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   BGH, 21.03.1979 - IV ZB 136/78   

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BGH, 21.03.1979 - IV ZB 136/78 (https://dejure.org/1979,517)
BGH, Entscheidung vom 21.03.1979 - IV ZB 136/78 (https://dejure.org/1979,517)
BGH, Entscheidung vom 21. März 1979 - IV ZB 136/78 (https://dejure.org/1979,517)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit des Versorgungsausgleichs mit dem Grundgesetz bei Versorgungsanwartschaften aus öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis in der Form des so genannten Quasi-Splittings - Beantragung der Nichtdurchführung eines Versorgungsausgleichs wegen Verfassungswidrigkeit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 74, 86
  • NJW 1979, 1300
  • NJW 1979, 1822 (Ls.)
  • MDR 1979, 741
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 21.03.1979 - IV ZB 142/78

    Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei Rentenanwartschaften

    Auszug aus BGH, 21.03.1979 - IV ZB 136/78
    Der Senat hat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 21. März 1979 - IV ZB 142/78 - den Versorgungsausgleich für den Fall, daß der ausgleichspflichtige Ehegatte gemäß den §§ 1587, 1587 a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, 1587 b Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 des 1. EheRG einen Teil seiner vor dem 1. Juli 1977 erworbenen Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung an den anderen Ehegatten zu übertragen hat, als verfassungsmäßig erachtet.

    Wegen dieses gleichartigen Schutzes, den einerseits Art. 14 GG dem Privateigentum und den eigentumsgleichen Rechten, andererseits Art. 33 Abs. 5 GG den Vermögenswerten Rechtspositionen des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn gewährt, sind die Ausführungen in dem oben genannten Senatsbeschluß vom 21. März 1979 - IV ZB 142/78 - zu Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sinngemäß auf den hier zu beurteilenden Versorgungsausgleich, der zu Lasten von Versorgungsanwartschaften aus einem Beamtenverhältnis durchzuführen ist, zu Übertragen.

    Der Senat hat es in dem genannten Beschluß vom 21. März 1979 - IV ZB 142/78 -, wie oben schon erwähnt worden ist, für verfassungsmäßig gehalten, daß der Gesetzgeber auch für diesen Fall die Rückübertragung der Anwartschaften abgelehnt hat.

    Es kann daher auf den oben genannten Senatsbeschluß vom 21. März 1979 - IV ZB 142/78 - (Abschnitt VI) Bezug genommen werden.

  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60

    Wehrmachtspensionäre

    Auszug aus BGH, 21.03.1979 - IV ZB 136/78
    Nur der Kernbestand - der Anspruch des Beamten auf angemessene Rente für seinen und seiner Familiengehörigen Lebensunterhalt - ist durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich geschützt (BVerfGE 16, 94, 112 f; 21, 329, 344 f [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62]).

    Vielmehr sichert Art. 33 Abs. 5 GG den Kernbestand der beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungsansprüche in der gleichen Weise wie Art. 14 GG, wenn diese Norm anwendbar wäre (BVerfGE 16, 94, 115; 21, 329, 344 f [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62]; 39, 196, 200; 44, 249, 281).

    Die spezifische Eigenart des verfassungsrechtlichen Schutzes des Art. 33 Abs. 5 GG besteht - entsprechend Art. 14 GG - darin, daß der Staat seinem Beamten den Anspruch auf standesgemäßen Unterhalt im Kernbestand nicht ohne Kompensation entziehen kann (vgl. BVerfGE 16, 94, 112 f).

    Dagegen sind die inhaltliche Modifizierung und auch die Kürzung von Besoldungs- und Versorgungsansprüchen nach Art. 33 Abs. 5 GG - entsprechend der gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässigen Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums - verfassungsrechtlich erlaubt (BVerfGE 16, 94, 112 und 115).

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

    Auszug aus BGH, 21.03.1979 - IV ZB 136/78
    Nur der Kernbestand - der Anspruch des Beamten auf angemessene Rente für seinen und seiner Familiengehörigen Lebensunterhalt - ist durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich geschützt (BVerfGE 16, 94, 112 f; 21, 329, 344 f [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62]).

    Vielmehr sichert Art. 33 Abs. 5 GG den Kernbestand der beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungsansprüche in der gleichen Weise wie Art. 14 GG, wenn diese Norm anwendbar wäre (BVerfGE 16, 94, 115; 21, 329, 344 f [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62]; 39, 196, 200; 44, 249, 281).

    Vielmehr beläßt gerade Art. 33 Abs. 5 GG dem Gesetzgeber einen weiten Ermessensspielraum für die Anpassung des Beamtenrechts einschließlich des Versorgungsrechts an neue Entwicklungen, um so den Erfordernissen des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Staats genügen zu können (BVerfGE 8, 1, 14 und 16; 43, 242, 278; vgl. ferner BVerfGE 21, 329, 346) [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62].

    Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, daß der Beamte nach Art. 33 Abs. 5 GG an sich einen garantierten Anspruch auf angemessene Alimentierung seiner Person und seiner jeweiligen Familie hat (BVerfGE 21, 329, 344 [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62]; 39, 196, 201) und der angemessene Lebensunterhalt der etwa nach Scheidung und Wiederheirat neu gegründeten Familie Insgesamt durch die infolge des Versorgungsausgleichs geschmälerte Pension nicht mehr voll gedeckt sein könnte.

  • OLG Hamm, 02.03.1978 - 1 UF 453/77
    Auszug aus BGH, 21.03.1979 - IV ZB 136/78
    Er hat sich dazu die Ausführungen im Vorlagebeschluß (Art. 100 Abs. 1 GG) des OLG Hamm (NJW 1978, 761 [OLG Hamm 02.03.1978 - 1 UF 453/77]) zu eigen gemacht.

    Dieser Gesichtspunkt könne nicht durch den Hinweis auf die Zulässigkeit von Kürzungen der Besoldung oder auf die Härteklausel des § 1587 c BGB ausgeräumt werden, wie der Bundesminister der Justiz (in seiner Stellungnahme vom 29. Juli 1975 zum Ergebnis der öffentlichen Anhörung des Bundestags-Rechtsausschusses am 2. und 9. Juni 1975 zum Recht des Versorgungsausgleichs, abgedruckt in "Zur Sache 2/76 - Themen parlamentarischer Beratung", S. 231) gemeint habe, weil auch ohne Anwendung der Härteklausel eine ausreichende Alimentation verbleiben müsse (NJW 1978, 761, 763 f) [OLG Hamm 02.03.1978 - 1 UF 453/77].

    Soweit das OLG Hamm in dem zitierten Vorlagebeschluß es als nicht gewährleistet ansieht, daß durch den "Wechsel" des Rentenschuldners (vom öffentlich-rechtlichen Träger der Versorgungslast zum Sozialversicherungsträger) keine enteignende Schlechterstellung erfolge, weil eine unterschiedliche Entwicklung der Rentenversicherung und der Versorgung der Beamten und damit zugleich eine Schlechterstellung des Ausgleichsberechtigten möglich erscheine (NJW 1978, 761, 764) [OLG Hamm 02.03.1978 - 1 UF 453/77], kann dem nicht gefolgt werden.

  • BVerfG, 12.03.1975 - 2 BvL 10/74

    Beamtenpension

    Auszug aus BGH, 21.03.1979 - IV ZB 136/78
    Ferner trifft es zu, daß nach einem "hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums" der Beamte auch für die Zeit des Ruhestandes einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf amtsangemessene Alimentierung seiner Person, seiner Familie und seiner Hinterbliebenen hat (BVerfGE 46, 97, 107 [BVerfG 11.10.1977 - 2 BvR 407/76]; 39, 196, 201 f).

    Vielmehr sichert Art. 33 Abs. 5 GG den Kernbestand der beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungsansprüche in der gleichen Weise wie Art. 14 GG, wenn diese Norm anwendbar wäre (BVerfGE 16, 94, 115; 21, 329, 344 f [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62]; 39, 196, 200; 44, 249, 281).

    Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, daß der Beamte nach Art. 33 Abs. 5 GG an sich einen garantierten Anspruch auf angemessene Alimentierung seiner Person und seiner jeweiligen Familie hat (BVerfGE 21, 329, 344 [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62]; 39, 196, 201) und der angemessene Lebensunterhalt der etwa nach Scheidung und Wiederheirat neu gegründeten Familie Insgesamt durch die infolge des Versorgungsausgleichs geschmälerte Pension nicht mehr voll gedeckt sein könnte.

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus BGH, 21.03.1979 - IV ZB 136/78
    Es gibt keinen "hergebrachten Grundsatz" im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, der dem Beamten den einmal erworbenen Anspruch (bzw. die Anwartschaft) auf eine summenmäßig bestimmte Versorgung gewährleistet (vgl. BVerfGE 8, 1; vgl. auch BVerfGE 44, 249, 263, wonach ein verfassungsrechtlich gesicherter Anspruch auf Erhaltung des Besitzstandes bezüglich des Einkommens nicht anzuerkennen ist).

    Vielmehr sichert Art. 33 Abs. 5 GG den Kernbestand der beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungsansprüche in der gleichen Weise wie Art. 14 GG, wenn diese Norm anwendbar wäre (BVerfGE 16, 94, 115; 21, 329, 344 f [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62]; 39, 196, 200; 44, 249, 281).

    Soweit die Einführung des Versorgungsausgleichs nach Art. 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 und 20 Abs. 1 (Sozialstaatsprinzip) GG gerechtfertigt ist (vgl. den oben gekannten Senatsbeschluß, insbesondere Abschnitt IV 4 und V 1), kann er nicht nach Art. 33 Abs. 5 GG, der im Zusammenhang mit eben diesen Wertentscheidungen des Grundgesetzes auszulegen ist (vgl. BVerfGE 44, 249 f, 267; 46, 97, 107), [BVerfG 11.10.1977 - 2 BvR 407/76]von Verfassungs wegen verboten sein.

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

    Auszug aus BGH, 21.03.1979 - IV ZB 136/78
    Es gibt keinen "hergebrachten Grundsatz" im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, der dem Beamten den einmal erworbenen Anspruch (bzw. die Anwartschaft) auf eine summenmäßig bestimmte Versorgung gewährleistet (vgl. BVerfGE 8, 1; vgl. auch BVerfGE 44, 249, 263, wonach ein verfassungsrechtlich gesicherter Anspruch auf Erhaltung des Besitzstandes bezüglich des Einkommens nicht anzuerkennen ist).

    Vielmehr beläßt gerade Art. 33 Abs. 5 GG dem Gesetzgeber einen weiten Ermessensspielraum für die Anpassung des Beamtenrechts einschließlich des Versorgungsrechts an neue Entwicklungen, um so den Erfordernissen des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Staats genügen zu können (BVerfGE 8, 1, 14 und 16; 43, 242, 278; vgl. ferner BVerfGE 21, 329, 346) [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62].

    Der Betrag dieser Mindestversorgung kann mit Blick auf den weiten Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers, der auch die Frage nach der Angemessenheit des Lebensunterhalts betrifft (vgl. BVerfGE 8, 1, 22 f; 11, 203, 210), jedenfalls nicht gleichgesetzt werden mit der Höhe der jeweiligen ungekürzten Ruhegehälter, wie sie derzeit gezahlt werden, so daß der Versorgungsausgleich die Mindestversorgung immer beeinträchtigen würde.

  • BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 407/76

    Witwengeld

    Auszug aus BGH, 21.03.1979 - IV ZB 136/78
    Ferner trifft es zu, daß nach einem "hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums" der Beamte auch für die Zeit des Ruhestandes einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf amtsangemessene Alimentierung seiner Person, seiner Familie und seiner Hinterbliebenen hat (BVerfGE 46, 97, 107 [BVerfG 11.10.1977 - 2 BvR 407/76]; 39, 196, 201 f).

    Soweit die Einführung des Versorgungsausgleichs nach Art. 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 und 20 Abs. 1 (Sozialstaatsprinzip) GG gerechtfertigt ist (vgl. den oben gekannten Senatsbeschluß, insbesondere Abschnitt IV 4 und V 1), kann er nicht nach Art. 33 Abs. 5 GG, der im Zusammenhang mit eben diesen Wertentscheidungen des Grundgesetzes auszulegen ist (vgl. BVerfGE 44, 249 f, 267; 46, 97, 107), [BVerfG 11.10.1977 - 2 BvR 407/76]von Verfassungs wegen verboten sein.

  • OLG Stuttgart, 13.10.1978 - 15 UF 144/78

    Anfechtung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich; Regelungen des

    Auszug aus BGH, 21.03.1979 - IV ZB 136/78
    Dem angefochtenen Beschluß (vgl. auch den im wesentlichen ebenso begründeten Beschluß desselben Familiensenats, abgedruckt in NJW 1979, 314 f) ist jedoch im Ergebnis darin zuzustimmen, daß die hier anwendbaren Vorschriften der §§ 1587 ff BGB i.V.m. § 57 BeamtVG nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoßen.

    Ob in denjenigen Ausnahmefällen, in denen im Zeitpunkt der Entscheidung bereits abzusehen ist, daß der ausgleichspflichtige beamtete Ehegatte infolge des Versorgungsausgleichs mit seiner verbleibenden Pension unter die angemessene Mindestversorgung absinken wird, diese ihm drohende Härte durch die Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB vermieden werden kann (so der angefochtene Beschluß sowie der in NJW 1979, 314 f abgedruckte Beschluß desselben Familiensenats; vgl. ferner die Stellungnahme des Bundesministers der Justiz in "Zur Sache 2/76" S. 231), oder ob dem Gesichtspunkt sozialer Gerechtigkeit sowie, dem Gleichberechtigungsgrundsatz der Vorrang vor dem Schutzgedanken des Art. 33 Abs. 5 GG gebührt, so daß der andere Ehegatte auch an den wenigen ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften zumindest dann zur Hälfte beteiligt werden muß, wenn er keine anderweitige ausreichende Versorgung hat, braucht hier nicht erörtert zu werden.

  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Waisenrente II

    Auszug aus BGH, 21.03.1979 - IV ZB 136/78
    Ein solches Verlangen könnte dazu führen, daß Reformen insgesamt unvertretbar lange verzögert würden oder sogar ganz unterblieben (vgl. BVerfGE 40, 121, 140) [BVerfG 18.06.1975 - 1 BvL 4/74].
  • BVerfG, 17.10.1973 - 1 BvR 46/71

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Anerkennung freiwillig nachgezahlter

  • BVerfG, 14.05.1969 - 1 BvR 615/67

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Berufsschadensausgleichs nach dem BVG

  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvL 7/60

    Beförderungsschnitt

  • BVerfG, 17.10.1957 - 1 BvL 1/57

    Hauptamtlicher Bürgermeister

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

  • BVerfG, 21.04.1964 - 2 BvR 203/62

    Vordienstzeiten

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 136/78

    Ehescheidung

    Der Bundesgerichtshof hat auf die Entscheidungen des für Familienrechtssachen zuständigen IV. Zivilsenats zum neuen Ehescheidungsrecht hingewiesen (BGHZ 74, 38; 74, 86).
  • BVerwG, 01.09.2005 - 2 C 24.04

    Alimentation des barunterhaltsverpflichteten Beamten; Konkurrenz zwischen

    Das Alimentationsprinzip gebietet dem Dienstherrn nicht, jegliche finanziellen Belastungen auszugleichen, die durch familiäre Friktionen auftreten (vgl. BVerfGE 53, 257 ; BGH, Beschluss vom 21. März 1979 - IV ZB 136/78 - BGHZ 74, 86 - Anlage 10).
  • BGH, 07.11.1979 - IV ZB 159/78

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs

    Der Senat hat in seinen Beschlüssen vom 21. März 1979 (BGHZ 74, 38 und 74, 86) den Versorgungsausgleich in den Formen des Rentensplittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB ) und des sogenannten Quasi-Splittings (§ 1587 b Abs. 2 BGB ) als verfassungsmäßig erachtet, und zwar auch für die vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG geschlossenen Ehen ("Alt-Ehen") ohne Rücksicht darauf, in welchem Güterstand die geschiedenen Ehegatten gelebt haben und ob das Scheidungsbegehren bereits vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG rechtshängig gemacht worden war (BGHZ 74, 38, 74).
  • BGH, 03.12.1986 - IVb ZB 112/84

    Voraussetzungen eines Härtefalls

    Der Bundesgerichtshof hat in seinen beiden grundlegenden Beschlüssen vom 21. März 1979 zur Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung (BGHZ 74, 38 ff.) und aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (BGHZ 74, 86 ff.) besonders hervorgehoben, daß gegen die Erstreckung des neuen Rechts auf die nach dem früheren Recht geschlossenen Ehen verfassungsrechtliche Bedenken bestünden, wenn für Sonderfälle keine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Lösungen vorgesehen wären, wie sie vor allem in der allgemeinen Härteklausel des § 1587 c BGB gegeben sei (a.a.O. S. 83).

    Die Auswirkungen der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Beamtenpensionen und Sozialversicherungsrenten können zwar für den Bereich des Versorgungsausgleichs in der Regel nicht durch Anwendung der Härteklausel beseitigt werden (vgl. dazu schon BGHZ 74, 86, 101/102).

  • BGH, 09.03.1988 - IVb ZB 11/85

    Ausgleich von Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung in der

    Die hiermit angesprochene Frage ist, wie schon das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben hat (BVerfGE 53, 257, 308 unter IV), eine solche der steuerrechtlichen Behandlung und nicht des Versorgungsausgleichs (vgl. auch BGHZ 74, 86, 102; Senatsbeschluß vom 18. Februar 1987 - IVb ZB 112/84 = BGHR BGB § 1587c Nr. 1 grobe Unbilligkeit 3).
  • BGH, 30.09.1981 - IVb ZB 564/80

    Versorgungsausgleich zwischen Ehegatten nach einer Scheidung im Wege des

    Insoweit wird auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257) und des Bundesgerichtshofes vom 21. März 1979 (BGHZ 74, 38; 74, 86) Bezug genommen.

    Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Bundesgerichtshof haben bereits klargestellt, daß die unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung die Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs in der Form des Quasi-Splittings nicht berührt; eine Reform, die die Ungleichbehandlung beseitigt, müßte gegebenenfalls im Steuerrecht ansetzen (BVerfGE a.a.O. S. 308; BGHZ 74, 86, 102).

  • BGH, 14.07.1982 - IVb ZB 741/81

    Berechnung der Gesamtzeit; Berücksichtigung einer vorgezogenen Altersgrenze

    Soweit das versicherungsrechtlich konzipierte sogenannte Quasi-Splitting nach § 1587 b Abs. 2 BGB (vgl. BGHZ 74, 86, 97 ff.) dazu führt, daß öffentliche Bedienstete mit unterschiedlichem Ruhestandsalter über eine kürzere oder längere Ruhegehaltskürzung unterschiedlich zur Finanzierung des zu erwartenden Erstattungsaufwandes des Versorgungsträgers für die Rentenanwartschaft des Ehegatten herangezogen werden, handelt es sich um spätere Auswirkungen der Durchführung des Versorgungsausgleichs aufgrund von dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften.
  • BGH, 15.03.1989 - IVb ZB 183/87

    Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

    Die Bewertungsvorschrift des § 1587a Abs. 2 BGB sieht keine Möglichkeit vor, der steuerlichen Belastung der Beamtenpension - und der hiermit im Falle des quasi-Splittings unter Umständen verbundenen Ungleichbehandlung des Beamten gegenüber dem ausgleichsberechtigten Rentenempfänger - bei der Ermittlung des ausgleichspflichtigen Wertes des Versorgungsanrechts Rechnung zu tragen (vgl. BGHZ 74, 86 ff, 101, 102).
  • BVerwG, 08.06.2011 - 2 B 76.11

    Anspruch des im öffentlichen Dienst stehenden Vaters auf Familienzuschlag bei

    Das Alimentationsprinzip gebietet dem Dienstherrn nicht, jegliche finanziellen Belastungen auszugleichen, die durch familiäre Friktionen auftreten (vgl. BVerfGE 53, 257 ; BGH Beschluss vom 21. März 1979 - IV ZB 136/78 - BGHZ 74, 86 ).".
  • BGH, 24.05.1989 - IVb ZB 17/88

    Versorgungsausgleich bei nicht vorherzusehender steuerlicher Ungleichbehandlung

    Die gesetzliche Ausgleichsregelung der §§ 1587a und b BGB läßt es nicht zu, schon bei der Ermittlung des Wertunterschiedes die Höhe einer Besteuerung zu berücksichtigen, die bei den beteiligten Ehegatten entsteht, wenn sie aufgrund der erworbenen Anrechte Leistungen beziehen (vgl. BGHZ 74, 86 ff, 101, 102).
  • BGH, 18.02.1987 - IVb ZB 112/85

    Versorgungsausgleich - Unterhalt durch einen Ehepartner - Studium - Mitarbeit zum

  • OLG Schleswig, 26.03.1980 - 12 UF 172/79
  • BGH, 18.01.1989 - IVb ZB 82/87

    Kein Ausschluss der Versorgungsausgleichs aufgrund unbilliger Härte bei möglicher

  • VG Düsseldorf, 25.01.2013 - 13 K 5193/12

    Beamter Scheidung Versorgungsausgleich Versorgungsbezüge Kürzung Tod des

  • BGH, 02.06.1982 - IVb ZB 741/81

    Maßgeblichkeit der allgemeinen Altersgrenze für Berufssoldaten bei der Bewertung

  • BGH, 17.12.1980 - IVb ZB 499/80

    Schutz der gesetzlichen Härteklauseln bei der Entscheidung über den

  • BGH, 13.10.1982 - IVb ZB 621/80

    Rechtmäßigkeit des Versorgungsausgleichs in einem Ehescheidungsverfahren -

  • OLG Koblenz, 04.05.1981 - 13 UF 945/80

    Nachehelicher Versorgungsausgleich; Berücksichtigung von während der Ehe durch

  • VG Düsseldorf, 25.01.2013 - 13 K 5627/12

    Beamter; Scheidung; Versorgungsausgleich; Versorgungsbezüge; Kürzung;

  • BGH, 15.12.1982 - IVb ZB 663/80

    Unverfallbare nicht dynamische Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung -

  • OLG Hamm, 29.05.1980 - 3 UF 493/78

    Übertragung von Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung;

  • VG Ansbach, 29.10.2019 - AN 16 K 17.0765

    Kürzung der Versorgungsbezüge nach Ehescheidung

  • BGH, 12.11.1980 - IVb ZB 543/80

    Voraussetzungen für die Herabsetzung eines Ausgleichsanspruchs

  • OLG Stuttgart, 29.05.1979 - 17 UF 20/79

    Beschwerdebefugnis der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bei

  • BGH, 20.04.1983 - IVb ZB 577/81

    Versorgungsausgleich in der Form des sogenannten Quasi-Splitting - Ausschluss

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