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   BGH, 17.05.1976 - AnwZ (B) 25/75   

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BGH, 17.05.1976 - AnwZ (B) 25/75 (https://dejure.org/1976,472)
BGH, Entscheidung vom 17.05.1976 - AnwZ (B) 25/75 (https://dejure.org/1976,472)
BGH, Entscheidung vom 17. Mai 1976 - AnwZ (B) 25/75 (https://dejure.org/1976,472)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausschluss von der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Vorliegen der Eigenschaft des Dauerangestellten im öffentlichen Dienst bei Tätigkeit für die katholische Kirche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 66, 283
  • NJW 1976, 1689
  • MDR 1976, 1017
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 12.05.1975 - AnwZ (B) 14/74

    Syndikus eines öffentlich-rechtlichen Bankinstituts als Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 17.05.1976 - AnwZ (B) 25/75
    Für den öffentlichen Dienst wesentlich ist vielmehr allein die Anstellung bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, nicht wesentlich dagegen die Art der Tätigkeit; erforderlich ist die Eingliederung in die Organisation eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (BGHZ 49, 141, 143; 64, 294, 295).

    Sie spielt erst bei der Prüfung eine Rolle, ob dadurch die Interessen der Rechtspflege gefährdet werden (vgl. BGHZ 64, 294; BGH Beschluß vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 1/75 = MDR 1975, 928).

    Das ist der Fall, wenn durch die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs neben seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst die Interessen der Rechtspflege gefährdet würden (BGHZ 36, 71, 72 f; 49, 238, 241; 49, 295, 298 f; 64, 294, 295).

    Eine solche Gefährdung der Interessen der Rechtspflege ist aber immer schon dann zu bejahen, wenn sie nicht so fern liegt, daß sie ohne Bedenken außer Betracht gelassen werden kann (BGHZ 36, 71, 74, 76; 49, 238, 243; 49, 295, 301; 64, 294, 295; BGH Beschluß vom 18. Juli 1966 - AnwZ (B) 2/66 = EGE IX 34).

  • BVerfG, 17.02.1965 - 1 BvR 732/64

    Teilung einer Kirchengemeinde

    Auszug aus BGH, 17.05.1976 - AnwZ (B) 25/75
    Daß die Kirchen gleichwohl eigenständig sind, also anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die in den Staat organisch eingegliederte Verbände sind, nicht völlig gleichgestellt werden, insbesondere keiner Kirchenhoheit oder gesteigerten Staatsaufsicht unterworfen sind (BVerfGE 18, 385, 386 f; 30, 415, 428), spielt keine entscheidende Rolle.

    Wenn die kirchliche Gewalt auch keine staatliche Gewalt ist, so ist sie doch öffentliche Gewalt (BVerfGE 18, 385, 387).

    Entscheidend - auch für den vorliegenden Fall - ist, daß die Kirchen, soweit sie öffentlich-rechtliche Körperschaften sind, einen öffentlichen Status zuerkannt erhalten haben, der sie über die Religionsgesellschaften privaten Rechts erhebt (BVerfGE 18, 385, 386) und ihnen rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten für den weltlichen Rechtsbereich eröffnet, die ihren besonderen Belangen besser gerecht werden als die Rechts formen des Privatrechts (vgl. z.B. die Erhebung von Abgaben).

  • BGH, 18.12.1967 - AnwZ (B) 8/67

    Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes

    Auszug aus BGH, 17.05.1976 - AnwZ (B) 25/75
    Für den öffentlichen Dienst wesentlich ist vielmehr allein die Anstellung bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, nicht wesentlich dagegen die Art der Tätigkeit; erforderlich ist die Eingliederung in die Organisation eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (BGHZ 49, 141, 143; 64, 294, 295).

    Wenn der Senat ganz allgemein als maßgebliches Zuordnungsmerkmal für den öffentlichen Dienst im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung (insbesondere § 47 BRAO) die "Organisation eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn" und die "Eingliederung" des Anwaltsbewerbers in diese Organisation angesehen hat (BGHZ 49, 141, 143), so muß auch der Dienst in einer Kirche, die den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft genießt, darunter fallen.

    Das Gegenstück dazu wäre eine Religiongsgesellschaft in der Form einer juristischen Person des bürgerlichen Rechts, so wie der Staat zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben auch in den Formen des Privatrechtsverkehrs tätig werden kann, z.B. durch einen eingetragenen Verein (BGHZ 49, 141, 142, 145).

  • BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvR 744/67

    Mitgliedschaftsrecht

    Auszug aus BGH, 17.05.1976 - AnwZ (B) 25/75
    Daß die Kirchen gleichwohl eigenständig sind, also anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die in den Staat organisch eingegliederte Verbände sind, nicht völlig gleichgestellt werden, insbesondere keiner Kirchenhoheit oder gesteigerten Staatsaufsicht unterworfen sind (BVerfGE 18, 385, 386 f; 30, 415, 428), spielt keine entscheidende Rolle.

    Die Kirchen üben auch Hoheitsrechte aus, die sie vom Staat ableiten, so die Befugnis gem. Art. 140 GG, 136 Abs. 6 WRV, Kirchensteuern zu erheben (BVerfGE 19, 206, 218; 19, 248, 251 f; 30, 415, 422).

  • BGH, 04.01.1968 - AnwZ (B) 6/67

    Anwaltszulassung (Dauerangestellter des öffentlichen Dienstes)

    Auszug aus BGH, 17.05.1976 - AnwZ (B) 25/75
    Das ist der Fall, wenn durch die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs neben seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst die Interessen der Rechtspflege gefährdet würden (BGHZ 36, 71, 72 f; 49, 238, 241; 49, 295, 298 f; 64, 294, 295).

    Eine solche Gefährdung der Interessen der Rechtspflege ist aber immer schon dann zu bejahen, wenn sie nicht so fern liegt, daß sie ohne Bedenken außer Betracht gelassen werden kann (BGHZ 36, 71, 74, 76; 49, 238, 243; 49, 295, 301; 64, 294, 295; BGH Beschluß vom 18. Juli 1966 - AnwZ (B) 2/66 = EGE IX 34).

  • BGH, 04.01.1968 - AnwZ (B) 11/67

    Rechtsanwalt als Geschäftsführer einer Industrie- und Handelskammer

    Auszug aus BGH, 17.05.1976 - AnwZ (B) 25/75
    Das ist der Fall, wenn durch die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs neben seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst die Interessen der Rechtspflege gefährdet würden (BGHZ 36, 71, 72 f; 49, 238, 241; 49, 295, 298 f; 64, 294, 295).

    Eine solche Gefährdung der Interessen der Rechtspflege ist aber immer schon dann zu bejahen, wenn sie nicht so fern liegt, daß sie ohne Bedenken außer Betracht gelassen werden kann (BGHZ 36, 71, 74, 76; 49, 238, 243; 49, 295, 301; 64, 294, 295; BGH Beschluß vom 18. Juli 1966 - AnwZ (B) 2/66 = EGE IX 34).

  • BGH, 06.11.1961 - AnwZ (B) 32/61

    Keine Zulassung des Geschäftsführers einer Industrie- und Handelskammer zur

    Auszug aus BGH, 17.05.1976 - AnwZ (B) 25/75
    Das ist der Fall, wenn durch die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs neben seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst die Interessen der Rechtspflege gefährdet würden (BGHZ 36, 71, 72 f; 49, 238, 241; 49, 295, 298 f; 64, 294, 295).

    Eine solche Gefährdung der Interessen der Rechtspflege ist aber immer schon dann zu bejahen, wenn sie nicht so fern liegt, daß sie ohne Bedenken außer Betracht gelassen werden kann (BGHZ 36, 71, 74, 76; 49, 238, 243; 49, 295, 301; 64, 294, 295; BGH Beschluß vom 18. Juli 1966 - AnwZ (B) 2/66 = EGE IX 34).

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60

    Kirchenbausteuer

    Auszug aus BGH, 17.05.1976 - AnwZ (B) 25/75
    Die Kirchen üben auch Hoheitsrechte aus, die sie vom Staat ableiten, so die Befugnis gem. Art. 140 GG, 136 Abs. 6 WRV, Kirchensteuern zu erheben (BVerfGE 19, 206, 218; 19, 248, 251 f; 30, 415, 422).
  • BGH, 12.02.1963 - AnwZ (B) 30/62

    Strafurteil und Zulassungsverfahren für Rechtsanwälte

    Auszug aus BGH, 17.05.1976 - AnwZ (B) 25/75
    Es besteht kein Anlaß, von dem auch sonst vom Senat in Zulassung Sachen angenommenen Regelwert von 100.000 DM (BGHZ 39, 110, 115/116; Beschluß vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 5/72 = EGE XII 39, 41) nach unten abzuweichen.
  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 586/58

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Kirchensteuern

    Auszug aus BGH, 17.05.1976 - AnwZ (B) 25/75
    Die Kirchen üben auch Hoheitsrechte aus, die sie vom Staat ableiten, so die Befugnis gem. Art. 140 GG, 136 Abs. 6 WRV, Kirchensteuern zu erheben (BVerfGE 19, 206, 218; 19, 248, 251 f; 30, 415, 422).
  • BGH, 10.07.1972 - AnwZ (B) 1/72

    Zulassung als Rechtsanwalt - Notwendigkeit einer Zustimmung des Dienstherrn -

  • BGH, 10.07.1972 - AnwZ (B) 5/72

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

  • BGH, 12.05.1975 - AnwZ (B) 1/75
  • BGH, 03.11.1955 - III ZR 148/54

    Kirchenbeamte und Art. 131 GrundG

  • BGH, 18.07.1966 - AnwZ (B) 2/66

    Rechtsmittel

  • BGH, 23.02.1987 - AnwZ (B) 43/86

    Vereinbarkeit einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit der Stellung als

    Die Zulassung ist vielmehr nur dann zu verweigern, wenn die Möglichkeit, die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs neben der Tätigkeit im öffentlichen Dienst werde die Belange der Rechtspflege gefährden, nicht so fern liegt, daß sie ohne Bedenken außer acht gelassen werden kann (BGHZ 66, 283, 287 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 3. März 1980 - AnwZ (B) 20/79 - vom 30. Juni 1980 - AnwZ (B) 4/80 - und vom 14. Dezember 1981 - AnwZ (B) 21/81).

    Dabei ist sowohl der Aufgabenbereich der Körperschaft, dessen Angestellter der Bewerber ist (vgl. BGHZ 68, 59 [BGH 17.01.1977 - AnwZ B 21/76] m.w.N. zur Industrie- und Handelskammer), als auch deren Bedeutung am Wohnsitz des Bewerbers und in der engeren und weiteren Umgebung (vgl. BGHZ 66, 283 zur katholischen Kirche) zu berücksichtigen (vgl. auch Senatsentscheidungen vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 4/82 = Anwaltsblatt 1983, 478 zur Bergbauberufsgenossenschaft und vom 27. Juni 1983 - AnwZ (B) 5/83 zum Senat für Bau- und Wohnungswesen in Berlin).

    In dem Bereich der Vorstellungen genügt aber schon der Schein des Bestehens der Möglichkeit, daß die dienstliche Stellung zur Förderung privater Interessen genutzt werden könnte, um eine Gefährdung der Interessen der Rechtspflege anzunehmen (BGHZ 66, 283, 287; BGH Anwaltsblatt 1983, 478; Senatsentscheidung vom 27. Juni 1983 - AnwZ (B) 5/83).

  • BGH, 14.02.2000 - AnwZ (B) 9/99

    Unvereinbarkeit einer anderweitigen Berufstätigkeit mit dem Anwaltsberuf

    Eine Gefahr für die Rechtspflege durch die Ausübung des Zweitberufs hat die Rechtsprechung bejaht für eine Sachbearbeiterin bei einer Universitätsverwaltung (BVerfGE 87, 287, 324; BGHZ 100, 87, 91), einen Justitiar bei einem bischöflichen Offizialat (BGHZ 66, 283 ff.), die Geschäftsführer einer Kreishandwerkerschaft (BGH, Beschl. v. 13. September 1993 aaO), einer Handwerkskammer (BGH, Beschl. v. 16. November 1998 aaO), einer Handwerksinnung (BGH, Beschl. v. 29. November 1993 - AnwZ (B) 41/93, BRAK-Mitt. 1994, 43), einer Industrie- und Handelskammer (BGHZ 36, 71, 74 f.; 49, 238, 241 f.; 68, 59), einer Landesapothekerkammer (EGH Frankfurt EGE X, 119 ff.) und einer Berufsgenossenschaft (BGH, Beschl. v. 29. März 1982 - AnwZ (B) 4/82, BRAK-Mitt. 1982, 125).

    Die Rechtsprechung hat demgemäß auch bei einem stellvertretenden Geschäftsführer (BGHZ 68, 59 ff.) oder Abteilungsleiter (BGHZ 66, 283 ff.) eine Unvereinbarkeit mit dem Anwaltsberuf angenommen.

  • BGH, 29.03.1982 - AnwZ (B) 4/82

    Rechtsanwalt - Zulassung - Hauptgeschäftsführer - Berufsgenossenschaft -

    Die Zulassung ist vielmehr nur dann zu verweigern, wenn die Möglichkeit, die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs neben der Tätigkeit im öffentlichen Dienst werde die Belange der Rechtspflege gefährden, nicht so fern liegt, daß sie ohne Bedenken außer acht gelassen werden kann (BGHZ 66, 283, 287 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 3. März 1980 - AnwZ (B) 20/79 - vom 30. Juni 1980 - AnwZ (B) 4/80 - und vom 14. Dezember 1981 - AnwZ (B) 21/81).

    Dabei ist sowohl der Aufgabenbereich der Körperschaft, dessen Angestellter der Bewerber ist (vgl. BGHZ 68, 59 [BGH 17.01.1977 - AnwZ B 21/76] m.w.N. zur Industrie- und Handelskammer), als auch deren Bedeutung am Wohnsitz des Bewerbers und in der engeren und weiteren Umgebung (vgl. BGHZ 66, 283 zur katholischen Kirche) zu berücksichtigen.

    In dem Bereich der Vorstellungen der Beteiligten genügt aber schon der Schein des Bestehens der Möglichkeit, daß die dienstliche Stellung zur Förderung privater Interessen genützt werden könne, um eine Gefährdung der Interessen der Rechtspflege anzunehmen (BGHZ 66, 283, 287).

  • BGH, 15.05.2006 - AnwZ (B) 43/05

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Begründung eines

    Der Senat hat daher bereits entschieden, dass die Tätigkeit als Justitiar im Dienst der katholischen Kirche - bischöfliches Offizialat im Bistum M. - als "öffentlicher Dienst" im Sinne des § 47 BRAO zu qualifizieren ist und in diesem Zusammenhang im Einzelnen dargelegt, dass die eigenständige Stellung der korporierten Religionsgemeinschaften dem nicht entgegensteht (vgl. BGHZ 66, 283, 284/285).
  • BGH, 03.03.1986 - AnwZ (B) 1/86

    Unvereinbarkeit einer Tätigkeit als angestellter Rechtsberatender der

    Handelt es sich bei der Tätigkeit um diejenige eines Dauerangestellten im öffentlichen Dienst, so begründet dies die Unvereinbarkeit, wenn durch die gleichzeitige Ausübung der beiden Berufe die Interessen der Rechtspflege gefährdet würden (BGHZ 49, 295; 64, 294, 295 [BGH 12.05.1975 - AnwZ B 14/74]; 66, 283, 287) oder wenn das Anstellungsverhältnis diejenigen Anforderungen nicht erfüllt, die auch bei sonstigen Dienstverträgen an die Vereinbarkeit mit dem Anwaltsberuf zu stellen sind (BGHZ 49, 295, 301; Senatsbeschl. v. 29. März 1983 - AnwZ (B) 27/81, LM BRAO § 7 Nr. 8 Nr. 43; Pfeiffer, Festschrift für Walter Oppenhoff, 1985 S. 249, 269).

    Der Antragsteller hat als Angestellter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts eine Anstellung im öffentlichen Dienst inne (BGHZ 66, 283, 284); diese ist auch nicht nur vorübergehend im Sinne des § 47 Abs. 1 BRAO.

  • BGH, 13.03.1978 - AnwZ (B) 32/77

    Zulassungsvoraussetzungen für Banksyndikus

    Es haben sich - entgegen der von der Antragsgegnerin in der Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung - schließlich auch keinerlei Anhaltspunkte für die Befürchtung ergeben, daß er durch die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs neben seiner Tätigkeit bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als sog. Dauerangestellter im öffentlichen Dienst etwa durch auftretende Interessenkonflikte die Interessen der Rechtspflege gefährden könnte (vgl. dazu BGHZ 36, 71; Beschlüsse des Senats vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 14/74 = EGE XIII 38 und vom 17. Mai 1976 - AnwZ (B) 25/75 = EGE XIII 81 (84); BGHZ 68, 59, 60 mit weiteren Nachweisen; zuletzt Beschluß des Senats vom 10. Oktober 1977 - AnwZ (B) 10/77).
  • OVG Niedersachsen, 07.04.2009 - 8 OA 37/09

    Anwaltliches Berufsausübungsverbot oder Tätigkeitsverbot für den Justitiar eines

    Wie sich aus einem Vergleich mit den in § 47 Abs. 2 BRAO angesprochenen Inhabern eines "öffentlichen Amtes" und den "Angehörigen des öffentlichen Dienstes" i. S. d. § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ergibt, betrifft das in § 47 Abs. 1 BRAO normierte Berufsausübungsverbot bewusst nur einen begrenzten Kreis der für eine juristische Person des Öffentlichen Rechts tätigen Personen (vgl. Hartung/Römermann, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 4. Aufl., § 47 BRAO, Rn. 12), nämlich diejenigen, für die die Eingliederung in die Organisation eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (vgl. BGH, Beschl. v. 17.5.1976 - AnwZ (B) 25/75 -, BGHZ 66, 283 ff.) und - bei einer Angestelltentätigkeit ergänzend - die Weisungsgebundenheit kennzeichnend ist.
  • BGH, 27.06.1983 - AnwZ (B) 5/83

    Rechtsmittel

    Angestelltentätigkeit und Rechtsanwaltsberuf sind aber dann miteinander unvereinbar, wenn die Möglichkeit, die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs neben der Tätigkeit im öffentlichen Dienst werde die Belange der Rechtspflege gefährden, nicht so fern liegt, daß sie ohne Bedenken außer acht gelassen werden kann (BGHZ 66, 283, 287 [BGH 17.05.1976 - AnwZ B 25/75]; Senatsbeschluß vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 4/82-).

    In dem Bereich der Vorstellungen der Beteiligten genügt aber schon der Schein des Bestehens der Möglichkeit, daß die dienstliche Stellung zur Förderung privater Interessen genützt werden könne, um eine Gefährdung der Interessen der Rechtspflege anzunehmen (vgl. BGHZ 66, 283, 287 [BGH 17.05.1976 - AnwZ B 25/75]; Senatsbeschluß vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 4/82).

  • BGH, 10.10.1977 - AnwZ (B) 10/77

    Auswirkungen der Anstellung bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts

    Für diese Zuordnung ist allein die Anstellung bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts maßgebend, nicht dagegen die Art der Tätigkeit des Angestellten; erforderlich ist die Eingliederung in die Organisation eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (BGHZ 49, 141, 143; 64, 294, 295; 66, 283, 284).

    Deshalb darf bei einem Angestellten des öffentlichen Dienstes die Gefährdung der Interessen der Rechtspflege durch die gleichzeitige Ausübung beider Berufe nicht so fern liegen, daß sie ohne Bedenken außer Betracht gelassen werden kann (BGHZ 36, 71, 74, 76; 49, 238, 243; 49, 295, 301; 66, 283, 287; BGH NJW 1968, 839, 840, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 49, 141; BGH, Beschluß vom 18. Juli 1966 - AnwZ (B) 2/66 = EGE IX 34, 35).

  • OVG Sachsen, 10.07.2003 - 2 E 98/02

    Vertretungsverbot, Kostenerstattungsausspruch, Angehöriger des öffentlichen

    Während es im Rahmen des § 47 BRAO nicht darauf ankommt, ob der (Dauer)-Angestellte des öffentlichen Dienstes tatsächlich hoheitlich tätig wird (BGH, Beschl. v. 6.11.1961 - AnwZ (B) 32/61, BGHZ 36, 71, 72, Beschl. v. 18.12.1967 - AnwZ (B) 8/67 -, NJW 1968, 839 f., Beschl. v. 17.5.1976 - AnwZ (B) 25/75 -, BGHZ 66, 283, 284), sind Angehörige des öffentlichen Dienstes i.S.d. § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO auch diejenigen, die als Nichtbeamte (und nicht dauerhaft im öffentlichen Dienst Angestellte) im Rahmen der Befugnisse der Körperschaften öffentlichen Rechts, für die sie auftreten - wie hier: für die Architektenkammer -, hoheitlich tätig werden.
  • BGH, 13.04.1992 - AnwZ (B) 6/92

    Begriff der Gefährdung der Interessen der Rechtspflege durch mit dem

  • BGH, 17.01.1977 - AnwZ (B) 21/76

    Kein Rechtsanwalt in der Abteilung "Berufsbildung" einer Industrie- und

  • AGH Rheinland-Pfalz, 03.03.2010 - 2 AGH 13/09

    Zulassung - Vereinbarkeit der Tätigkeit eines geschäftsführenden

  • BGH, 03.03.1980 - AnwZ (B) 20/79

    Rechtsmittel

  • BGH, 11.05.1981 - AnwZ (B) 3/81

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

  • AGH Berlin, 27.03.2003 - I AGH 4/03

    Zulassung - Vereinbarkeit der Tätigkeit eines Konsistorialrates z. A. mit dem

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