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   BSG, 17.02.1965 - 7 RAr 21/64   

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BSG, 17.02.1965 - 7 RAr 21/64 (https://dejure.org/1965,1597)
BSG, Entscheidung vom 17.02.1965 - 7 RAr 21/64 (https://dejure.org/1965,1597)
BSG, Entscheidung vom 17. Februar 1965 - 7 RAr 21/64 (https://dejure.org/1965,1597)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsmissbrauch einer Behörde - Gesetzliche Ausschlussfrist - Rechtsmißbräuchliche Berufung auf Fristablauf - Ausnutzung einer formalen Rechtsposition - Mitverursachter Fristablauf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 22, 257
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 09.06.1961 - GS 2/60
    Auszug aus BSG, 17.02.1965 - 7 RAr 21/64
    Ebenso könnten, wie das LSG mit zutreffender Begründung festgestellt habe, die Erwägungen des BSG zu §§ 56, 58 BVG aF und § 1546 der Reichsversicherungsordnung -RVO- aF (BSG 10, 88, BSG 14, 246 und BSG in Breithaupt 60, 1099) nicht auf die Vorschrift des § 143 l Abs. 2 AVAVG angewendet werden.

    Auch das Bundesverwaltungsgericht habe bereits mehrfach entschieden, daß die vom Großen Senat des BSG in seinem Beschluß vom 9. Juni 1961 (BSG 14, 246) gewonnenen Erkenntnisse nicht auf andere Rechtsgebiete übertragbar seien.

    Insbesondere bezieht sich der Beschluß des Großen Senats des BSG vom 9. Juni 1961 (BSG 14, 246 ff), der im Schrifttum und in der obergerichtlichen Rechtsprechung keine einhellige Anerkennung gefunden hat, ausschließlich auf § 58 Abs. 2 BVG aF, enthält also keine allgemeinen auf § 143 l Abs. 2 AVAVG zu erstreckenden Grundsätze (vgl. BSG vom 28. April 1964 - 12 RJ 300/60; BVerwG vom 7. Dezember 1961 in Deutsches Verwaltungsblatt 1962, 227).

  • BSG, 23.03.1956 - 10 RV 385/55
    Auszug aus BSG, 17.02.1965 - 7 RAr 21/64
    Besondere Umstände, die im Einzelfall gebieterisch zur Annahme eines solchen Rechtsmißbrauchs zwingen (vgl. BSG 2, 289; BSG 280. November 1958, 8 RV 869/57, Nipperdey aaO), sind nach herrschender Meinung (vgl. Staudinger, Komm. zum BGB, 11. Aufl., § 242 Anm. D 502 bis 504, 486, 487, 491 mit ausführlichem Literaturhinweis und Bay.ObLG 24. November 1961 in MDR 1961, 303) vor allem dann gegeben, wenn die Behörde vorsätzlich die Versäumung der Ausschlußfrist herbeigeführt hat oder nunmehr eine Haltung einnimmt, die mit ihrem früheren Verhalten, das den Antragsteller vernünftigerweise von der Fristwahrung abgehalten hat, unvereinbar ist.
  • BSG, 26.11.1959 - 8 RV 869/57
    Auszug aus BSG, 17.02.1965 - 7 RAr 21/64
    Besondere Umstände, die im Einzelfall gebieterisch zur Annahme eines solchen Rechtsmißbrauchs zwingen (vgl. BSG 2, 289; BSG 280. November 1958, 8 RV 869/57, Nipperdey aaO), sind nach herrschender Meinung (vgl. Staudinger, Komm. zum BGB, 11. Aufl., § 242 Anm. D 502 bis 504, 486, 487, 491 mit ausführlichem Literaturhinweis und Bay.ObLG 24. November 1961 in MDR 1961, 303) vor allem dann gegeben, wenn die Behörde vorsätzlich die Versäumung der Ausschlußfrist herbeigeführt hat oder nunmehr eine Haltung einnimmt, die mit ihrem früheren Verhalten, das den Antragsteller vernünftigerweise von der Fristwahrung abgehalten hat, unvereinbar ist.
  • BSG, 18.11.2014 - B 1 KR 12/14 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit zwischen

    Dieser Grundsatz findet zwar dann keine Anwendung, wenn die Versäumung der Ausschlussfrist auf ein grob rechtswidriges, zB vorsätzliches Verhalten dessen zurückzuführen ist, der durch die Ausschlussfrist begünstigt wird (BSGE 22, 257, 259 f = SozR Nr. 2 zu § 1431 AVAVG) .
  • BSG, 07.11.1979 - 9 RVg 2/78

    Verursachung der Schädigung - Versorgungsrechtliche Kausalitätstheorie -

    sozial angemessen geschieht und wenn es der rechtsethischen Funktion des Rechts widerspricht, gilt auch in vielerlei Beziehungen im Sozialrecht (zB BSGE 22, 257, 259f : SozR Nr. 2 zu @ 141e AVAVG; 29, 81, 84ff = SozR Nr. 26 zu.
  • BSG, 14.02.1989 - 7 RAr 18/87

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Anspruch auf Kurzarbeitergeld

    In der Berufung auf den Ablauf der Ausschlußfrist für die Antragstellung von Schlechtwettergeld kann die mißbräuchliche Ausnutzung einer formalen Rechtsposition liegen, wenn die BA die Möglichkeit zur Einhaltung der Frist durch eigenes Verhalten, zB Nichtinformation über ihre Dienstbereitschaft, eingeschränkt hat (BSGE 22, 257 = SozR Nr. 2 zu § 143 l AVAVG).
  • BSG, 28.11.1967 - 7 RAr 30/65
    und Sinn der gesetzlichen Vorschrift handele es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist° Daher könne weder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt9 noch könnten die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Hemmung der Verjährung angewandt werden° Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 22, 257), der das LSG beitrete, bleibe auch eine entsprechende Anwendung der Gedankengänge des Großen Senats zum Versorgungsrecht (@ 58 Abs° 1 des Bundesversorgungsgesetzes -BVG - aF) ausgeschlossen° Ein Verschulden der Beklagten bei der wiederholten Nachfrage der Buchhalterin des Betriebs" das etwa zugunsten der Klägerin sprechen könnte, sei nicht feststellbar° Revision wurde zugelassen°.

    sonst in die Verfügungsgewalt des Arbeitsamts gelangt, der Antrag vom 26, Juni 1965 aber erst nach Ablauf dieser Frist eingegangen isto.Somit entfalle ein Anspruch der Klägerin auf Schlechtwettergeldo Die Berufung auf die Ausschlußfrist verstoße nicht gegen Treu und Glauben, weil ein der Entscheidung in BSG 22, 257 ff vergleichbarer Sachverhalt hier nicht vorgelegen habe° Diese des BSG habe ferner.

    um eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist handelt (Draeger/Buchwitz/Schönefelder, AVAVG % 145 1 RNrol7; Krebs, AVAVG @ 145 1 RNr° 14), kann gegen die Versäumung dieser Frist weder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, noch sind die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über Hemmung der Verjährung anwendbar (BSG 22, 257 ff mit Nachwoisen)°.

    Der Bezugnahme der Revision auf den Beschluß des Großen Senats vom 9° Juni 1961 (BSG 14, 246 ff) und ihrer Begründung für eine entsprechende Anwendung der dort enthaltenen Erwägungen auf den vorliegenden Fall ist - wie schon das LSG ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat - nicht zu folgen° Der erkennende Senat selbst hat bereits entschieden (BSG 22, 257 ff mit Nachweisen), daß sich die vom Großen Senat des BSG zu 5 58 BVG aF entwickelten Gedenkengänge nicht auf 5 145 1 Abs° 2 AVAVG übertragen lassen, weil jener Beschluß sich ausschließlich auf das Kriegsopferarxcht bezieht und daher keine allgemeingültigen Grundsät2e enthält, die insbesondere bei Leistungsan--" sprüchen aus dem SWG-Recht die ausdrücklich in 5 143 1 Abs° 2 AVAVG getroffene Regelung abzuändern oder aufzuheben v rmöchten" Abgesehen davon, daß Versorgungsahsprüche aus dem Kriegsopferrecht sachlich.wie rechtlich nicht mit Leistungsansprüchen der Arbeitslosenversicherung und ihren Voraussetzungen vergleichbar sind, steht der Anwendung der Gedankengänge des Beschlusses vom 9° Juni 1961 auf Leistungsansprüche der Arbeitslosenversicherung, die einer baldigen Klärung bedürfen, das Prinzip der Rechtssicherheit entgegen° Anhaltspunkte, die neuerdings eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich°.

    hat, um die Frist zu wahren (ähnlich BSG 22, 257 ff)" Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG ist jedoch keine dieser Voraussetzungen hier erfüllt, Mit der Berufung auf die Ausschlußfrist setzte sich die Beklagte schließlich nicht in Widerspruch zu den Auskünften ihrer Mitarbeiter bei Telefongesprächen mit der Buchhalterin der Klägerin, Diese hätten allenfalls die Klägerin, einen im Bereich der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft erfahrenen Betrieb, veran- (lassen müssen, sich die Einreichung ihres Antrags bestätigen zu lassen" Daraus erwächst jedoch kein mitwirkendes Fristver- Verschulden der Beklagten bei der.

  • BSG, 10.05.2007 - B 10 KR 1/05 R

    Ausschlussfrist nach § 111 S 1 SGB X - Unbeachtlichkeit des Fristablaufs bei

    Dieser Grundsatz findet aber dann keine Anwendung, wenn die Versäumung der Ausschlussfrist auf ein grob rechtswidriges, zB vorsätzliches Verhalten dessen zurückzuführen ist, der durch die Ausschlussfrist begünstigt wird (BSGE 22, 257, 259 f = SozR Nr. 2 zu § 1431 AVAVG).
  • BSG, 24.04.1968 - 7 RAr 37/66

    Schlechtwettergeldanspruch - Antrag auf Schlechtwettergeld - Fristversäumnis -

    den Antrag auf SWG enthielt, auf den bevorstehenden Ablauf der Antragsfrist vom 31° Mai 1965 hingewiesen werdeno Auf dieses Schreiben habe er sich auch ausdrücklich in seinem Antrag vom 51° Mai 1965 bezogen; daher sei ihm der Fristablauf am 51° Mai 1965 um 24 Uhr sowie das für die Entgegennahme des Antrags zuständige Arbeitsamt bekannt gewesen° Seine entgegenstehenden Behauptungen seien sämtlich wider" legt° Bei 5 143 1 AVAVG handele es sich um eine materiellrechtliche Ausschlußfrist, die eine Rechtshandlung nach Fristablauf schlechthin ausschließe° Deshalb sei es nicht möglich, dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - wie bei der Versäumnis einer verfahrensrechtlichen Frist - oder irgendeine Nachsicht zu gewähren oder die bürgerlichrechtlichen Vorschriften für die Hemmung der Verjährung auf die Ausschlußfrist zu übertragen° Auch unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben habe der Kläger keinen Anspruch auf SWG° Die Berufung der Beklagten auf die Ausschlußfrist stelle ferner keine unzulässige, mißbräuchliche Ausnützung einer Rechtsposition dar" Die in der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17° Februar 1965 (vgl° BSG 22, 257) insoweit behandelten besonderen "Einzelumstände" träfen im Falle des Klägers nicht zu° Er habe seine Postsendung erst am 31° Mai 1963 zwischen 22 und 23 Uhr beim Bahnpostamt Braunschweig zur Weiterbeförderung nach dem 36 km entfernten Helmstedt aufgegeben, also zu einem Zeitpunkt, der eine normale Postbeförderung und Zustellung bis zum Ablauf dieses Tages um 2A Uhr in Helmstedt erkennbar nicht mehr ermöglichteo Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist müsse somit ausschließlich der Kläger vertreteno Er'könne schließlich auch aus der Tatsache, daß die beim Arbeitsamt Helmstedt in den Behördenbriefkasten im Laufe der Nacht eingeworfenen Sendungen noch mit dem Eingangsstempel des vergangenen Tages ausgezeichnet würden, keine andere Behandlung herleiten; denn sein Antrag sei erst am 1° Juni 1963 mit der üblichen Morgenpost in die Verfügungsgewalt des Arbeitsamts Helmstedt gelangt und daher nach Ablauf der Ausschlußfrist eingereicht worden,.

    In seiner Revisionsbegründung hat der Kläger im wesentlichen ausgeführte Zwar sei anzuerkennen, daß es sich bei der Frist des @ ih} l AVAVG um eine echte, grundsätzlich zu beachtende Ausschlußfrist handele; das schließe aber immerhin nicht aus, für einen Unternehmer, dem eine kleine Verspätung unterlaufen sei, durch Gewährung von Nachsicht abzuhelfen° Zu dieser Auffassung fünre schon die in der Bundestags-Drucksache 3° Wahlperiode 1960 Nr° 2044 zu & 143 1 AVAVG gegebene Begründung (Regierungsentwurf), die dahin ziele, den Betrieben genügend Zeit zur Abrechnnung zu verschaffen° Auch Schieckel vertrete in seinem Kommentar zum AVAVG bei 5 143 1 Anm° ja die Ansicht, daß besondere Einzelumstände die Versäumnis der Ausschlußfrist entschuldbar machen und heilen könnten° Zu dem gleichen Ergebnis führe eine Übertragung der Grundgedanken aus der Entscheidung des Großen Senats des BSG vom 90 Juni 1961 (vgl° BSG 1%, 246 ff)o Vor allem aber widerspreche die Berufung der Beklagten auf die Ausschlußfrist den Grundsätzen von Treu und Glauben, wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 170 Februar 1965 (vgl" BSG 22, 257 ff) anderweit anerkannt habe° Wenn die Beklagte den Kläger darüber belehrt hätte, daß nach ihrer Verwaltungspraxis Briefe von Arbeitgebern, die bis Mitternacht in den Briefkasten beim Arbeitsamt eingeworfen würden, noch den Eingangsstempel des Vortages erhalten, dann hätte er die geringfügige Verspätung von wenigen Stunden vermeiden können° Im übrigen seien die Ausschlußfristen auf sozialrechtlichem Gebiet nicht "sakrosankt"° Der Kläger, der das SWG zugunsten seiner Arbeitnehmer für das Arbeitsamt vorweg verauslagt, habe also Anspruch auf behördliche Nachsicht, Die Beklagte beantragt,.

    Rechtsprechung durchaus keine einhellige Anerkennung gefunden (vgl° außer BSG 22, 257 ff auch BVerwG 17, 199 hat.

    den Feststellungen des LSG (@ 165 SGG) hat er die materiellurechtliche Ausschlußfrist des 5 145 1 Abs" 2 AVAVG versäumt; dieser Mangel ist von Amts wegen zu beachten (BSG 22, 257 ff)° Es ist keine Rechtsgrundlage dafür vorhanden, in solchen Fällen durch Gewährung irgendeiner Nachsicht abzuhelfen° .

  • BSG, 21.02.1991 - 7 RAr 74/89

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Ausschlußfrist für den

    Zu dieser Vorschrift hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Zweimonatsfrist eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist sei, gegen deren Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden könne (BSGE 22, 257, 258 f = SozR 143 l AVAVG Nr. 2; vgl auch Draeger/Buchwitz/Schönefelder, AVAVG, 1961, § 143 l Rz 17; Krebs, AVAVG, Stand 30. September 1966, § 143 l Rz 14).
  • BSG, 30.05.1978 - 12 RAr 100/76

    Betrieb - Begriff - Zweckrichtung - Arbeitsausfall

    Nach dieser Vorschrift muß der Antrag auf Kug jeweils für den nach § 64 Abs 1 Nr 3 AFG maßgeblichen Zeitraum (§ 72 Abs 2 Satz 3 AFG) sowie innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten (§ 72 Abs 2 Satz 4 AFG) gestellt werden (vgl BSGE 22, 257, 259).
  • BSG, 16.12.1993 - 7 BAr 126/93

    Nichtzulassungsbeschwerde - Berufung - Unzulässigkeit

    Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen sind außerdem in der Literatur umfassend diskutiert, und die Rechtsprechung weist insoweit klare Konturen auf (vgl. nur: Schroeder-Printzen/Engelmann/Schmalz/Wiesner/von Wulffen, SGB X , 2. Aufl, § 27 Anm 3 mwN; Hennig/Kühl/Heuer/Henke, Komm. zum AFG , Stand September 1993, § 88 RdNr. 12 und § 72 Anm 4e; Gagel, Komm. zum AFG , Stand August 1992, § 72 RdNr. 157 mwN; Gemeinschaftskomm zum AFG , Stand September 1993, § 88 RdNrn. 45 ff. mwN und § 81 RdNr. 9 mwN; BSGE 22, 257 ff. = SozR Nr. 2 zu § 1431 AVAVG; BSG SozR Nr. 3 zu § 1431 AVAVG; SozR 4100 § 72 Nr. 2; BSG, Urteil vom 28. November 1967 - 7 RAr 30/65 - [unveröffentlicht]).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.01.2003 - L 8 AL 536/01

    Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit;

    Frühere Entscheidungen des BSG, nach denen bestimmte Fristen nach ihrer rechtspolitischen und sozialen Funktion dem Schutz der Verwaltung vor schwer nachprüfbaren Ansprüchen diene und die daher keine Anwendung finden könnten, wenn die Anspruchsvoraussetzungen zweifelsfrei gegeben seien (Gr. Senat des BSG, Beschluss vom 9. Juni 1961 - GS 2/60 - BSGE 14, 246), sind überholt und jedenfalls auf materiell-rechtliche Ausschlussfristen nicht übertragbar (vgl. bereits BSG, Urteil vom 17. Februar 1965 - 7 RAr 21/64 -, BSGE 22, 257 [BSG 17.02.1965 - 7 RAr 21/64] ).

    Ebenso wie bei der Verjährung (BSG SozR 3-1200 § 45 Nr. 6 m.w.N.), der Antragsfrist beim Schlechtwettergeld (BSG, Urteil vom 17. Februar 1965, a.a.O.) oder der Frist zur Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 111 SGB X (BSG, Urteil vom 28. März 2000 - B 8 Kn 3/98 UR -, SozR 3-1300 § 111 Nr. 8 = BSGE 86, 78) stellt dies eine rechtsmissbräuchliche und unzulässige Ausnutzung einer Rechtsposition dar, wenn die Berufung hierauf unter Verstoß gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben erfolgt.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.02.2003 - L 8 AL 536/01

    Beratungsverschulden und Ablauf des Vierjahreszeitraumes in § 147 Abs 2 SGB III

  • BSG, 21.06.1977 - 7 RAr 129/75
  • BSG, 20.09.1989 - 7 RAr 110/87

    Ausschluß von Leistungen der Produktiven Winterbauförderung, Wiedereinsetzung in

  • BSG, 06.04.2000 - B 11 AL 81/99 R

    Antragserfordernis beim Kurzarbeitergeld, Versäumung der Ausschlußfrist

  • BSG, 23.06.1976 - 7 RAr 80/74

    Schlechtwettergeldantrag - Frist für Einreichung - Ausschlussfrist -

  • BSG, 05.12.1978 - 12 RAr 48/77
  • BSG, 25.10.1976 - 3 RK 50/75

    Versicherungspflicht - Befreiung - Entscheidung der Krankenkasse - Antrag -

  • BSG, 10.12.1980 - 7 RAr 76/79
  • BSG, 18.01.1990 - 4 RK 4/88

    Befreiung von der (rückwirkend festgestellten) Krankenversicherungspflicht nach

  • BSG, 14.02.1978 - 12 RAr 73/76

    Angefochtenes Urteil - Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten -

  • BSG, 23.06.1976 - 7 RAr 105/74
  • LSG Hessen, 20.08.1980 - L 8 KR 248/80

    Krankenversicherung; Krankengeld; Arbeitsunfähigkeitsmeldung; Antrag auf

  • BSG, 21.07.1977 - 7 RAr 135/75

    Abgrenzung von beruflicher Ausbildung zu beruflicher Um- und Fortbildung -

  • BSG, 08.06.1989 - 7 RAr 88/88

    Anerkennung und Leistung von Mehrkostenzuschüssen (MKZ) für Förderungszeiten -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2002 - L 12 AL 228/00

    Arbeitslosenversicherung

  • BSG, 22.11.1979 - 8b RKg 3/79
  • BSG, 26.05.1997 - 6 BKa 85/96

    Vorliegen einer Divergenz im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz

  • BSG, 10.06.1980 - 11 RK 11/79
  • BSG, 01.12.1976 - 7 RAr 133/75
  • BSG, 23.06.1976 - 7 RAr 35/74
  • BSG, 03.11.1976 - 7 RAr 101/75
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