Rechtsprechung
VGH Baden-Württemberg, 12.05.1999 - 8 S 963/99 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Bauordnungsrechtliche Maßnahme wegen fehlender Standsicherheit einer nicht akut einsturzgefährdeten baulichen Anlage
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Sigmaringen, 25.02.1998 - 8 K 2562/98
- VGH Baden-Württemberg, 12.05.1999 - 8 S 963/99
Papierfundstellen
- VBlBW 1999, 308
- BauR 2000, 864
- BRS 62 Nr. 201
- ZfBR 2000, 70 (Ls.)
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (1)
- VGH Baden-Württemberg, 07.08.1987 - 8 S 588/87
Beschwerde gegen Nachbarwiderspruch bei ungewissem Ausgang des Hauptverfahrens
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.05.1999 - 8 S 963/99
Standsicherheit im Sinn des § 13 Abs. 1 S. 1 LBO ist dementsprechend nur dann gegeben, wenn die Anlage und ihre sämtlichen Teile die dem Verwendungszweck entsprechenden und nach menschlichen Ermessen üblicherweise zu erwartenden Belastungen des Standvermögens ohne Beeinträchtigung aushalten (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 7.8.1987 - 8 S 588/87;… Urt. v. 28.5.1968 - III 192/67 -, BRS 20, 293;… Sauter, LBO, 3. Aufl., § 13 LBO, Rn. 7).
- VGH Baden-Württemberg, 01.08.2018 - 5 S 272/18
Nachbarschutz durch örtliche Bauvorschriften; Stützmauern und Einfriedungen; …
Standsicherheit im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 LBO ist nur gegeben, wenn die Anlage und ihre sämtlichen Teile die dem Verwendungszweck entsprechenden und nach menschlichem Ermessen üblicherweise zu erwartenden Belastungen des Standvermögens ohne Beeinträchtigungen aushalten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.5.1999 - 8 S 963/99 - VBlBW 1999, 308, juris Rn. 3). - OVG Sachsen-Anhalt, 15.01.2021 - 2 M 114/20
Bauordnungsrechtliche Anordnung einer Gebäudesicherung; Lebensgefahr
Standsicherheit im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA ist dementsprechend nur dann gegeben, wenn die Anlage und ihre sämtlichen Teile die dem Verwendungszweck entsprechenden und nach menschlichen Ermessen üblicherweise zu erwartenden Belastungen des Standvermögens ohne Beeinträchtigung aushalten (vgl. VGH BW, Beschluss vom 12. Mai 1999 - 8 S 963/99 - juris Rn. 3, m.w.N.).Ist die Standsicherheit einer baulichen Anlage nicht gewährleistet, kann die Bauaufsichtsbehörde auch dann Maßnahmen zur Wiederherstellung der Standsicherheit anordnen, wenn keine akute Gefahr eines Einsturzes besteht (vgl. VGH BW, Beschluss vom 12. Mai 1999, a.a.O.).
- VG Düsseldorf, 08.09.2023 - 4 L 1597/23 vgl. VG Aachen, Urteil vom 13. August 2018 - 3 K 110/14 -, juris Rn. 42, und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. Mai 1999 - 8 S 963/99 -, juris Rn. 3, wonach Anordnungen zur Wiederherstellung der Standsicherheit von der bauaufsichtlichen Generalklausel gedeckt sind.
vgl. auch Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: Februar 2023, § 3 Rn. 1; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. Mai 1999 - 8 S 963/99 -, juris Rn. 3.
- VG Karlsruhe, 26.08.2020 - 1 K 6126/19
Normenkonkurrenz zwischen § 47 Abs. 1 BauO BW und § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG BW; …
Standsicherheit ist nur dann gegeben, wenn die Anlage und ihre sämtlichen Teile die dem Verwendungszweck entsprechenden und nach menschlichem Ermessen üblicherweise zu erwartenden Belastungen ohne Beeinträchtigung aushalten (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.05.1999 - 8 S 963/99 -, juris Rn. 3 m.w.N.; VG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 11.02.2015 - 5 K 271/13 -). - VG Augsburg, 17.10.2014 - Au 4 K 13.42
Sicherheitsrechtliche Anordnungen; Berliner Verbau; Ablauf der Nutzungsdauer von …
Dazu zählen insbesondere auch Maßnahmen zur Gewährleistung der Standsicherheit (…vgl. Dirnberger in Simon/Busse, a.a.O., Art. 54 Rn. 52;… Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Eisenreich, a.a.O., Art. 54 Rn. 61; BayVGH, B.v. 12.5.1999 - 8 S 963/99 - BRS 62 Nr. 201 = juris Rn. 3), wozu im vorliegenden Fall auch die Standsicherheit der zur Errichtung des Bauwerks ausgehobenen und erforderlichen Baugrube gehört. - VG Magdeburg, 07.10.2020 - 4 B 331/20
Abrissverfügung; komplette Beseitigung baulichen Anlagen, selbst wenn eine …
Standsicherheit ist dementsprechend nur dann gegeben, wenn die Anlage und ihre sämtlichen Teile die dem Verwendungszweck entsprechenden und nach menschlichem Ermessen üblicherweise zu erwartenden Belastungen des Standvermögens ohne Beeinträchtigung aushalten (vgl. VGH BW, Beschluss vom 12.05.1999 - 8 S 963/99 -, juris Rn. 3).