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   BSG, 28.04.1964 - 3 RK 70/59   

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https://dejure.org/1964,8767
BSG, 28.04.1964 - 3 RK 70/59 (https://dejure.org/1964,8767)
BSG, Entscheidung vom 28.04.1964 - 3 RK 70/59 (https://dejure.org/1964,8767)
BSG, Entscheidung vom 28. April 1964 - 3 RK 70/59 (https://dejure.org/1964,8767)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Lesezirkel -, Entrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung für auf Provisionsbasis Beschäftigte, Stornoreserve, Zuflussprinzip, Verfügungsmacht über den zur Sicherung der Rückforderungsansprüche des AG wegen unverdienter Provisionsvorschüsse angelegten ...

Papierfundstellen

  • BSGE 21, 48
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BSG, 01.12.1977 - 12 RK 11/76

    Berücksichtigung von Gewinnanteilen aus einem Partnerschaftsvertrag als einmalige

    Gewinnanteile aus einem Partnerschaftsvertrag sind erst dann als einmalige Zuwendung bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen, wenn der Berechtigte über den Gewinnanteil rechtlich und tatsächlich verfügen kann (Anschluß an BSG 28.04.1964 3 RK 70/59 = BSGE 21, 48, BSG 28.02.1967 3 RK 72/64 = BSGE 26, 120, BSG 11.07.1967 3 RK 1/64 = SozR Nr. 23 zu § 160 RVO).

    Seitdem der Gemeinsame Erlaß des Reichsministers der Finanzen und des Reichsarbeitsministers vom 10. September 1944 (AN 1944, 281) den sozialversicherungsrechtlichen Begriff des Entgelts an das Lohnsteuerrecht gebunden hat, ist der Berechnung des Beitrags zur Sozialversicherung nur das Entgelt zugrunde zu legen, das für die Berechnung der Lohnsteuer maßgebend ist (BSGE 6, 47, 53; 16, 91, 94; 21, 48, 50; 22, 106 f; 22, 157, 160; 22, 169, 170; 24, 71, 72; BSG SozR Nrn 23 und 25 zu § 160 RVO).

    Dem ist die Rechtsprechung des BSG gefolgt, die für den Zufluß von Einnahmen ebenfalls darauf abgestellt, ob das Geld oder die geldwerten Güter so in die Vermögensphäre des Versicherten gelangt sind, daß er über das Geld oder die geldwerten Güter wirtschaftlich verfügen kann (BSGE 21, 48, 51; 26, 120, 121; SozR Nr. 23 zu § 160 RVO; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd I/2 S 310k II, III, 36. Nachtrag, Juli 1971).

    In Übereinstimmung mit der steuerrechtlichen Betrachtung hatte das BSG (BSGE 21, 48, 51) bereits ausgesprochen, daß Gutschriften des Arbeitgebers zugunsten des Arbeitnehmers nur dann als dem Arbeitnehmer zugeflossene Lohnzahlungen zu behandeln sind, wenn der Arbeitnehmer rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, über sein Guthaben zu verfügen.

  • BSG, 14.05.2002 - B 12 KR 15/01 R

    Einmalzahlung - Zuordnung - Fälligkeit der Einmalzahlung - Fälligkeit der

    Provisionsgutschriften eines Zeitschriftenwerbers, die zum Monatsende für die angelieferten und bezahlten Aufträge abgerechnet und gezahlt werden sollten, jedoch in Höhe von 10 vH zur Deckung von Provisionsausfällen einbehalten wurden, waren in Höhe des einbehaltenen Betrages nicht zugeflossen und damit beitragsrechtlich als Arbeitsentgelt nicht gezahlt (BSGE 21, 48 = SozR Nr. 11 zu § 160 RVO).
  • BSG, 15.12.1971 - 3 RK 87/68

    Versicherungspflicht währendi Arbeitskampfmaßnahmen

    Da bei Pflichtversicherten Beiträge nur von dem dem Arbeitnehmer tatsächlich "zugeflossenen" , d.h. in der Regel dem gezahlten Lohn, zu entrichten sind (BSG 21, 48, 50; 22, 106, 107), entfällt beim Streik für die bestreikten Arbeitgeber mangels Lohnzahlung die Pflicht zur Beitragsentrichtung.
  • BSG, 01.03.1978 - 12 RK 31/76

    Sozialversicherungsbeiträge - Pflicht zur Entrichtung - Lohnverschiebungen -

    legen, das für die Berechnung der Lohnsteuer maßgebend ist (BSGE 6, 47, 55; 16, 91, 94; 21, 48, 50; 22, 106f; 22, 157, 160; 22, 169, 170; 24, 71, 72; BSG SozR Nrn 25 und 25 zu 5 160 EVO; Urteil des erkennenden Senats vom 1. Dezember 1977 bestimmt).

    Dem ist die Rechtsprechung des BSG gefolgt, die für den Zufluß von Einnahmen ebenfalls darauf abstellt, ob das Geld oder die geldwerten Güter so in .die Vermögenssphäre des Versicherten gelangt sind, daß er über das Geld oder die geldwerten Güter wirtschaftlich verfügen kann (BSGE 21, 48, 51; 26, 120, 121; SozR Nr. 23 zu 5 160 EVO; Urteil des erkennenden Senats vom 1. Dezember 4977 - 12 RK 44/76 -, zur Veröffentlichung bestimmt; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. I/2, S. 540k II, III» 56. Nachtrag, Juli 1971).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.02.2010 - L 1 KR 97/08

    Arbeitsentgelt; Versicherungsmakler

    Im Streit sind auch nur tatsächlich ausbezahlte Provisionen (vgl. für Provisionseinbehalte BSGE 21, 48).
  • BSG, 25.11.1964 - 3 RK 32/60
    In solchen Fällen kann es nach den Umständen des Einzelfalles schwierig sein zu entscheiden, ob eine Einnahme dem Steuerpflichtigen schon zugeflossen ist (vgl. die Entscheidung des erkennenden Senats vom 28. April 1964 in BSG 21, 48 = SozR RVO § 160 Nr. 11 zur "Sprungrücklage" bei Abonnentenwerbern).
  • BSG, 24.03.1983 - 10 RAr 15/81

    Provisionen und Konkursausfallgeld

    Daß auch Provisionen zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehören, ist allgemeine Meinung (BSGE 21, 48; 51, 164; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung 310l, 311 S 365f zu § 160 RVO; Zweng/Scherer, Handbuch der Rentenversicherung § 1385 RVO Anm. III A 2, S 14g zu § 1385 RVO; Hauck/Haines, SGB IV, 1, K § 14 Rdnr. 5, 2. Lfg. 1979 S 7; Jahn, SGB IV § 14 Anm. 2.1 Rdnr. 3, S. 3; Grüner, SGB IV.1/3, § 14 Anm. 1 -S. 10-; Krause/Maydell, SGB IV § 14 Rdnr. 31, 1978 S. 263 zu § 14 SGB IV).
  • LSG Bayern, 16.07.2002 - L 10 AL 254/99

    Höhe des Konkursausfallgeldes (Kaug) bei nichterfüllten Ansprüchen auf

    Zwar gehören nach allgemeiner Meinung Provisionen grundsätzlich zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt (BSGE 21, 48; 51, 164; BSG SozR 4100 § 141 b Nr. 26).
  • BSG, 11.07.1967 - 3 RK 1/64

    Arbeitnehmerbeiträge zur Ruhegeldeinrichtung des Betriebes als nicht

    Vielmehr haben die Träger der Sozialversicherung - insbesondere die Krankenkassen als Einzugsstellen bei ihren Entscheidungen über die Beitragspflicht - die materiell-rechtliche Vorfrage der Lohnsteuerpflicht von Bezügen verantwortlich selbst zu prüfen, wobei allerdings der Beurteilung der Lohnsteuerpflicht durch die Finanzbehörden eine starke Indizwirkung zukommt (so die ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. BSG 21, 48, 51 und 22, 169, 170).
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