Rechtsprechung
BGH, 25.02.1965 - II ZR 191/62 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Schuldhaftes Verhalten eines Verkäufers bei Entgegennahme eines Darlehensantrages - Einwendungen gegen einen Wechselanspruch wegen Verletzung der Aufklärungspflicht - Enge Zusammenarbeit zwischen refinanzierender Bank und Finanzierungsinstitut
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 43, 258
- NJW 1965, 1125
- MDR 1965, 457
- DB 1965, 625
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 05.04.1962 - VII ZR 183/60
Finanzierter Abzahlungskauf. Sachmängel
Auszug aus BGH, 25.02.1965 - II ZR 191/62
Dieser würde den weitgehenden Schutz verlieren, den ihm die Rechtsprechung auch bei rechtlicher Trennung von Kaufvertrag und Darlehen (z.B. bei Sachmängeln, BGHZ 37, 94) gewährt hat. - BGH, 17.11.1960 - VII ZR 56/59
Finanzierter Abzahlungskauf
Auszug aus BGH, 25.02.1965 - II ZR 191/62
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in seinen Urteil vom 17. November 1960 (BGHZ 33, 293) dargelegt, beim finanzierten Abzahlungskauf hafte das Finanzierungsinstitut dem Käufer aus §§ 276, 278 BGB für schuldhaftes Verhalten des Verkäufers bei der Entgegennahme des Darlehensantrages, insbesondere beim Ausfüllen des Vertragsformulars und der Empfangsbestätigung des Käufers.
- BGH, 20.02.1967 - III ZR 134/65
Finanzierter Abzahlungskauf. Aufklärungspflicht des Darlehensgebers
Der erkennende Senat schließt sich bei der Entscheidung dieser Frage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an (BGHZ 33, 293; 33, 302; 40, 65; 43, 258), die es auf folgende Grundsätze abstellt:. - BGH, 23.06.1986 - II ZR 302/85
Geltendmachung einer Wechselforderung gegenüber dem Abzahlungskäufer
Der Senat hat im Urteil vom 25. Februar 1965 (BGHZ 43, 258, 261) [BGH 25.02.1965 - II ZR 191/62] entschieden, daß bei einer derart engen Zusammenarbeit zwischen einem Finanzierungsinstitut und einer refinanzierenden Bank die Berufung auf den Ausschluß der Einwendungen nach Art. 17 WG als rechtsmißbräuchlich zu betrachten sei ( § 242 BGB).Keinen Unterschied kann es machen, ob der Kaufpreisanspruch, wie in dem der Senatsentscheidung vom 25. Februar 1965 (aaO) zugrundeliegenden Fall, durch Rücktritt des Verkäufers erloschen ist oder durch Bezahlung des gemäß § 1 a Abs. 3 AbzG lediglich geschuldeten Barzahlungspreises.
- BGH, 12.10.1993 - XI ZR 21/93
Einwendungen des Wechselschuldners bei echtem Factoring
Die vom Berufungsgericht in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 43, 258, 260 [BGH 25.02.1965 - II ZR 191/62]; Urteil vom 23. Juni 1986 - II ZR 302/85 - NJW 1986, 3197 (3199 unter II. 1.)) zur Berücksichtigung von Einwendungen aus Abzahlungsgeschäften im Verhältnis zwischen Abzahlungskäufer und Refinanzierungsbank ist auf das echte Factoring nicht übertragbar.