlichen Gerichte zuständig (im Anschluß an BGHZ 32, 1 [BGH 09.01.1960 - V ZR 88/58]).

    Der Bundesgerichtshof habe in seinem Urteil vom 9. Januar 1960 (BGHZ 32, 1 [BGH 09.01.1960 - V ZR 88/58]) in bezug auf die Verordnung über Kündigungsschutz und andere kleingartenrechtliche Vorschriften in der Fassung vom 15. Dezember 1944 (RGBl. I S. 347) angenommen, daß zur Entscheidung über Ansprüche eines Kleingärtners auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung nach Kündigung des Pachtvertrages die bürgerlichen Gerichte berufen seien, weil die Entschädigungsansprüche auf ähnlichen Erwägungen beruhten, wie sie bei Enteignungen dem Anspruch auf Gewährung einer Enteignungsentschädigung zugrunde lägen.

    Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 9. Januar 1960 (BGHZ 32, 1 [BGH 09.01.1960 - V ZR 88/58]) zu der Entschädigungsfrage geäußert und seine Zuständigkeit für einen Fall bejaht, der dem vorliegenden gleicht.

  • BGH, 21.12.1965 - V ZR 45/63

    Kleingartenrecht. Entschädigung des Pächters

    Der dem Kleinpächter gewährte Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus Anlaß einer außerordentlichen Kündigung beruht auf der Erwägung, daß der Pächter für die Einbußen, die er aus der Zulassung einer Kündigung aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erleidet, entschädigt werden soll (BGHZ 32, 1, 3).

    Es ist zwar richtig, daß der Senat, wie die Revision hervorhebt, im Urteil vom 9. Januar 1960 (BGHZ 32, 1, 9) ausgeführt hat, für die Frage, ob eine Entschädigung zu gewähren sei oder nicht, sei allein die tatsächliche Nutzung des Pachtlandes entscheidend.

  • BGH, 11.01.1979 - III ZR 120/77

    Entschädigungsanspruch eines Gewerbebetriebes wegen Fahrbahnverengung und daraus

    Da jedoch die Parteien auf die Durchführung dieses Verwaltungsverfahrens verzichten können (vgl. BGHZ 32, 1, 6 [BGH 09.01.1960 - V ZR 88/58] ; § 16 PrEnteigG) - was hier ersichtlich geschehen ist -, unterliegt es keinen Bedenken, daß die Kläger ohne vorherige Anrufung des Regierungspräsidenten Klage erhoben haben.
  • BGH, 18.12.1975 - III ZR 128/73

    Zulässigkeit einer Klage vor der Baulandkammer vor Anrufung der höheren

    Im Gegensatz zur Regelung des preußischen Enteignungsrechts hat das Bundesbaugesetz Ausnahmeregelungen nicht vorgesehen, nach denen unter bestimmten Voraussetzungen eine Anrufung der Verwaltungsbehörde vor der Beschreitung des Rechtswegs nicht erforderlich ist (zur Rechtslage nach dem preußischen Enteignungsrecht vgl. das Senatsurteil in BGHZ 32, 338, 343; zur Rechtslage nach dem Reichsleistungsgesetz vgl. das Senatsurteil in BGHZ 4, 10, 50 ff; zur Rechtslage nach dem Kleingartenpachtrecht vgl. BGHZ 32, 1, 5 ff).
  • BVerwG, 27.08.1974 - IV B 44.74

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anspruch auf

    Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 9. Januar 1960 - V ZR 88/58 - [BGHZ 32, 1 ff. [BGH 09.01.1960 - V ZR 88/58]]) und das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 25. November 1964 - BVerwG V C 36.63 - [Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 65]) haben diese Auffassung gebilligt und ebenfalls näher begründet.
  • BGH, 30.09.1982 - III ZR 63/81

    Anfechtung der Festsetzung einer Enteignungsentschädigung durch den Vorstand

    In diese Richtung deuten auch "die Bestimmung einer Frist für die Klage" (s. BGHZ 4, 10, 51) und "die Eröffnung des Rechtsweges gegen eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde" (s. BGHZ 32, 1, 6) [BGH 09.01.1960 - V ZR 88/58].
  • BGH, 30.09.1982 - III ZR 65/81

    Enteignung von Grundstücken für Deicherhöhungsmaßnahmen - Festsetzung

  • BGH, 30.09.1982 - III ZR 66/81

    Enteignung von Grundstücken für Deicherhöhungsmaßnahmen - Festsetzung

  • BGH, 30.09.1982 - III ZR 64/81

    Enteignung von Grundstücken für Deicherhöhungsmaßnahmen - Festsetzung

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