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   BGH, 19.12.1977 - II ZR 136/75   

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BGH, 19.12.1977 - II ZR 136/75 (https://dejure.org/1977,1118)
BGH, Entscheidung vom 19.12.1977 - II ZR 136/75 (https://dejure.org/1977,1118)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 1977 - II ZR 136/75 (https://dejure.org/1977,1118)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BGHZ 70, 113
  • NJW 1978, 948
  • MDR 1978, 556
  • VersR 1978, 245
  • DB 1978, 980
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.05.1958 - II ZR 83/57

    Reederhaftung

    Auszug aus BGH, 19.12.1977 - II ZR 136/75
    Dieser Kreis umfaßt aber nur solche Personen, die als Arbeitnehmer kraft eines auf eine gewisse Dauer berechneten unmittelbaren Dienstverhältnisses zum Reeder in den arbeitsteiligen Organismus der Schiffsdienste und der Bordgemeinschaft eingegliedert sind (BGHZ 3, 34, 39; 26, 152, 155).

    Nun ist es richtig, daß das Reichsgericht und - diesem folgend - der erkennende Senat eine entsprechende Anwendung des § 485 Satz 1 HGB für notwendig erachtet haben, wenn der Reeder das Laden oder das Löschen seines Schiffes nicht von der Besatzung oder von ihm hierzu angestellten Stauern hat besorgen lassen (was übrigens in neuerer Zeit ohnehin nicht mehr üblich ist), sondern ein selbständiges Stauereiunternehmen mit der Durchführung dieser Aufgabe betraut hat (RGZ 126, 34 f; BGHZ 26, 152, 155/156).

    Soweit demgegenüber in dem Senatsurteil BGHZ 26, 152, 156 eine abweichende Auffassung anklingt, wird daran nicht festgehalten.

  • BGH, 29.06.1951 - I ZR 27/51

    Haftung des Schiffseigners

    Auszug aus BGH, 19.12.1977 - II ZR 136/75
    Dieser Kreis umfaßt aber nur solche Personen, die als Arbeitnehmer kraft eines auf eine gewisse Dauer berechneten unmittelbaren Dienstverhältnisses zum Reeder in den arbeitsteiligen Organismus der Schiffsdienste und der Bordgemeinschaft eingegliedert sind (BGHZ 3, 34, 39; 26, 152, 155).
  • OLG Karlsruhe, 29.04.2005 - 22 U 4/05

    Verkehrssicherungspflicht; Bereichszuständigkeit; Schiffsgläubigerrecht

    Hingegen zählt dazu nicht, wer nicht im Dienste des Schiffseigners steht (BGHZ 3, 34, 39; vgl. auch BGHZ 26, 152, 155; 70, 113, 115).

    Hingegen hat der Bundesgerichtshof eine Haftung des Reeders für Schäden aus der Tätigkeit der Leute eines selbständigen Stauereiunternehmens abgelehnt, wenn nicht der Reeder, sondern ein Dritter (z.B. Charterer, Ablader, Ladungsempfänger) den Auftrag für die Lade- oder Löscharbeiten erteilt hatte (BGHZ 70, 113, 116).

  • BGH, 17.10.1983 - II ZR 97/83

    Haftung beim Schubverband

    Hingegen zählt dazu nicht, wer nicht im Dienste des Schiffseigners steht (BGHZ 3, 34, 39; vgl. auch BGHZ 26, 152, 155; 70, 113, 115) [BGH 19.12.1977 - II ZR 136/75].

    Hingegen hat der Senat eine Haftung des Reeders für Schäden aus der Tätigkeit der Leute eines selbständigen Stauereiunternehmens abgelehnt, wenn nicht der Reeder, sondern ein Dritter (z.B. Charterer, Ablader, Ladungsempfänger) den Auftrag für die Lade- oder Löscharbeiten erteilt hatte (BGHZ 70, 113, 116) [BGH 19.12.1977 - II ZR 136/75].

  • BGH, 17.11.1980 - II ZR 51/79

    Beförderung gefährlicher Seefrachtgüter

    Soweit die Revision in diesem Zusammenhang auf die Haftung des Reeders gegenüber den Ladungsbeteiligten und die sich daraus für ihn ergebende Interessenlage hinweist, verkennt sie, daß der Reeder den Ladungsbeteiligten nur für ein Verschulden der Schiffsbesatzung (vgl. § 485 Satz 1 HGB) oder bestimmter weiterer Personen (vgl. BGHZ 70, 113 f [BGH 19.12.1977 - II ZR 136/75]) haftet, hingegen nicht für Fehler des Zeitcharterers.
  • BGH, 01.03.1979 - II ZR 215/77

    Schiffseigner - Ausrüster - Haftung - Gefälligkeit - Kollision - Mitverschulden

    Demnach kommt eine Haftung des Eigners oder des Ausrüsters eines Schiffes nach § 3 Abs. 1 BinnSchG nur für solche Personen in Betracht, die zu ihnen in einem Dienst verhältnis stehen (vgl. BGHZ 3, 34, 39; 26, 152, 157; 57, 309, 313; 70, 113, 115 und 127, 129).
  • BGH, 21.03.1983 - II ZR 179/82

    Ersatz eines durch Verlust eines Ankers an einem anderen Schiff entstandenen

    Die Vorschrift will dem Geschädigten einen zusätzlichen, im allgemeinen wirtschaftlich besser als das schuldige Besatzungsmitglied stehenden Schuldner in der Person desjenigen geben, der als Verwender des Schiffes durch dessen Betrieb Dritte in besonderem Maße gefährden kann und deshalb billigerweise für das Verschulden der Besatzung haften soll (vgl. S. 38 des Entwurfs eines Gesetzes betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt - Carl Heymanns Verlag Berlin 1895; vgl. ferner BGHZ 70, 113, 114 [BGH 19.12.1977 - II ZR 136/75] und 127, 129/130 sowie Prüßmann/Rabe, Seehandelsrecht 2. Aufl. § 485 Anm. D 1).
  • BGH, 28.01.1980 - II ZR 161/78

    Schadensersatzanspruch aufgrund frachtvertraglicher Beziehungen - Gerichtliche

    Das gilt auch dann, falls das Verschulden des Kapitäns in der mangelhaften Überwachung der (nach der Behauptung der Beklagten) von einem Dritten auszuführenden Stauarbeiten bestanden haben sollte (zu einem derartigen Verschulden vgl. BGHZ 70, 113, 116 [BGH 19.12.1977 - II ZR 136/75]/117 = VersR 1978, 245, 246).
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