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   BSG, 29.07.1965 - 3 RK 45/64   

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BSG, 29.07.1965 - 3 RK 45/64 (https://dejure.org/1965,7399)
BSG, Entscheidung vom 29.07.1965 - 3 RK 45/64 (https://dejure.org/1965,7399)
BSG, Entscheidung vom 29. Juli 1965 - 3 RK 45/64 (https://dejure.org/1965,7399)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Stellenplan der Krankenkasse - Besoldungsplan der Krankenkasse - Aufsichtsbehördliche Genehmigung - Wichtiger Versagungsgrund - Stellenplanrichtlinien des Ministeriums

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 23, 206
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 05.02.1959 - 2 AZR 60/56

    Anzeige gegen Arbeitgeber als außerordentlicher Kündigungsgrund

    Auszug aus BSG, 29.07.1965 - 3 RK 45/64
    Es ist anerkannt, daß Entscheidungen der Instanzgerichte über das Vorliegen eines wichtigen Grundes im wesentlichen Tatfragen betreffen und vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden können, ob der Tatrichter von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles geeignet ist, überhaupt einen wichtigen Grund abzugeben, ob der Begriff des wichtigen Grundes in seiner rechtlichen Bedeutung richtig erkannt und gewürdigt ist und ob die Würdigung vollständig und umfassend ist, auch nicht unter einem Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrenssätze zustande gekommen ist oder sonst auf einem ordnungsgemäß gerügten Verfahrensverstoß beruht (vgl. im einzelnen ua BAG 2, 207 f, BAG in NJW 1961, 44; AP § 626 BGB "Verdacht strafbarer Handlung" Nr. 13 Bl. 944; ferner BAG in NJW 1965, 70; Wieczorek § 550 ZPO Anm. A II e 1).
  • BAG, 28.08.1964 - 1 AZR 414/63

    Krankengeld - Krankengeldzuschuß - Jugendarbeit

    Auszug aus BSG, 29.07.1965 - 3 RK 45/64
    Es ist anerkannt, daß Entscheidungen der Instanzgerichte über das Vorliegen eines wichtigen Grundes im wesentlichen Tatfragen betreffen und vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden können, ob der Tatrichter von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles geeignet ist, überhaupt einen wichtigen Grund abzugeben, ob der Begriff des wichtigen Grundes in seiner rechtlichen Bedeutung richtig erkannt und gewürdigt ist und ob die Würdigung vollständig und umfassend ist, auch nicht unter einem Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrenssätze zustande gekommen ist oder sonst auf einem ordnungsgemäß gerügten Verfahrensverstoß beruht (vgl. im einzelnen ua BAG 2, 207 f, BAG in NJW 1961, 44; AP § 626 BGB "Verdacht strafbarer Handlung" Nr. 13 Bl. 944; ferner BAG in NJW 1965, 70; Wieczorek § 550 ZPO Anm. A II e 1).
  • BAG, 03.11.1955 - 2 AZR 86/54

    Arbeitsverhältnis: Kündigung durch eine juristische Person, Fristlose Kündigung

    Auszug aus BSG, 29.07.1965 - 3 RK 45/64
    Es ist anerkannt, daß Entscheidungen der Instanzgerichte über das Vorliegen eines wichtigen Grundes im wesentlichen Tatfragen betreffen und vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden können, ob der Tatrichter von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles geeignet ist, überhaupt einen wichtigen Grund abzugeben, ob der Begriff des wichtigen Grundes in seiner rechtlichen Bedeutung richtig erkannt und gewürdigt ist und ob die Würdigung vollständig und umfassend ist, auch nicht unter einem Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrenssätze zustande gekommen ist oder sonst auf einem ordnungsgemäß gerügten Verfahrensverstoß beruht (vgl. im einzelnen ua BAG 2, 207 f, BAG in NJW 1961, 44; AP § 626 BGB "Verdacht strafbarer Handlung" Nr. 13 Bl. 944; ferner BAG in NJW 1965, 70; Wieczorek § 550 ZPO Anm. A II e 1).
  • BSG, 27.11.1959 - 6 RKa 4/58

    Kürzung der Honoraransprüche eines Zahnarztes durch die Kassenzahnärztliche

    Auszug aus BSG, 29.07.1965 - 3 RK 45/64
    Schließlich ist das LSG noch zu Recht davon ausgegangen, daß es sich bei dem Begriff des wichtigen Grundes in § 355 Abs. 2 RVO um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der der Verwaltung einen gewissen Beurteilungsspielraum gewährt, der einer gerichtlichen Nachprüfung nicht unterliegt (vgl. BSG 11, 102, 118; 14, 104, 109; 17, 79, 88; 20, 73, 77).
  • BSG, 04.12.1958 - 3 RK 7/58
    Auszug aus BSG, 29.07.1965 - 3 RK 45/64
    Diese Bestimmungen sind jedoch nicht mehr in Kraft (BSG 8, 291, 295).
  • BSG, 20.03.2018 - B 1 A 1/17 R

    Aufsichtsbehörde darf Kriterien für die Vergütung von Krankenkassenvorständen

    Dies war ein grundlegender Bruch gegenüber dem vorangegangenen System mit beamtenähnlicher, präventiv genehmigungsbedürftiger Bezahlung der Geschäftsführer unter Durchsetzung auch von Zweckmäßigkeitsvorstellungen der Aufsichtsbehörde, die hierzu Beurteilungsspielräume hatte (vgl BSGE 23, 206, 208 f = SozR Nr. 2 zu § 355 RVO; BSG SozR 2200 § 355 Nr. 1; BSG SozR 3-2400 § 41 Nr. 1 S 4 f) .
  • BSG, 28.05.1974 - 2 RU 27/73
    Für die Zulässigkeit der Klage'kann unehtschieden bleiben, ob man in der Ablehnung der Genehmigung einen Akt der Rechtsanwendung (Verwaltungsakt) oder eine Mitwirkung bei der autonomen Rechtsetzung sieht° Im ersten Falle ist die "Klage nach 5 54 Abs. 1 Satz 1 SGG, andernfalls nach 9 54 Abs° 3 SGG als Aufsichtsklage zulässig (vgl" BSG 23, 206, 207; 29, 21, 23 mit weiteren Nachweisenj 31, 247, 250 mit weiteren Nachweisen)°.

    außerhalb der DO in einem nicht der Genehmigung unterliegenden Stellenplan erfolgt° Ist die Zuordnung in einem Stellenplan vorgenommen, gehört er insoweit zu dem gemäß 5 695 RVO erforderlichen Regelungsinhalt der DO (vg1° Stößner, BG 1959, 115, 118; 1960, 155, 159; dcrs.: Die Staatsaufsicht in der Sozialversicherung, 1969, 5° 94; Kater, Soziale Sicherheit 1973, 201, 205; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1° - 7, Aufl" Stand 15. August 1973, 5° 168 i; RVO-Gesamtkommu 'stand Dezember 1972, 5 695 Anm" 1; Naunz/Schraft, Die Sozialversicherung und ihre Selbstverwaltung, 8° Bd° F 2 Gewerbliche Unfallversicherung 5 8 81° 5; Buchta, Der Sozialversicherungs- beamte und Angestellte 1966, 6 f; Godau, BG 1958, 155, 156; Magner, SGB 1972 (Heft 5) Beilage, Der Sozialrichter, SO 19; für die Kränkenversicherung: BSG 23, 206, 208 f; anderer 385;.

    Die Prüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ist nur dort auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt, wo das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (vgl. BSG 23, 206, 209; Brackmann aaO S, 154 e, 224 a, 228 a; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3° Aufl"" Anm° 3 b zu 5 705 mit weiteren Nachweisen; Stößner, Die Staatsaufsicht in der Sozialversicherung, 5° 84 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; ders° BG 1959, 116, BG 1960, 158; Kater, Soziale Sicherheit 1973, 201, 203; Schroeter, BKK 1960, 114, 123; RVG-Gesamtkomm° aaO % 672 Anm° 2 zu 5 1339; Linthe, BG 1963, Sonderheft 5° 29; anderer Auffassung: Weber, BG 1959, 296, 300; Salzwedel, BG 1959, 381, 384 f; Rengert, Soziale Sicherheit 1972, 301, 303; Peters, Zeitschrift für Sozialen Fortschritt, Sonderbeilage zu Heft 12, 1962)° Im Rahmen ihres Mitwirkungsrechts hat die Genehmigungsbehörde eine "angemessene" Regelung der Dienst" und Angestelltenvcrhältnisse der DO-Angestellten sicherzustellen° Zwar findet sich in den das DO-Recht in der Unfallversicherung regelndcn Vorschriften keine dem 5 355 Abs° 2 RVO in der KrankenversicherUng entsprechende Vorschrift, nach der die Genehmigung nur versagt werden darf, wenn ein wichtiger Grund vorliegt" Hieraus läßt sich nach Auffassung des Senats (anderer Auffassung: Stößner, Die Staatsaufsicht in der Sozialversicherung, So 93) aber nicht herleiten, der Selbstverwaltungsbereich der Berufsgenossenschaften sei enger als der der Krankenkassen und die Aufsichtsbehörden hätten in der Unfallversicherung ein weitergehendes Mitwirkungsrecht als in der Krankenvcrsicherung° Es besteht zwischen der Regelung in der Unfallversicherung Krankenüersicherung.

    1909/10 zu Nr° 340, 5° 126 f)° Ähnlich wie in der Krankenversicherung die Genehmigung der DO von der Aufsichtsbehörde nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abgelehnt werden kann, darf sie in der Unfallversicherung nur 4 bei einer "unangemessenen" Regelung versagt werden (vglo BSG 23, 206, 208 f; 31, 247, 252, 257; Brackmann aaO S° 166 k)" ' ' ' '.

    genossenschaften zu berücksichtigen (vgl° zum Entwurf der RVO" abgedruckt in Moesle/Rabeling, Komm° zur RVO, 3° Bdo, 1° und 2" Aufl", Berlin 1913, Anm° 2 zu ; % 690)° Die Rechtsverhältnisse der DO-Angestellten müssen 'unter Beachtung des in der gesamten öffentlichen Verwaltung ' geltenden Gebotes einer wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung (vgl° BSG 23, 206, 209; 31, 247, 257) Ange-1.

    "Das Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - (BVerwG 18, 135, 141) und das Bundessoäialgericht - BSG - (BSG 23, 206, 209; 31, 247, 252) haben bereits ausgeführt, daß im öffentlichen Dienst auf eine gewisse Stabilität und Homogenität Bedacht zu nehmen sei° Schon die Entstehungsgeschichte weist zutreffend darauf hin, bei der "angemessenen" Regelung der Anstellungsbedingungen der Rechtsverhältnisse.

    verhältnisse der DO-Angestellten vorrangig den Berufsgenosssenschaften° damit ist kraft Gesetzes den Organen der Selbstverwaltung ein Spielraum eingeräumt (vgl° BSG 23, 206, 208 f; 31, 247, 252 f, 257); " ' ".

  • BSG, 09.12.1997 - 1 RR 3/94

    Aufwandsentschädigungen für Organmitglieder im aufsichtsbehördlichen

    Es hat darauf verwiesen, daß der Gesetzgeber der Aufsichtsbehörde ausweislich der Entstehungsgeschichte der einschlägigen Vorschriften bewußt besondere, über eine bloße Rechtmäßigkeitsprüfung hinausgehende Einwirkungsmöglichkeiten eröffnen wollte, um ihr die Sicherstellung einer die Belange der Versichertengemeinschaft und der staatlichen Sozialversicherung als Ganzes berücksichtigenden sach- und funktionsgerechten Aufgabenerfüllung durch den Sozialversicherungsträger zu ermöglichen (so im Ansatz bereits BSGE 1, 17, 22; 3, 180, 190; vgl insbesondere: BSGE 23, 206, 209 = SozR Nr. 2 zu § 355 RVO Bl Aa 2; BSGE 37, 272, 276 = SozR 2200 § 690 Nr. 1; BSG SozR 2200 § 690 Nr. 3; BSGE 43, 1, 7 = SozR 2200 § 690 Nr. 4 S 18; zustimmend: Stößner, Die Staatsaufsicht in der Sozialversicherung, 2. Aufl 1978, S 118; Schirmer/Kater/Schneider, Aufsichtsrecht in der Sozialversicherung, 12. Lfg 1996, Kennz 510; Becher, Selbstverwaltungsrecht der Sozialversicherung, 13. Lfg 1994, Abschn E § 34 Nr. 12; Funk, VSSR, 1990, 261, 264; Reiter, DRV 1993, 657, 666).

    Dementsprechend hat die Rechtsprechung etwa im Zusammenhang mit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung von Stellen- und Besoldungsplänen den Gesichtspunkt der Stabilität und Homogenität der Rechts- und Besoldungsverhältnisse im öffentlichen Dienst als ein wesentliches Beurteilungskriterium hervorgehoben und der Genehmigungsbehörde gestattet, den Spielraum der Selbstverwaltung bei Eingruppierungs- und Besoldungsentscheidungen unter Hinweis auf das Gebot der Rücksichtnahme auf die Verhältnisse im übrigen öffentlichen Dienst einzuengen (BSGE 23, 206, 209 = SozR Nr. 2 zu § 355 RVO 81 Aa 2; BSGE 37, 272, 277 = SozR 2200 § 690 Nr. 1 S 5; BSG SozR 2200 § 690 Nr. 3 S 10; BSGE 43, 1, 7 = SozR 2200 § 690 Nr. 4 S 18).

    Vielmehr bedarf es einer umfassenden Prüfung und Würdigung, ob für die Abweichung im konkreten Einzelfall ein wichtiger Grund vorliegt (BSGE 23, 206, 209 f = SozR Nr. 2 zu § 355 RVO Bl Aa 2).

  • BSG, 28.05.1974 - 2 RU 201/72
    Die Vorinstanzen haben die Klage mit Recht für zulässig gehalten° Dabei kann unentschieden bleiben, ob man in der Ablehnung der Genehmigung einen Akt der ReChtsanwendung (Verwaltungsakt) oder eine Mitwirkung bei der autonomen Rechtsetzung sieht° Im ersten Falle ist die Klage nach %54 Abs° 1 Satz 1 ses, andernfalls nach 9 54 Abs" 3 SGG alsAufsichtsklage zulässig (vgl° BSG 23, 206, 207; 29, 217 23 mit weiteren Nachweisen; 31" 247" 250.mit weiteren Nachweisen)° Entgegen den Auffassungen der Vorinstanzen bedarf die Höherstufung des Geschäftsführers der Klägerin als Änderung ihrer DO der Genehmigung nach 5 700 Abs() 4 RVO° Nach 9 690 Abso 1 RV0 sind in der UnfallversicherUng die" allgemeinen Anstellungsbedingungen und ReChtsverhältnisse der Angestellten durch eine DO "angemessen" zu regeln° Nach '5 691 RVO sind die in den 55 692 bis 699 RVO im einzelnen enthaltenen Grundsätze maßgebendo Dazu gehören nach 5 695 RVO die Bezeichnung der Gehälter" die für die einzelnen Klasder Angestellten mindestens zahlen sind, die Pestsen zu setzung der Grundsätze über ein Aufsteigen im Gehalt und Bestim"ungen über die Fortzahlung des Gehaltes bei unverschuldeter Dienstverhinderung° Die DO Mann über den durch 5 695 RVO festgelegten Mindestinhalt hinaus, etüa durch Übernahme einiger oder aller Sätze einer staatlichen Besolduhgsordnung, die Besoldungsverhältnisse der DO-Angestellt0n aber auch in Aweiterem Umfang regeln und damit sowohl die Mindest- als Höchstgehälter DO-Angestellten.

    Angestellte 1966, 6 f; Godau, BG 1958, 155, 156; Wagner, SGB 1972 (Heft 5) Beilage, Der Sozialrichter 5° 19; für die Krankenversicherung: BSG 23, 206, 208 anderer Auff f; ssung:.

    es sich nicht um die Wahrnehmung der allgemeinen Rechtsaufsicht (% 30 Abs° 1 RVO), sondern eines im Grundsatz, darüber hinausgehenden Mitwirkungsrechts° Die Prüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ist nur dort auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt, Wo das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (vglo BSG 23, 206, 209; Brackmahn aaO S° 154 e" 224 a, Unfallversicheruhg,.

    Bei der Prüfung der Frage, ob die Anstellungsbedingungen und Rechtsverhä tnisse des Geschäftsführers einer Berufsgenossensehait angemessen geregelt sind, müssen uoao ' berücksichtigt werden: Aufgabenbereich, Größe und Bedeutung der Körperschaft, insbesondere Mitgliederzahl, Zugang und Bestand von Leistungsfällen, Haushaltsvolumen7 gesetzliche oder dienstrechtlich übertragene weitere Aufgaben, Einstufung von Geschäftsführern anderer Sozial« versicherungsträger (vgl° Entwurf des Bundesrats zu Art° VII a 2° BesVHG; Kater" Soziale Sicherheit 19737 201, 205)° Dennoch verbleibt die inhaltliche Bestimmung? die angemessene Regelung der allgemeinen Anstellungsbedingungen und Rechtsverhältnisse der DO-Angestellten vorrangig den Berufsgenossenschaften° Damit ist kraft Gesetzes den Organen der Selbstein Spielraum eingeräumt (vgl" verwaltung BSG 23, 206, 208 f;.

  • BSG, 16.06.2005 - B 10 LW 14/02 R

    Krankenversicherung - Haushaltshilfe - Ausschluss eines außerlandwirtschaftlichen

    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist die gerichtliche Kontrolle dabei jedoch insoweit begrenzt, als sie sich darauf beschränkt, ob die Verwaltung von einem zutreffenden, vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie die durch Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs abstrakt ermittelten Grenzen beachtet und ihre Subsumtionserwägungen so verdeutlicht und begründet hat, dass eine zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist (vgl BSG, Urteil vom 6. Mai 1975 - 7 RAr 46/73; BSGE 38, 138, 144 = SozR 4100 § 43 Nr. 9; BSGE 23, 206, 207 = SozR Nr. 2 zu § 355 RVO; SozR 2200 § 1237b Nr. 5; BSGE 79, 269 = SozR 3-4460 § 10 Nr. 2).
  • BSG, 31.07.1970 - 2 RU 222/67

    Untersagung einer Weihnachtenzuwendung an die Angestellten einer Krankenkasse

    Auch das Bundessozialgericht (BSG 23, 206, 209) und das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 18, 135, 141) haben ausgeführt, daß im öffentlichen Dienst auf eine gewisse Stabilität und Homogenität Bedacht zu nehmen sei.

    Eine Rechtsschranke für die Ausübung des Selbstverwaltungsrechts ergibt sich auch aus der Notwendigkeit, Rücksicht auf die Besoldungsverhältnisse im gesamten öffentlichen Dienst zu nehmen (BVerfGE 4, 115, 140; BSG 23, 206, 209; BVerwG 18, 135, 140).

  • BSG, 26.08.1983 - 8 RK 29/82

    Tarifangestellte der AOK - Gewährung von Fahrtkostenerstattung - Sicherstellung

    Bei der Ausfüllung des Beurteilungsrahmens hat die Krankenkasse nämlich die Verhältnisse bei den übrigen öffentlichen Verwaltungsträgern zu beachten (zum Grundsatz der Rücksichtnahme auf die Verhältnisse im übrigen öffentlichen Dienst, vgl. BSGE 23, 206, 209; 31, 247, 257; 37, 272, 277; 47, 21, 24; SozR 2200 § 363 Nr. 1).
  • LSG Baden-Württemberg, 05.09.2018 - L 5 KR 4364/17

    Aufsichtsrecht - Zustimmung zum Abschluss, zur Verlängerung oder zur Änderung

    Dies war ein grundlegender Bruch gegenüber dem vorangegangenen System mit beamtenähnlicher, präventiv genehmigungsbedürftiger Bezahlung der Geschäftsführer unter Durchsetzung auch von Zweckmäßigkeitsvorstellungen der Aufsichtsbehörde, die hierzu Beurteilungsspielräume hatte (vgl BSGE 23, 206, 208 f = SozR Nr. 2 zu § 355 RVO; BSG SozR 2200 § 355 Nr. 1; BSG SozR 3-2400 § 41 Nr. 1 S 4 f) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2014 - L 1 KR 338/11

    Entschädigung - Sozialpartnerempfehlung - Aufsicht

    Vielmehr bedürfe es einer umfassenden Prüfung und Würdigung, ob für die Abweichung im konkreten Einzelfall ein wichtiger Grund vorliege (BSG, a. a. O., juris - Rdnr. 20 am Ende mit Bezug auf BSGE 23, 206, 209 f).
  • BSG, 23.04.1980 - 4 RJ 11/79

    Ergänzende Leistung zur Rehabilitationsklageart

    Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung die gerichtliche Kontrolle insoweit darauf begrenzt, ob die Verwaltung von einem zutreffenden, vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie die durch Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs abstrakt ermittelten Grenzen beachtet und ob sie ihre Subsumtionserwägungen so verdeutlicht und begründet hat, daß die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist (vgl. BSG vom 6. Mai 1975 - 7 RAr 46/73 - SGb 1976 S 408, 411 mit zustimmender Anmerkung von Freitag; BSGE 38, 138, l44 = SozR 4100 § 43 Nr. 9; BSGE 23, 206, 207 = SozR Nr. 2 zu § 355 RVO).
  • LSG Hessen, 09.02.1983 - L 8 KR 20/81

    Wichtiger Grund; gerichtsfreier Beurteilungsspielraum; Grundsatz der

  • BSG, 31.07.1970 - 2 RU 2/68
  • BSG, 26.08.1983 - 8 RK 1/83
  • BSG, 26.08.1983 - 8 RK 31/82
  • BSG, 31.07.1970 - 2 RU 278/68
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