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   OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.1991 - 11 A 2359/89   

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https://dejure.org/1991,9359
OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.1991 - 11 A 2359/89 (https://dejure.org/1991,9359)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 12.12.1991 - 11 A 2359/89 (https://dejure.org/1991,9359)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 12. Dezember 1991 - 11 A 2359/89 (https://dejure.org/1991,9359)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bauliche Anlage; Gebäude; Auswirkung; Nutzung; Hang; Brücke; Oberkante; Abwehranspruch; Nachbar; Beeinträchtigung; Abstandsfläche

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BRS 54 Nr. 140
  • ZfBR 1992, 193
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2006 - 10 A 2980/05

    Folge der Unbestimmtheit einer Baugenehmigung hinsichtlich

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 11 A 2359/89 -, BRS 54 Nr. 140.
  • VG Cottbus, 02.02.2017 - 3 L 318/16

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Nutzungsuntersagung

    Es geht um die Wahrung des Wohnfriedens; auch darum, unzumutbare Störungen abzuwehren (vgl. insoweit OVG für Land Nordrein-Westfalen, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 11 A 2359/89 - Beschluss vom 5. Mai 2006 - 10 B 205/06 - zitiert nach juris: dies für einen Lagerplatz verneinend: OVG Bremen, Beschluss vom 22. Juni 1994 - 1 B 61/94 -, BRS 56 Nr. 2.1.1.).
  • OLG Düsseldorf, 08.11.2002 - 22 U 52/02

    Haftung für fehlende Genehmigungsfähigkeit

    Das Hochbauamt der Stadt D. in der Ordnungsverfügung vom 20.03.2000 (Bl. 37 ff GA) und der Regierungspräsident in Arnsberg in dem Widerspruchsbescheid vom 05.02.2001 (Bl. 171 ff GA) haben die Auffassung vertreten, die der Planung der Beklagten entsprechend ausgeführte Aufschüttung des Geländes und die mit dieser verbundene Errichtung einer Stützmauer von 1, 00 bis 1, 80 m Höhe seien gemäß § 63 Abs. 1 BauO NW genehmigungsbedürftige und wegen der Nichteinhaltung der Abstandsflächen zu den Parzellen 1122 und 201 nicht genehmigungsfähige Vorhaben (vgl. auch das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.12.1991 -11 A 2359/89 - Bl. 45 f GA).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.1997 - 7 A 1983/94
    vgl. zum Sozialabstand: OVG NW, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 11 A 2359/89 -, BRS 54 Nr. 140; Urteil vom 5. September 1997 - 7 A 3110/96 -.
  • VG Bayreuth, 18.06.2015 - B 2 K 14.649

    Nachbarklage auf bauaufsichtliches Einschreiten; Abstandsflächen; gebäudegleiche

    Von Bedeutung ist nicht nur die Größe der Anlage, sondern etwa auch das Material, aus dem sie besteht und ihre Zweckbestimmung (vgl. Simon/Busse, Art. 6 BayBO Rn. 26; BayVGH v. 12.11.2001, Az. 2 ZB 99.3484; OVG NRW v. 12.12.1991, Az. 11 A 2359/89).
  • OVG Schleswig-Holstein, 23.03.1994 - 1 L 45/93
    Da eine bauliche Anlage nicht losgelöst von ihrer üblichen Nutzung beurteilt werden kann - die Baugenehmigung deckt nicht nur die Errichtung der baulichen Anlage, sondern auch die Nutzung des Bauwerkes (siehe dazu Grosse-Suchsdorf/Schmaltz/Wiechert, Niedersächsische Bauordnung, Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz, Kommentar, 5. Aufl. 1992, § 75 Rdnr. 6) -, muß bei der Beurteilung der Wirkungen durch die Höhe der Anlage auch darauf abgestellt werden, daß die Nutzung der Anlage die tatsächlich vorhandene Wandhöhe regelmäßig deutlich überschreitet (siehe OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.12.91 - 11 A 2359/89 -, BRS 54 Nr. 140; zur Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Nutzung siehe auch Domning/Fuß, aa0, § 6 LBO Anm. 12.1 zur Beurteilung von Stellplätzen und Abstellplätzen unter Hinweis auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.08.1996 - 1 A 11289/95
    Dabei ist den Beigeladenen zwar zuzugeben, daß eine eindeutige und einheitliche Abgrenzung zwischen Gebäudeteilen im Sinne des § 8 Abs. 5 LBauO und sonstigen baulichen Anlagen im Sinne des Abs. 8 der Vorschrift, die sich in enger räumlichen Zuordnung zu Gebäuden befinden, der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Kommentierung der Landesbauordnungen jedenfalls für den Fall nicht ohne weiteres zu entnehmen ist, daß es sich um bauliche Anlagen handelt, die sowohl freistehend - wie zum Beispiel eine Treppe zur Überwindung von Höhenunterschieden im Gartengelände - als auch in Verbindung mit Gebäuden errichtet werden können (vgl. Stich/Gabelmann/Porger, LBauO Rheinland-Pfalz, § 8 LBauO Rd-Nr. 90, wonach Balkone (nur) deshalb nicht unter die Bestimmung des § 8 Abs. 8 fallen sollen, weil bei ihnen die in Abs. 5 enthaltene spezielle Regelung Vorrang habe; anderer Ansicht demgegenüber Jeromin/Beckmann/Schmidt/Lang, LBauO Rheinland-Pfalz, § 8 Rd-Nr. 78, wonach unter Bezugnahme auf OVG Saarland, Urteil vom 30. Juli 1991, BRS 52 Nr. 99, eine außen an einem Wohngebäude angebrachte Wendeltreppe als untergeordneter Bauteil der Regelung des § 8 Abs. 5 Satz 2 LBauO unterfällt; vgl. demgegenüber Gaedtke/Böckenförde/Temme, LBauO Nordrhein-Westfalen, 8. Auflage, § 6 LBauO Rd- Nr. 95, wonach die Abgrenzung zwischen Bauteilen und (sonstigen) baulichen Anlagen danach erfolgen soll, ob es sich um potentiell selbständige bauliche Anlagen oder (immer) unselbständige bauliche Anlagen handelt; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Dezember 1991, BRS 54 Nr. 140, wonach eine Brücke vom fünften Obergeschoß eines Wohnhauses zu einem an einem hinterliegenden aufsteigenden Hang gelegenen Garten kein Gebäudebestandteil, sondern eine gesondert zu beurteilende bauliche Anlage sei; ebenso Simon BayBauO 1994 Art. 6 Rd-Nr. 10 c und Koch/Molodowsky/Rahm, BayBauO Art. 6 Rd-Nr. 11).
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