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   BSG, 24.02.1961 - 11 RV 60/60   

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https://dejure.org/1961,1213
BSG, 24.02.1961 - 11 RV 60/60 (https://dejure.org/1961,1213)
BSG, Entscheidung vom 24.02.1961 - 11 RV 60/60 (https://dejure.org/1961,1213)
BSG, Entscheidung vom 24. Februar 1961 - 11 RV 60/60 (https://dejure.org/1961,1213)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BSGE 14, 59
  • NJW 1961, 1327 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 12.02.1958 - 9 RV 948/55
    Auszug aus BSG, 24.02.1961 - 11 RV 60/60
    Wenn der soziale Rechtsstaat, wie er nach GG Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 in der Bundesrepublik Gestalt und Ausdruck findet, die Pflicht hat, alle seine Bürger sozial und gerecht zu betreuen, darf dieser Rechtsstaat auch erwarten, daß der einzelne Bürger sich ihm gegenüber sozial und gerecht verhält (Vergleiche BSG 1958-02-12 11/9 RV 948/55 = BSGE 7, 8).
  • BSG, 27.10.1960 - 10 RV 414/56

    Versorgung mit orthopädischen und anderen Hilfsmitteln

    Auszug aus BSG, 24.02.1961 - 11 RV 60/60
    Es widerspricht also durchaus nicht etwa der umfassenden Fürsorgepflicht des Staates, wie sie insbesondere einem Schwerkriegsbeschädigten gegenüber besteht, wenn der Gesetzgeber offensichtlich davon ausgegangen ist, daß es grundsätzlich Sache der Versorgungsverwaltung sei, die Heilbehandlung zu bestimmen, die angemessen und aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten ist, und daß nur in Ausnahmefällen der Beschädigte, wenn er nicht auf eigenes Risiko handeln und seine eigenen Mittel einsetzen will, ohne Inanspruchnahme der Versorgungsverwaltung handeln darf; nur in solchen eng umrissenen Ausnahmefällen darf ihm die Versorgungsverwaltung im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens die Kosten für eigene Aufwendungen erstatten (Vergleiche BSG 1960-10-27 10 RV 414/56 = BSGE 13, 110).
  • BSG, 04.10.1988 - 11a RK 2/87

    Zulässigkeit der Berufung - wiederkehrende Leistungen - Zusammenrechnung -

    Mit dieser Rechtsprechung weicht der Senat nicht i.S. von § 42 SGG von den Urteilen des 11. Senats vom 24. Februar 1961 (BSGE 14, 59, 63) und des 3. Senats vom 24. April 1972 (BSGE 34, 172, 173 f) ab.
  • BSG, 20.09.1977 - 12 RKg 8/76

    Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften im Verwaltungsrecht - Auszahlung von

    Auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung erfolgt die analoge Übernahme von Rechtsnormen des Zivilrechts für Materien des öffentlichen Rechts (vgl BSGE 6, 197, 200; 14, 59, 63; 16, 151, 155; 20, 101, 105).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.09.2004 - L 2 KR 13/04

    Krankenversicherung

    Er ist als solcher im allgemeinen Verwaltungsrecht entwickelt worden und gilt gleichermaßen im Sozialrecht, wo er zB in §§ 50, 102 ff Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, 42 Abs. 2 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), aber auch in § 118 Abs. 4 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch und § 96 Abs. 4 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch spezialgesetzliche Ausprägungen erfahren hat (vgl BSG USK 8447 und 8663; BSG SozR - 2500 § 85 Nr. 3; BSGE 80, 1 ff = SozR 3 - 5545 § 19 Nr. 2; BSGE 82, 239 ff = SozR 3 -2600 § 118 Nr. 3; siehe auch bereits BSGE 14, 59 ff = SozR Nr. 1 zu § 14 BVG; BSG SozR Nr. 21 zu § 29 RVO und BSG SozR 2200 § 1301 Nr. 9 = USK 78169).
  • BSG, 26.05.1964 - 9 RV 850/63
    habe sich das SG mit einer Reihe von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung befaßt° Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in BSG 14, 59 sei auf den "vorliegenden anders gelagerten Fall nicht anwendbar° Der Kläger beantragt, das Urteil des LSG Berlin auf; zuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das "Berufungsgericht zurückzuverweisen° Der Beklagte beantragt, die Revision zu verwerfen" Auch Wenn in 5 162 Abs° 1 Nr° 1 SGGim Gegensatz zu @ 150 Nr° 1 SGGnur von grundsätzlichen Rechtsfragen und nicht von Rechtssachen von grundsätzlicher Bedeutung gesprochen werde, bestehe tim vorliegenden Fall keine Bindung an eine offenbar gesetzwidrigé Zula3sung des Rechtsmittelso \Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (@@ 164, 166 SGG) und auch statthaft, da der Kläger einen wesentlichen Verfahrensmangel gerügt hat, der vorliegt, Die Rüge, das LSG hätte die "Berufung nicht als unzulässig verwerfen dürfen, sondern eine Sachentscheidung treffen müssen, greift durcho Das-LSG hat die Zulassung der Berufung durch das SG nicht als offensichtlich gesétzwidrig ansehen und die >Berufung deshalb als unzulässig verwerfen dürfen° Sein Verfahren leidet daher an einem wesentlichen Mangel (BSG 285,.

    von dem Beschädigten selbst durchgeführte Heilbehandlung vor "Inkrafttreten des 1, Neuordnungsgesetzes (NOG) ein Kostenersatz gewährt werden konnte (vgl° hierzu BSG 14, 59), sondern auch die weitere Frage, Was als zweckf mäßiger Zahnersatz etwa im Sinne des möglicherweise maßgebenden Zahnärztlichen Bundestarifs, auf den sich das SG in seinem Urteil bezog, zu gelten hat, als eine obergériohtlich zu klärende rechtliche Frage von grund- .sätzlicher Bedeutung ansehen° Vor allem aber konnte die Frage, ob die Rechtsauffassung des SG, der angefochtene Bescheid über die Gewährung von Zahnersatz betreffe eine Ermessensentscheidung, zutreffend ist, dem Rechtsstreit wegen des Vorliegens einer grundsätzlichen nghtsjragg den Charakter einer nghtgpaghg von grundsätzlicher Bedeutung.verleihen und damit die Zulassung der Berufung rechtfertigen, Denn der Kläger hat nichtnur eine Brücke - nach Ablehnung durch die Versorgungsbehörde - selbst beschaâ- ä, sondern auch den 7.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2007 - L 2 KN 230/05

    Krankenversicherung

    Er ist im allgemeinen Verwaltungsrecht entwickelt worden und gilt gleichermaßen im Sozialrecht, wo er z.B. in §§ 50, 102 ff Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, 42 Abs. 2 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), aber auch in § 118 Abs. 4 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch und § 96 Abs. 4 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch spezialgesetzliche Ausprägungen erfahren hat (vgl BSG USK 8447 und 8663; BSG SozR - 2500 § 85 Nr. 3; BSG 80, 1 ff = SozR 3 - 5545 § 19 Nr. 2; BSGE 82, 239 ff = SozR 3 - 2600 § 118 Nr. 3; siehe auch bereits BSGE 14, 59 ff = SozR Nr. 1 zu § 14 BVG; BSG SozR Nr. 21 zu § 29 RVO und BSG SozR 2200 § 1301 Nr. 9 = USK 78169).
  • BSG, 15.07.1993 - 1 RK 29/92

    Ersatzkasse - Freiwillige Mitglieder - Beitragserhöhung - Kündigung

    In diesem Zusammenhang war zu prüfen, ob der Rechtsgedanke des § 815 BGB im öffentlichen Recht entsprechend angewendet werden kann (vgl. zur Anwendung der Bereicherungsvorschriften im öffentlichen Recht BSGE 14, 59, 63; 63, 74, 77 = SozR 1500 § 97 Nr. 7).
  • BSG, 26.06.1963 - 1 RA 21/60

    Zur Aufrechnung einer Ersatzforderung gegen einen Witwenrentenanspruch - Keine

    Sie zählen weder zu den Öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen, welche die Rückforderung zu Unrecht erbrachter öffentlich-rechtlicher Leistungen betreffen (vgl. BSG 14, 59, 63), noch zu den öffentlich-rechtlichen Ausgleichsansprüchen, die darauf abzielen, daß der Schuldner Ersatz für eine öffentlich-rechtliche Leistung gewährt, die für ihn der Gläubiger einem Dritten zugewendet hat (vgl. BSG in SozR BVG § 28 Bl. Ca 1 Nr. 1).
  • SG Düsseldorf, 21.06.1999 - S 1 KR 83/98
    Bereicherung oder der Geschäftsführung ohne Auftrag ist insoweit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht gegeben (vgl. BSGE 14, 59, 63; 35, 172, 174; 1 RK 33/95 vom 24.09.1996).
  • BSG, 26.08.1971 - 9 RV 16/70

    Anspruch auf Rückzahlung von vorläufigen Vorschüssen auf Hinterbliebenenrente -

    Hit dem ungeschriebenen Rechtsgrundsatz, der die Empfänger vorläufiger "Urteilsrenten" auf allen in § 51 SGG aufgeführten Rechtsgebieten grundsätzlich zur Rückerstattung verpflichtet, ist der allgemein, aber mit vielerlei Einschränkungen im öffentlichen Recht herrschende Grundsatz, daß zu Unrecht empfangene Leistungen zurückzuerstatten sind (BSG 14, 59, 63; BSG 29, 6, 7; Langkeit, DOK 1971, 341, 342; Eckart Weber, Der Erstattungsanspruch, Berlin 1970, S. 12 mit weiteren Nachweisen) für das Vollstreckungsrecht in der Sozialversicherung und in der KOV in typischer Weise besonders ausgestaltet worden, Seine Geltung wird dadurch bestätigt, daß auch in der Zivil-, Arbeits-, allgemeinen Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit die auf Grund vorläufig vollstreckbarer Urteile erbrachten Leistungen - allerdings im Wege des Schadensersatzes - zurückzuzahlen sind, wenn das Urteil aufgehoben und abgeändert worden ist (§ 717 Abs. 2 ZPO, § 62 Arbeitsgerichtsgesetz, §§ 167, 168 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung, § 151 Finanzgerichtsordnung; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, NJW I 960, 1875, 1876 und Zitate in BSG 27, 102, 105 f).
  • BSG, 23.03.1971 - 7 RAr 12/69

    Berufsanwärter - Notwendigkeit des Vorliegens eines Vermittlungsgesuchs vor

    Im öffentlichen Recht gilt auch ohne ausdrückliche Normierung allgemein der Grundsatz, daß Leistungen, die ein Träger für einen anderen Träger des öffentlichen Rechts ohne Rechtsgrund, aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus einem gesetzlich normierten auftragsähnlichen Verhältnis erbracht hat, von dem vorrangig verpflichteten Träger zu ersetzen sind, wenn hierfür ein öffentlich rechtliches Interesse besteht (vergleiche BSG 1957-12-19 8 RV 317/55 = BSGE 6, 195-197, BSG 1961-02-24 11 RV 60/60 = BSGE 14, 59-63, BSG 1962-01-30 2 RU 219/59 = BSGE 16, 222, 225 und BSG 1965-07-30 2 RU 29/64 = BSGE 23, 213-217).
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