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   OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.1997 - 11 A 5797/95   

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https://dejure.org/1997,4842
OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.1997 - 11 A 5797/95 (https://dejure.org/1997,4842)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 11.09.1997 - 11 A 5797/95 (https://dejure.org/1997,4842)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 11. September 1997 - 11 A 5797/95 (https://dejure.org/1997,4842)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verunstaltung des Straßen- und Ortsbildes; Zu schützende Objekte; Gebietscharakter der Umgebung; Umgebungsbild; Betrachter; Goßstädtische Hauptgeschäftsstraße; Werbeanlage ; Denkmalrechtliche Unzulässigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BauO NW 95/84 § 13 Abs. 2 S. 1; DSchG § 9

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 1998, 113
  • BRS 59 Nr. 137
 
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Wird zitiert von ... (20)

  • OVG Berlin, 07.05.1999 - 2 B 2.96

    Werbeanlagen

    Es müsste ein deutlicher Widerspruch zwischen den die Umgebung bestimmenden städtebaulichen oder stadtbildlichen Gestaltungsmerkmalen und der Werbeanlage zu Tage treten, der geeignet ist, bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für gestalterische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter anhaltenden Protest auszulösen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1991, Buchholz 406.41 Nr. 4, S. 3; Beschluss vom 13. April 1995, BRS 57 Nr. 109, S. 275, 276 ; OVG NW, Urteil vom 11. September 1997, BRS 59 Nr. 137 S. 437, 440 ; Urteil des Senats vom 31. Juli 1992, OVGE 20, 138, 139, 140).

    Der Senat vermag das Segel mit der geplanten Werbung nach dem durch die Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck jedoch nicht als belastend für das Umgebungsbild, unlusterregend und in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen zu empfinden (vgl. OVG NW, Urteil vom 11. September 1997, BRS 59 Nr. 137, S. 437, 440 ), denn es tritt auf Grund der Höhe des Anbringungsortes und der nur eingeschränkten Wahrnehmungsmöglichkeiten innerhalb der Straßenzüge überwiegend nur ausschnittweise mit einem der umgebenden Gebäude in Beziehung.

    Die Werbung ist darüber hinaus weder gestalterisch dominierend noch aufdringlich in ihrer Erscheinung, sondern zurückhaltend genug, um nicht - über die Wirkung des Segels selbst hinaus - in beherrschender Weise auf die Umgebung einzuwirken, zumal diese selbst nicht frei von Werbung ist (vgl. auch OVG NW, Urteil vom 11. September 1997, BRS 59 Nr. 137, S. 437, 440 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - 10 A 167/16

    Erteilung einer Baugenehmigung für die Anbringung eines großen Spanntuches für

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 1995 - 4 B 70.95 -, juris, Rn. 7, und Urteil vom 28. Juni 1955 - I C 146.53 -, juris, Rn. 12 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 10 A 1261/13 - und Urteil vom 11. September 1997 - 11 A 5797/95 -, juris, Rn. 5 ff.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. September 1997 - 11 A 5797/95 -, juris, Rn. 13.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2013 - 9 A 1809/11

    Erhebung und Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren bei Erschließung des

    vgl. hierzu OVG NRW, Urteile vom 20. September 2011 - 10 A 1995/09 -, NWVBl. 2012, 146, vom 11. September 1997 - 11 A 5797/95 -, BauR 1998, 113, und vom 23. April 1992 - 7 A936/90 -, NVwZ-RR 1993, 230; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Mai 2010 - 5 K 5679/08 -, juris.
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