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   BSG, 18.05.1966 - 11 RA 249/64   

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BSG, 18.05.1966 - 11 RA 249/64 (https://dejure.org/1966,2260)
BSG, Entscheidung vom 18.05.1966 - 11 RA 249/64 (https://dejure.org/1966,2260)
BSG, Entscheidung vom 18. Mai 1966 - 11 RA 249/64 (https://dejure.org/1966,2260)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Geistliche Genossenschaft - Versicherung der Mitglieder - Nachversicherungspflicht

Papierfundstellen

  • BSGE 25, 24
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BSG, 16.03.1989 - 4 RA 10/88

    Anspruch auf Nachversicherung beziehungsweise Vormerkung dieses Zeitraums als

    Er ist der Ansicht, die vom Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 18. Mai 1966 (BSGE 25, 24 ff) vertretene Auffassung, daß § 9 Abs. 5 AVG nur Zeiten nach Inkrafttreten des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) erfasse, treffe heute nicht mehr zu (Hinweis auf BSG vom 6. März 1986 - 12 RK 51/84 - SGb 1987, 298, 300).

    Dies bedeutet: Die Nachversicherung nach § 9 AVG kann - soweit kein Sonderfall iS des Art. 2 § 4 Abs. 2 AnVNG gegeben ist - überhaupt nur durchgeführt werden, wenn der Nachversicherungsfall (das Ausscheiden) seit dem 1. März 1957 eingetreten ist (vgl BSGE 25, 24 f = SozR Nr. 6 zu Art. 2 § 3 ArVNG).

    Erst die Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze von 1957 unterstellten diese Personen den Bestimmungen des AVG oder der RVO (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 AVG = § 1227 Abs. 1 Nr. 5 RVO) und bezogen sie selbst dann in die Nachversicherung ein, wenn sie nicht der Versicherungspflicht unterlagen (§ 9 Abs. 5 AVG = § 1232 Abs. 5 RVO; zur Frage der Versicherungsfreiheit von Ordensmitgliedern vgl BSGE 25, 24, 26 f = SozR Nr. 6 zu Art. 2 § 3 ArVNG; BSG SozEntsch VI § 9 Nr. 14).

    Entsprechend dem Grundsatz, daß neue gesetzliche Regelungen erst für Zeiten von ihrem Inkrafttreten an wirksam werden, bedeutet dies, daß die Nachversicherung nur durchgeführt werden kann, wenn der Nachversicherungsfall des Ausscheidens aus der Gemeinschaft nach dem 28. Februar 1957 eingetreten ist (BSGE 25, 24, 25 = SozR a.a.O.; BSG SozR 2200 § 1232 Nr. 10; Hegemann, a.a.O., S. 291 f; Boecker, a.a.O., S. 74).

    Diese vom Gesetzgeber bewußt geschaffene Rechtslage (vgl hierzu BSGE 25, 24, 27 ff = SozR a.a.O.; BSG SozEntsch VI § 9 Nr. 14; vgl auch den nicht Gesetz gewordenen Vorschlag der Bundesregierung, in Abänderung des geltenden Rechts eine Nachversicherung ehemaliger Ordensmitglieder auch für Zeiten vor 1957 durchzuführen in BT-Drucks VI/1126 S. 44 Nr. 4 und den Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zu BT-Drucks VI/3767 S. 13 zu § 1232 Abs. 5, wonach in Zukunft bei einem Ausscheiden eines Mitglieds aus der Gemeinschaft immer eine Nachversicherung erfolgen soll) begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

    Sinn und Zweck der Nachversicherung nach § 9 Abs. 5 AVG ist, ausscheidende Mitglieder der dort genannten Gemeinschaften davor zu schützen, daß ihnen durch ihre - gemeinnützige - Tätigkeit im Hinblick auf die Entstehung und Höhe einer späteren Rente Nachteile erwachsen (BSGE 25, 24, 28 = SozR a.a.O.; Boecker, a.a.O. S. 28 ff).

  • BSG, 22.04.1970 - 12 RJ 204/65

    Geistliche Genossenschaft - Ausscheiden von Mitgliedern - Nachversicherung

    Angehörige geistlicher Genossenschaften, die nach dem 28.02.1957 aus der Gemeinschaft ausscheiden, sind für die vor dem 01.03.1957 liegenden Zeiten der Ordenszugehörigkeit regelmäßig nicht nachzuversichern (Anschluß an BSG 18.05.1966 11 RA 249/64 = BSGE 25, 24).

    Dies hat zur Folge, daß auch der Beginn der nach § 1232 Abs. 5 RVO nachzuversichernden Zeit durch das Datum des Inkrafttretens der Neuregelung bestimmt wird, soweit keine besondere Rückwirkungsregelung in den Übergangsbestimmungen getroffen ist (ebenso BSG 25, 24; vgl. auch Verbandskommentar zur RVO, 6. Aufl., Anm. 11 zu § 1232 und Koch/Hartmann, Kommentar zum AVG, Band IV, Anm. D 2 zu § 9 AVG).

    Auch der 11. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat im Urteil vom 18. Mai 1966 (BSG 25, 24) die Auffassung vertreten, daß die Pflicht zur Nachversicherung von Mitgliedern geistlicher Genossenschaften nach § 9 Abs. 5 des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG - (= § 1232 Abs. 5 RVO) sich nicht auf Zeiten vor dem Inkrafttreten der Nachversicherungsvorschriften der Neuregelungsgesetze (1.3.1957) erstreckt, weil die rückwirkende Geltung dieser Vorschrift nach Art. 2 § 4 AnVNG (= Art. 2 § 3 ArVNG) ua auch davon abhängig ist, daß in der Vergangenheit ein an sich versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen hat, aber nach den jeweils geltenden, dem § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 AVG (= § 1229 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 RVO) und dem § 8 AVG (= § 1231 RVO) sinngemäß entsprechenden Vorschriften Versicherungsfreiheit bestanden hat.

    Der 11. Senat hat in seiner Entscheidung vom 18. Mai 1966, aaO, bereits darauf hingewiesen, daß mit der Neuregelung des § 1232 Abs. 5 RVO erstmalig die Nachversicherung unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Personen ausgedehnt wurde, für die bisher keine Versicherungspflicht bestanden hatte.

  • BSG, 17.12.1996 - 12 RK 2/96

    Kranken- und Rentenversicherungspflicht von Postulantinnen und Novizinnen eines

    Auch das BSG hat in der Vergangenheit Versicherungspflicht in der KV und der RV sowie Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung (ArblV) nur aufgrund von Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnissen neben der Mitgliedschaft oder aufgrund rentenversicherungsrechtlicher Sonderregelungen über die Versicherungspflicht von Mitgliedern angenommen (BSGE 13, 76 = SozR Nr. 1 zu § 56 AVAVG; BSGE 16, 289 = SozR Nr. 30 zu § 165 RVO; BSGE 21, 247 = SozR Nr. 3 zu § 2 AVG; BSGE 25, 24 = SozR Nr. 6 zu Art. 2 § 3 ArVNG; BSGE 28, 208 = SozR Nr. 7 zu MitgliederkreisVO vom 26. Oktober 1938 Allg; BSGE 53, 198 = SozR 2200 § 1232 Nr. 12; BSGE 53, 278 [BSG 19.05.1982 - 11 RA 34/81] = SozR 2200 § 1232 Nr. 13).

    In der Mitgliedschaft allein hat es demgegenüber ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis nicht gesehen (BSGE 21, 247, 251 = SozR Nr. 3 zu § 2 AVG; BSGE 25, 24, 26 = SozR Nr. 6 zu Art. 2 § 3 ArVNG).

  • BVerfG, 15.12.2004 - 2 BvR 1210/01

    Keine Nachversicherung eines ehemaligen Landtagsabgeordneten in der gesetzlichen

    Die zu Grunde liegende Annahme, das für die Anwendung der Nachversicherungsmöglichkeit maßgebliche Ereignis sei der Eintritt des Nachversicherungsfalls, entspricht nicht nur der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSGE 1, 219 ; 25, 24 ; 43, 200 ; Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. März 1981 - 11 RA 8/80 -, ">1232%20RVO%20Nr.%2010#0 | " style="color:red" title="');">SozR 2200 § 1232 RVO Nr. 10; Urteil des Bundessozialgerichts vom 31. März 1992 - 4 RA 25/91 -, ">1232%20RVO%20Nr.%203#0 | " style="color:red" title="');">SozR 3-2200 § 1232 RVO Nr. 3), sondern kann sich darüber hinaus auch auf die Regelung in § 233 SGB VI stützen.
  • BGH, 07.10.1992 - XII ZB 58/91

    Stichtag für die Zugrundelegung der Regelaltersrente nach neuen Rentenrecht bei

    Auch sollen nachträglich eingeführte Nachversicherungspflichten bestimmter Berufsgruppen (vgl. BSGE 25, 24 ff.) oder Beitragspflichten für früher beitragsfreie Arbeitnehmerbezüge (BSGE 51, 31) nur für die Zukunft gelten.
  • BSG, 31.03.1992 - 4 RA 25/91

    Prüfung des Nachversicherungsverhältnisses

    Das LSG hat im Blick auf den streitigen Zeitraum vor dem 1. März 1957 verkannt, daß der Bescheid vom 7. Dezember 1984 insoweit bereits deswegen rechtmäßig ist, weil die Nachversicherung von Mitgliedern geistlicher Genossenschaften nach der verfassungsgemäßen Übergangsregelung in Art. 2 § 4 AnVNG (Bundesverfassungsgericht in: SozR 2200 § 1232 Nr. 11; BSGE 25, 24 = SozR Nr. 6 zu Art. 3 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes ) nicht möglich ist.
  • BSG, 22.11.1974 - 1 RA 31/74

    Versicherungsfreie Tätigkeit - Ordensgeistlicher - Gemeinschaft - Ausscheiden -

    Damit im Einklang hat auch das BSG im Urteil vom 18. Mai 1966 (BSG 25, 24, 25) das Ausscheiden einer katholischen Ordensschwester aus der Ordensgemeinschaft bereits zu dem Zeitpunkt angenommen, zu dem diese den Orden tatsächlich verlassen hat.
  • BSG, 18.03.1982 - 11 RA 27/81

    Geistliche Genossenschaft; Angestellte; Versicherungspflicht; Nachversicherung;

    Die Rechtsprechung hat eine solche Versicherungspflicht für diejenigen Mitglieder bejaht, die zu einem Dritten in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis stehen, obgleich die Mitglieder auch auf diese Weise "für den Orden" tätig werden; dabei wurde es für unerheblich angesehen, ob sie das Entgelt aus dem Beschäftigungsverhältnis der Gemeinschaft zukommen ließen (BSGE 13, 76 f; 25, 24, 26; SozR 5050 § 15 Nr. 11).
  • BSG, 12.03.1981 - 11 RA 8/80

    Ruhestandsbeamter - Aberkennung des Ruhegehalts - Nachversicherung

    Die Nachversicherung nach 5 9 AVG ist, wie sich aus Art. 2 5 & AnVNG ergibt, nur durchzuführen, wenn der sog Nachversicherungsfall, als der hier nur der Verlust des Versorgungsanspruchs in Betracht kommt, nach dem 28. Februar 1957 eingetreten ist (BSGE 25, 24, 25)° Art. 2 @ 4 AnVNGhat zwar die Geltung des 5 9 AVG für gewisse Fälle auch auf die Zeit vor März 1957 ausgedehnt; Fälle der vorliegenden Art werden dadurch aber nicht erfaßt° Art. 2 5 4 Abs. 1 AnVNGgreift ausschließlich beim Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung nach dem 28° Februar 1957 ein; ein solcher Fall liegt nicht vor.
  • LSG Hessen, 26.09.1979 - L 3 U 11/78

    Konkursausfallgeldumlage; Entgelte von Diakonissen

    Abgesehen davon, daß die oder ihnen vergleichbaren Angehörige anderer ähnlicher Orden oder Gemeinschaften bisher im Arbeits-, Lohn- und Einkommenssteuerrecht sowie im Sozialversicherungsrecht nicht als Arbeitnehmer angesehen wurden (vgl. BAG, Urt. v. 19.1.1956 - 2 AZR 294/54 - in B 2, 289; Beschl. v. 3.6.1975 - ABR 98/74 - in NJW 1976, 386; BFH, Urt. v. 11.5.1962 - VI 55/61 - u in BStBl. III S. 310; BSG, Urt. v. 26.8.1975 - 7 RAr 6/74 - in E 40, 179 unter Hinweis auf Urteil vom 20.9.1960 - 7 RAr 53/59 - in E 13, 76; 19.8.1964 - 3 RK 37/61 - in E 21, 247; 18.5.1966 - 11 RA 249/64 - E 25, 24; Buckel, Die Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit der Mitglieder geistlicher Genossenschaften in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie ihre Nachversicherung in den Rentenversicherungen 1965, S. 9, 10 und 18 bis 20; Böcker, Die Nachversicherung von Mitgliedern geistlicher Genossenschaften Diakonissen, Schwestern vom DRK und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften in der sozialen Rentenversicherung, Inaugural-Dissertation an der Universität Köln, 1962, S. 32-35, Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. 3 S. 618 d/e; Nikisch, Arbeitsrecht, Bd. I 3. Aufl. 1961, S. 118, 119; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, Bd. I, 7. Aufl. 1963, S. 54 f.; Blümich-Falk, Einkommensteuergesetz, 10. Aufl. 1972 Bd. II S. 203 f.) und die dazu entwickelten Grundsätze auch hier anzuwenden sind, kommt es darauf an, ob die Diakonissen als Arbeitnehmer im Sinne des Kaug-Rechts anzusehen (vgl. Hennig-Kühl-Heuer und Schönefelder-Kranz-Wanka a.a.O.).
  • BSG, 28.09.1966 - 1 RA 91/63
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