Rechtsprechung
BGH, 31.01.2002 - BLw 35/01 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,11542) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (9)
- Wolters Kluwer
Abfindungsanspruch - Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
- Judicialis
LwAnpG § 44; ; LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2; ; LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1; ; LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4; ; LwVG § 44; ; LwVG § 45
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
Darlegung eines Abweichungsfalls - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 01.12.1983 - V BLw 18/83
Abweichungsrechtsbeschwerde
Auszug aus BGH, 31.01.2002 - BLw 35/01
Diese Voraussetzungen, die die Antragstellerin verkennt (dazu näher BGHZ 89, 149 ff), liegen jedoch nicht vor. - BGH, 01.06.1977 - V BLw 1/77
Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses - Wirtschaftsfähigkeit eines …
Auszug aus BGH, 31.01.2002 - BLw 35/01
Ein solcher Rechtsfehler macht - für sich genommen - die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. schon Beschluß vom 1. Juni 1977, V BLw 1/77, Agrarrecht 1977, 327, 328). - BGH, 01.07.1994 - BLw 103/93
Ansprüche der Mitglieder einer LPG auf Vermögensaufteilung
Auszug aus BGH, 31.01.2002 - BLw 35/01
Soweit die Antragstellerin geltend macht, das Beschwerdegericht sei von der Senatsentscheidung vom 1. Juli 1994, BLw 103/93, WM 1994, 1765 f, abgewichen, übersieht sie, daß das Beschwerdegericht keinen dieser Entscheidung entgegenstehenden Rechtssatz aufgestellt hat.
- BGH, 26.09.2002 - BLw 17/02
Darlegung eines Abweichungsfalls
Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen, obwohl ihm schon durch den Senatsbeschluß vom 31. Januar 2002, BLw 35/01 (in welchem Verfahren er Verfahrensbevollmächtigter der Rechtsbeschwerdeführerin war) die Unstatthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde bei der hier vorliegenden Sachlage vor Augen geführt wurde.