Rechtsprechung
   BGH, 27.10.1983 - IX ZR 68/83   

Volltextveröffentlichungen (3)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 88, 364
  • NJW 1984, 312
  • ZIP 1984, 109
  • MDR 1984, 226
  • Rpfleger 1984, 69



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Wird zitiert von ... (17)  

  • BAG, 05.11.2003 - 10 AZB 38/03  

    Vergleich auf Widerruf - Vollstreckungsklausel

    Dem Landesarbeitsgericht ist darin zuzustimmen, daß der unter Widerrufsvorbehalt abgeschlossene Vergleich grundsätzlich eine aufschiebend bedingte Regelung beinhaltet (BAG 28. April 1998 - 9 AZR 297/96 - AP BGB § 812 Nr. 21 = EzA BGB § 812 Nr. 5; BGH 27. Oktober 1983 - IX ZR 68/83 - BGHZ 88, 364; BVerwG 26. Januar 1993 - 1 C 29.92 - BVerwGE 92, 29).
  • BAG, 13.06.2007 - 7 AZR 287/06  

    Befristeter Arbeitsvertrag - Personalratsbeteiligung - Klageverzicht -

    Bei dieser Argumentation hat das Landesarbeitsgericht verkannt, dass ein Prozessvergleich, in dem einer Partei das Recht vorbehalten wird, den Vergleich bis zum Ablauf einer bestimmten Frist zu widerrufen, in der Regel aufschiebend bedingt geschlossen ist (BGH 27. Oktober 1983 - IX ZR 68/83 - BGHZ 88, 364).

    Sofern sich aus dem Vergleichstext nichts anderes ergibt, entstehen aus dem unter Widerrufsvorbehalt geschlossenen Vergleich bindende Rechtswirkungen erst mit Ablauf der Widerrufsfrist, wenn bis zu diesem Zeitpunkt kein Widerruf erklärt wurde (BGH 27. Oktober 1983 - IX ZR 68/83 -aaO).

  • BAG, 28.04.1998 - 9 AZR 297/96  

    Arbeit & Soziales - Rückzahlung von Vorruhestandsgeld

    aa) Der in einem Prozeßvergleich zugunsten beider Parteien aufgenommene Vorbehalt, den Vergleich bis zum Ablauf einer bestimmten Frist zu widerrufen, enthält im Regelfall eine aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit des Vergleichs (BGHZ 46, 277; BGH Urteil vom 27. Oktober 1983 - IX ZR 68/83 - NJW 1984, 312).
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  • BGH, 24.04.1987 - V ZR 228/85  

    Anforderungen an Bestimmtheit einer Klage auf Eintragung der Auflassung eines

    Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; denn der Vorbehalt, einen Vergleich bis zum Ablauf einer bestimmten Frist zu widerrufen, stellt im Regelfall eine aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit des Vergleichs dar (BGHZ 88, 364, 367 m.w.N.).
  • BGH, 21.06.1989 - VIII ZR 252/88  

    Wahrung der Frist für den Widerruf eines Vergleichs

    Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien übereinstimmend die Wirksamkeit des am 25. Mai 1987 geschlossenen Vergleichs von dem ungenutzten Ablauf der Widerrufsfrist und damit dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 1 BGB abhängig gemacht (vgl. BGHZ 88, 364, 366 ff m.w.Nachw.).
  • BVerwG, 26.01.1993 - 1 C 29.92  

    VwGO § 106

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  • OLG Saarbrücken, 24.05.2004 - 5 W 99/04  

    Zuständigkeit für Erteilung der Vollstreckungsklausel bei

    Wenngleich sich der Rechtscharakter der aufschiebenden Bedingung nicht unmittelbar aus dem Wortlaut erschließt, entspricht es im Zweifel der Interessenlage der Parteien, aus dem Vergleich bindende Rechtswirkungen erst dann entstehen zu lassen, wenn der Bestand des Vergleichs nach dem ungenutzten Ablauf der Widerrufsfrist feststeht (BGHZ 88, 364, 367; BAG NJW 2004, 117; BVerwG NJW 1993, 2193; Zöller/Stöber, 24. Aufl., § 794 Rdn. 10).
  • OLG Oldenburg, 15.05.2007 - 12 U 5/07  

    Verfahrensrecht - Doppelnatur des Prozessvergleichs!

    Bei dem Widerrufsvorbehalt handelt es sich um eine aufschiebende Bedingung (vgl. BGHZ 88, 364).
  • OLG Stuttgart, 30.03.2004 - 8 W 108/04  

    Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen: Vollstreckung aus einem nicht widerrufenen

    Anerkannt ist weiter, dass es sich bei dem im Rahmen eines Vergleichsabschlusses vereinbarten Vorbehalt, der Vergleich könne innerhalb einer bestimmten Frist schriftsätzlich widerrufen werden, im Hinblick auf die Beendigung des Rechtsstreits und damit für das Entstehen eines Vollstreckungstitels (§ 794 Nr. 1 ZPO) regelmäßig um eine aufschiebende Bedingung handelt (vgl. BGHZ 46, 277 = NJW 1967, 440; BGHZ 88, 367 = NJW 1984, 312; BVerwG NJW 1993, 2193; BAG aaO).
  • OLG Stuttgart, 14.09.2009 - 10 W 34/09  

    Verfahrensrecht - Ordnungsgeld wegen Ausbleibens der Partei trotz Vertreters?

    Ein Hinweis eines Vertreters auf einen im Termin unterbreiteten Vergleichsvorschlag, er könne nur einen sog. widerruflichen Vergleich gem. § 158 Abs. 1 BGB abschließen (vgl. BGHZ 88, 364), belegt seine insoweit bestehende Bindung im Innenverhältnis und beweist, dass er über eine ausreichende "Ermächtigung" gem. § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO nicht verfügt (OLG Karlsruhe, VersR 2005, 1103 f.; Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, 3. Band, § 141 Rn. 45).
  • OLG Naumburg, 16.11.2004 - 11 U 44/04  

    Verfahrensrecht - Widerruf eines Prozessvergleiches

  • LAG Hamm, 25.06.1998 - 4 Sa 1207/97  
  • OVG Thüringen, 20.05.1998 - 4 EO 736/95  

    Gebühren; Gebühren; Vergleich; Widerruf; Widerrufsfrist; Prozeßbeendigung;

  • LAG Bremen, 24.01.1997 - 4 Sa 151/96  

    Urlaub: Anspruch des freigestellten Arbeitnehmers

  • LAG München, 19.02.2004 - 4 Sa 894/03  

    Anforderungen an den Widerruf eines Prozessvergleiches

  • OLG Karlsruhe, 01.12.1994 - 2 UF 131/94  
  • OLG Karlsruhe, 16.02.1995 - 2 UF 131/94  

    Wirksamkeit einer einem widerrufenen, aber neu abzuschließenden Prozessvergleich

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