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   BVerwG, 13.02.1989 - 4 B 15.89   

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https://dejure.org/1989,2070
BVerwG, 13.02.1989 - 4 B 15.89 (https://dejure.org/1989,2070)
BVerwG, Entscheidung vom 13.02.1989 - 4 B 15.89 (https://dejure.org/1989,2070)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Februar 1989 - 4 B 15.89 (https://dejure.org/1989,2070)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung einer Revision - Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 22

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1989, 663
  • BauR 1989, 439
  • BRS 49 Nr. 12
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 24.04.1970 - IV C 53.67

    Festsetzung von Garagenflächen durch Bebauungsplan

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1989 - 4 B 15.89
    Der Bebauungsplan muß die Beziehung der Fläche für Gemeinschaftsanlagen zu den begünstigten Grundstücken zum Ausdruck bringen (BVerwG, Urteil vom 24. April 1970 - BVerwG 4 C 53.67 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 6 = BayVBl. 1970, 285 ).

    Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO oder wegen Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 1970 (a.a.O.) nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der Frage zuzulassen, ob "eine Verkehrsfläche auf einem bestimmten Grundstück als Gemeinschaftsanlage i.S. von § 9 BBauG in zulässiger Weise verbindlich festgesetzt ist.

  • BVerwG, 26.03.1976 - IV C 7.74

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen eine rechtswidrige ein Notwegerecht nach

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1989 - 4 B 15.89
    Soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsurteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 1976 - BVerwG 4 C 7.74 - (BVerwGE 50, 282 = DÖV 1976, 563) ab, ist schon zweifelhaft, ob sie den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
  • BVerwG, 11.03.1988 - 4 C 56.84

    Konkretisierung - Bauplanerische Festsetzungen - Notwendiges Maß

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1989 - 4 B 15.89
    Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich danach, was nach den Umständen des Einzelfalls (Planungsziele, örtliche Verhältnisse) für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung entspricht (BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - BVerwG 4 C 56.84 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 30 = DÖV 1988, 686).
  • BVerwG, 18.08.1982 - 6 PB 3.81

    Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz - Bestellung von

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1989 - 4 B 15.89
    Nach dieser Vorschrift muß die Beschwerde einen die Entscheidung des Berufungsgerichts tragenden Rechtssatz bezeichnen, der mit einem Rechtssatz aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch steht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. August 1982 - BVerwG 6 PB 3.81 - Buchholz 238.38 § 114 LPersVG Rheinland-Pfalz Nr. 1, ständige Rechtsprechung).
  • BVerwG, 24.04.1991 - 4 NB 24.90

    Bauplanungsrecht: Festsetzung einer Grünfläche bzw. Straßenrandbegrünung

    Die Gemeinde darf dabei - unter gleichzeitiger Beachtung des Grundsatzes planerischer Zurückhaltung - auch berücksichtigen, daß über die Zulässigkeit von Einzelbauvorhaben regelmäßig noch in einem besonderen Baugenehmigungsverfahren entschieden wird und dabei die Lösung von Konflikten gemäß § 15 BauNVO möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - BVerwG 4 C 56.84 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 30 = NVwZ 1989, 659 mit weiteren Nachweisen; Beschluß vom 13. Februar 1989 - BVerwG 4 B 15.89 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 35 = NVwZ 1989, 663).
  • OVG Niedersachsen, 05.12.2006 - 1 KN 156/05

    Anforderungen an die Festsetzung einer Stellplatzfläche als Nebenanlage;

    Darin unterscheidet sich die Festsetzung nach Nr. 4 von der nach Nr. 11, die keine Zuordnung zu einer Hauptanlage voraussetzt, da sie selbst eine Hauptanlage festsetzt und von der nach Nr. 22, die die undifferenzierte Zuordnung der Nebenanlage zu mehreren selbständigen Hauptanlagen ermöglicht (Bracher, a.a.O., Rdn. 257 und 258; Löhr, a.a.O., Rdn. 24; Söfker, a.a.O., Rdn. 178; BVerwG, Beschl. v. 13.2.1989 - 4 B 15.89 - BRS 49 Nr. 12).

    Wie konkret die Zuordnung im Plan ausgestaltet sein muss, ist ebenso wie die daran anschließende Frage, ob und gegebenenfalls wie dies im Plan selbst detailliert festgesetzt sein muss oder einem Folgeverfahren überlassen bleiben kann, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls und bleibt der planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde überlassen (Gaentzsch, a.a.O., Rdn. 24; BVerwG, Beschl. v. 13.2.1989, a.a.O.).

  • BVerwG, 10.11.2022 - 4 CN 1.21

    Keine private Grünfläche für den gemeinschaftlichen Gebrauch.

    Denn für Gemeinschaftsanlagen ist gerade der Bezug auf bestimmte Grundstücke und damit auf einen überschaubar abgegrenzten Benutzerkreis charakteristisch (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Februar 1989 - 4 B 15.89 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 35 S. 30 f. und vom 2. April 2008 - 4 BN 6.08 - a. a. O.).
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