Rechtsprechung
   BGH, 08.11.1976 - NotZ 4/76   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1976,1074
BGH, 08.11.1976 - NotZ 4/76 (https://dejure.org/1976,1074)
BGH, Entscheidung vom 08.11.1976 - NotZ 4/76 (https://dejure.org/1976,1074)
BGH, Entscheidung vom 08. November 1976 - NotZ 4/76 (https://dejure.org/1976,1074)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1976,1074) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bestellung eines ständigen Vertreters für von vornherein eintretende Behinderungsfälle eines Notars - Notwendigkeit der Bestellung eines Notarvertreters - Annahme einer vorübergehenden Verhinderung eines Notars

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 67, 296
  • NJW 1977, 435
  • MDR 1977, 399
  • DNotZ 1977, 429
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.02.1967 - NotZ 4/66

    Notarbestellung nach Schwerbeschädigtengesetz

    Auszug aus BGH, 08.11.1976 - NotZ 4/76
    Das Schwerbehindertengesetz i.d.F. vom 29. April 1974 (BGBl I 1005) enthält für Notare (Ausübung einer unabhängigen Tätigkeit) keine Bestimmungen berufsregelnder Art. Die Sonderbehandlung schwerbehinderter Notaranwärter beschränkt sich auf die Zulassung zum Notaramt (§ 48 SchwBehG; vgl. BGHZ 47, 84; 55, 324).
  • BGH, 15.02.1971 - NotZ 4/70

    Bevorzugung der Bewerbung eines schwererwerbsbeschränkten Rechtsanwaltes nach

    Auszug aus BGH, 08.11.1976 - NotZ 4/76
    Das Schwerbehindertengesetz i.d.F. vom 29. April 1974 (BGBl I 1005) enthält für Notare (Ausübung einer unabhängigen Tätigkeit) keine Bestimmungen berufsregelnder Art. Die Sonderbehandlung schwerbehinderter Notaranwärter beschränkt sich auf die Zulassung zum Notaramt (§ 48 SchwBehG; vgl. BGHZ 47, 84; 55, 324).
  • BGH, 25.11.1974 - NotZ 6/74

    Anspruch eines Notars auf Bestellung eines ständigen Vertreters - Verhinderung

    Auszug aus BGH, 08.11.1976 - NotZ 4/76
    Zu diesen gehört, daß der Notar sein Amt soweit wie möglich persönlich auszuüben hat (Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 39 Rdn. 1; Arndt BNotO § 39 Bem. II 1; Beschluß des Senats vom 25. November 1974 - NotZ 6/74 = DNotZ 1975, 494).
  • BFH, 10.03.2015 - VI R 6/14

    Trinkgelder nach § 3 Nr. 51 EStG: Keine Steuerfreiheit freiwilliger Zahlungen von

    Dagegen hat sie jedenfalls nicht in erster Linie den Zweck, die Praxis des Notars vor einem Rückgang zu schützen (BGH-Beschluss vom 8. November 1976 NotZ 4/76, BGHZ 67, 296, 298).
  • BGH, 10.04.1978 - NotZ 12/77

    Ablehnung des Antrags eines Notars auf Bestellung eines ständigen Vertreters -

    Der Senat hatte sich mit der vom Antragsgegner seit 1975 geänderten Übung bei der Bestellung ständiger Vertreter für Notare gemäß § 39 Abs. 1 Halbsatz 2 BNotO bereits in seinem Beschluß vom 8. November 1976 zu befassen, und zwar gerade in einem Fall eines Schwerkriegsbeschädigten (BGHZ 67, 296 = NJW 1977, 435 Nr. 8).

    Im Falle BGHZ 67, 296 war der Notar nur noch in der Lage, halbtags tätig zu sein.

    Das ist mit dem Grundsatz, daß der Notar sein Amt soweit wie möglich persönlich auszuüben hat (BGHZ 67, 296), nicht mehr zu vereinbaren.

    Wie der Senat bereits in BGHZ 67, 296, 299 dargelegt hat, gelten die für die Bestellung eines ständigen Vertreters entwickelten Grundsätze auch für Schwerbehinderte.

  • BGH, 25.10.1982 - NotZ 17/82

    Ablehnung des Antrags eines Notars auf Bestellung eines ständigen Vertreters für

    Doch müssen die allgemeinen Grundsätze des Notarrechts beachtet werden, zu denen es gehört, daß der Notar sein Amt soweit wie möglich persönlich auszuüben hat (BGHZ 67, 296, 297; Senatsbeschluß vom 25. November 1974 - NotZ 6/74 = DNotZ 1975, 494, 495).

    Gegen diese Selbstbindung, die inhaltlich weitgehend mit den von der Bundesnotarkammer beschlossenen Grundsätzen (BGHZ 67, 296) übereinstimmt, bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. November 1974 - NotZ 6/74 = DNotZ 1975, 494, 495 und 10. April 1978 - NotZ 12/77).

    Der Senat hat schon in BGHZ 67, 296, 298 hervorgehoben, daß einem Notar, der (ständig) halbtags oder stundenweise an der Ausübung seines Amtes verhindert ist, ein Vertreter und damit auch ein ständiger Vertreter nicht bestellt werden könne (vgl. auch Beschluß vom 10. April 1978 - NotZ 12/77).

    Eine voraussehbare ständige Einschränkung der persönlichen Tätigkeit kommt im Ergebnis einer "Teilzeitarbeit" gleich, die der Senat in anderem Zusammenhang (BGHZ 67, 296, 298; Senatsbeschluß vom 10. April 1978 - NotZ 12/77) für Notare rechtlich nicht hat gelten lassen.

  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 6/93

    Organisationsermessen der Aufsichtsbehörde bei Abwesenheit eines Notars;

    Dagegen hat sie jedenfalls nicht in erster Linie den Zweck, die Praxis des Notars vor einem Rückgang zu schützen (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 67, 296, 298).

    Dem Notar wird weder die volle Ausnutzung seiner Leistungsfähigkeit zugesichert (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 73, 54, 61), noch Schutz vor wirtschaftlichen Einbußen während eines Ausfalls seiner Amtstätigkeit gewährt (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 67, 296, 298).

  • BGH, 31.03.2003 - NotZ 31/02

    Pflicht der Aufsichtsbehörde zur Bestellung eines Notarvertreters

    Dem Notar wird weder die volle Ausnutzung seiner Leistungsfähigkeit zugesichert (vgl. BGHZ 73, 54, 61), noch Schutz vor wirtschaftlichen Einbußen während eines Ausfalls seiner Amtstätigkeit gewährt (vgl. BGHZ 67, 296, 298 und Senatsbeschluß vom 9. Januar 1995 aaO 1082 f).
  • BGH, 12.07.2004 - NotZ 9/04

    Bestellung eines Notars a.D. als ständiger Vertreter eines Notars

    Außerhalb der Zwecke der ständigen Vertretung liegen solche Kapazitätsverlagerungen auch dann, wenn sie nur dazu dienen sollen, die durch Alter oder Krankheit verminderte Arbeitskraft des Notars auszugleichen (Senat BGHZ 67, 296).
  • BGH, 14.12.1992 - NotZ 10/92

    Rechtliches Interesse des in Aussicht genommenen Notarvertreters bei

    Gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde kann der Notar , wenn seine Rechte beeinträchtigt werden, gerichtliche Entscheidung nach § 111 BNotO beantragen (Senatsbeschlüsse vom 25. November 1974 - NotZ 6/74 = DNotZ 1975, 494, vom 8. November 1976 - NotZ 4/76 = BGHZ 67, 296 und vom 17. Januar 1983 - NotZ 21/82 = DNotZ 1983, 772 m. Anm. Zimmermann - zur Bestellung eines allgemeinen Vertreters durch die Landesjustizverwaltung nach § 53 BRAO vgl. auch: EGH Koblenz BRAK Mitt 1983, 193; Jessnitzer BRAO 5. Aufl. 1990 § 53 Rn. 12; Isele BRAO 1976 § 53 Anm. VI B 2; Feuerich BRAO 1987 § 53 Rn. 10 ff, 18).
  • BGH, 10.03.1997 - NotZ 39/96

    Verhinderung eines Notars durch ehrenamtliche Tätigkeiten im Bereich des Sports

    Ein Rechtsanspruch auf Bestellung eines ständigen Vertreters nach § 39 Abs. 1, 2. Halbs. BNotO steht einem Notar, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, nicht zu (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1081, 1082; DNotZ 1975, 494; BGH, Beschlüsse vom 8. November 1976 - NotZ 4/76, vom 10. April 1978 - NotZ 12/77, vom 25. Oktober 1982 - NotZ 17/82 und vom 25. November 1996 - NotZ 15/96).
  • BGH, 26.09.1983 - NotZ 9/83

    Anknüpfungsmaßstab - Bedürfnisprüfung - Bestellung zum Anwaltsnotar - Hessen

    Ob eine Vertreterbestellung für ihn gerechtfertigt ist oder dem Grundsatz der persönlichen Amtsausübung widerspricht (vgl. BGHZ 67, 296), ist hier nicht zu prüfen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht