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   BSG, 28.02.1964 - 2 RU 185/61   

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https://dejure.org/1964,180
BSG, 28.02.1964 - 2 RU 185/61 (https://dejure.org/1964,180)
BSG, Entscheidung vom 28.02.1964 - 2 RU 185/61 (https://dejure.org/1964,180)
BSG, Entscheidung vom 28. Februar 1964 - 2 RU 185/61 (https://dejure.org/1964,180)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ereignis eines Unfalls beim Zurücklegen des Weges nach oder von der Arbeitsstätte - Zurücklegen des Heimweges von der Arbeit - Erledigung einer Besorgung in einem Geschäft auf der anderen Straßenseite während des Heimweges von der Arbeit - Wahl des Verkehrsmittels für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 20, 219
 
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Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 22.01.1957 - 2 RU 92/55
    Auszug aus BSG, 28.02.1964 - 2 RU 185/61
    Der Versicherungsschutz für das Zurücklegen des Weges nach oder von der Arbeitsstätte ist nicht davon abhängig, daß die Verkehrsmittel gewählt werden, die - vom Standpunkt einer objektiv wertenden Betrachtung aus - am zweckmäßigsten erscheinen und jeweils die kürzeste oder schnellste Verbindung gewährleisten (vgl. zur Frage des "Umweges" z. B. BSG 4, 219, 222).
  • BSG, 15.12.1959 - 2 RU 137/57
    Auszug aus BSG, 28.02.1964 - 2 RU 185/61
    Die rechtlich erhebliche Frage sei deshalb nur, ob die tatsächliche Unterbrechung etwa so geringfügig sei, daß sie rechtlich nicht als Unterbrechung zu werten sei (vgl. SozR RVO § 543 aF Bl. Aa 2 Nr. 5, Bl. Aa 21 Nr. 28; BSG 11, 154).
  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - selbstgeschaffene Gefahr -

    Sie darf nach natürlicher Betrachtungsweise und in Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles nur zu einer geringfügigen, tatsächlichen Unterbrechung der versicherten Verrichtung geführt haben, zB Kauf einer Zeitung an einem Kiosk während eines versicherten Weges (BSGE 20, 219, 221 = SozR Nr. 49 zu § 543 RVO aF; BSGE 43, 113, 114 f = SozR 2200 § 550 Nr. 26 S 58; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 1; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 8, 38).
  • BSG, 09.12.2003 - B 2 U 23/03 R

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - unmittelbarer Weg - dritter Ort - Abgrenzung:

    Daran anknüpfend hat das BSG seit jeher die für den Weg zu oder von der Arbeitsstätte benutzte Straße in ihrer gesamten Breite als versicherungsrechtlich geschützten Weg angesehen, so dass, wenn sich der Unfall innerhalb des Verkehrsraums ereignet hatte, nicht geprüft wurde, aus welchen Gründen sich der Versicherte zum Unfallzeitpunkt gerade an dieser Stelle befunden hatte (BSGE 20, 219, 221 = SozR Nr. 49 zu § 543 RVO aF; BSGE 22, 7, 9 = SozR Nr. 53 zu § 543 RVO aF; BSGE 49, 16, 18 = SozR 2200 § 550 Nr. 41 S 101; BSG SozR 2200 § 550 Nr. 69 S 177; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 14 S 50 f; ausführliche Nachweise bei Brackmann/Krasney, aaO, § 8 RdNr 237, 238).
  • BVerwG, 04.06.1970 - II C 39.68

    Anerkennung eines Dienstunfalls - Wegeunfall eines Beamten

    Das Verwaltungsgericht W. hat der Klage durch Urteil vom 14. Juli 1966 mit der Begründung stattgegeben, daß die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Wegeunfall im Unfallversicherungsrecht (BSGE 20, 219) auch für die beamtenrechtliche Wegeunfallrechtsprechung übernommen werden könne.

    Es mache keinen Unterschied, daß sich nur die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Wegeunfall geändert habe (zu vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 1960 - 2 RU 207/59 - [MDR 1960 S. 1043] einerseits und Urteile vom 28. Februar 1964 - 2 RU 185/61 - [BSGE 20, 219] und - 2 RU 16/63 - andererseits) und daß die Verwaltungsgerichte dem Bundessozialgericht nicht nachgeordnet seien; denn die zu §§ 542, 543 der Reichsversicherungsordnung in der vor dem Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 30. April 1963 (BGBl. I S. 241) geltenden Fassung - RVO a.F. - ergangene Rechtsprechung habe die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum Dienstunfallrecht beeinflußt.

    Die Reichsversicherungsordnung lasse der Auslegung des Begriffs "Wegeunfall" einen weiteren Spielraum als das Bayerische Beamtengesetz und das Bundesbeamtengesetz, weil zur Aufrechterhaltung des Arbeitsunfallschutzes genüge, daß der Unfall sich "beim Zurücklegen des Weges nach und von der Arbeitsstätte" ereignet habe (zu vgl. BSGE 20, 219); der ursächliche Zusammenhang mit der Arbeit werde in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung also nicht so eindeutig gefordert wie der Zusammenhang mit dem Dienst in Art. 148 BayBG.

    Deshalb habe das Bundessozialgericht in einem Fall (BSGE 20, 219), in dem der äußere Sachverhalt mit dem hier vorliegenden äußeren Sachverhalt fast genau übereinstimme, die Unterbrechung als zeitlich unwesentlich und deshalb einen Arbeitsunfall anerkennen können.

    In BSGE 20, 219 sei ausgeführt, daß die durch die (freigestellte) Wahl des Verkehrsmittels bedingten Besonderheiten mit der Art der Zurücklegung des versicherten Heimweges in unmittelbarem Zusammenhang stünden.

    Zu Unrecht geht das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil unter Hinweis auf das Urteil des V. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1963 (BVerwGE 17, 256 ff. [BVerwG 11.12.1963 - V C 91/62]) davon aus, daß die Änderung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 20, 219 ff.) zum Wegeunfall im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 543 Abs. 1 RVO a.F.) einer Änderung der Rechtslage gleichzusetzen sei mit der Folge, daß der Beklagte trotz der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. Juni 1962 durch eine neue Sachentscheidung über den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung des Unfalls vom 19. Dezember 1960 als Dienstunfall den Verwaltungsrechtweg zur gerichtlichen Entscheidung über diesen Anspruch wieder eröffnen konnte.

    In einem solchen Fall wird der wesentliche Zusammenhang mit dem Dienst nicht schon dadurch gelöst, daß der Beamte zu einer privaten Verrichtung von kurzer Dauer den Kraftwagen verläßt und sich zu Fuß auf die gegenüberliegende Straßenseite begibt, um anschließend den Heimweg mit dem Wagen (oder zu Fuß) fortzusetzen; darin ist dem Bundessozialgericht (BSGE 20, 219 [221 f.]), das über einen vergleichbaren Sachverhalt zu entscheiden hatte, beizupflichten.

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