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   BSG, 13.10.1967 - 12 RJ 456/65   

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https://dejure.org/1967,5428
BSG, 13.10.1967 - 12 RJ 456/65 (https://dejure.org/1967,5428)
BSG, Entscheidung vom 13.10.1967 - 12 RJ 456/65 (https://dejure.org/1967,5428)
BSG, Entscheidung vom 13. Oktober 1967 - 12 RJ 456/65 (https://dejure.org/1967,5428)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Witwenrente - Wiederaufgelebter Witwenrentenanspruch - Neuer Unterhaltsanspruch - Nicht durchsetzbarer Unterhaltsanspruch - Anrechnung von Unterhaltsansprüchen - Pflicht zur Rechtsmitteleinlegung

Papierfundstellen

  • BSGE 27, 171
  • NJW 1968, 1006
  • MDR 1968, 355
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 09.03.1966 - 4 RJ 37/64

    Witwenrente - Auflösung der neuen Ehe - Wiederaufleben des Witwenanspruches -

    Auszug aus BSG, 13.10.1967 - 12 RJ 456/65
    Voraussetzung für den Anspruch der geschiedenen Frau auf Unterhalt ist die Unterhaltsfähigkeit des Mannes und die Unterhaltsbedürftigkeit der Frau (BSG 5, 179, 185)" Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß ein zivilgerichtliches Unterhaltsurteil die Versicherungs« träger und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit grundsätzlich nicht in der Weise bindet, daß es von diesem Urteil abhängt, ob und in welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch der Witwe gegen ihren früheren Ehemann auf die wiederaufgelebte Witwenrente gemäß 5 1291 Abs° 2 Satz 1, 2° Halbs" EVO anzurechnen ist° Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits ausgesprochen, daß der Anspruch auf Zahlung der wiederaufgelebten Witwenrente nicht stets schon deshalb ausgeschlossen ist, weil die Witwe gegen ihren früheren Ehemann einen die Höhe der Witwenrente übersteigenden Unterhaltstitel erstritten hat; denn die Voraussetzungen für die Anrechnung eines Unterhaltsanspruches ' nach 5 1291 Abs, 2 Satz 1, 2. Halbs° EVO sind nicht schon dann gegeben, wenn die Klägerin ein vollstreckbares Urteil hat; erforderlich ist vielmehr, daß ein materiell-rechtli« cher Anspruch auf Unterhalt besteht (BSG 22, 78, 79)° In ".

    Dies haben bereits der 11. und 4. Senat entschieden (BSG 22, 78 ff und BSG in SozR Nr" 12 zu 5 1291 RVG)° Diesen Entscheidungen und den dafür gegebenen Begründungen ist Zuzustimmen (vgl° auch die Entscheidung des 9. Senats in BSG 18, 263 ff), Wie der ll.

  • BGH, 29.11.1954 - III ZR 84/53

    Amtspflichten der Staatsaufsichtsbehörde

    Auszug aus BSG, 13.10.1967 - 12 RJ 456/65
    Ob darin, daß ein Rechtsmittel nicht ergriffen wird, ein Verhalten liegt, das der Witwe zum VÖFWUrf zu machen ist, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab, wobei es insbesondere auf die Aussichten des Rechtsmittels ankommt (BGB -RKGKomm. ll. Aufl° @254 Anm. 55; Soergel/Siebert BGB9. Aufl., @25ü Rd"Nr" 50) und darauf, ob die Witwe darüber belehrt worden 153, aus welchen besonderen Gründen das Rechtsmittel hinreichende Aussicht auf Erfolg und welche Schritte sie für dessen Einlegung zu unternehmen hatte und ob sie die Beleh« rung auch verstanden hat (RG98, 345, 347)" In der Regel kann es einer Witwe nicht zum Vorwurf gereichen; wenn sie nicht klüger 185 als das zur Entscheidung über ihren Unter» haltsanspruch berufene Gericht und wenn sie deshalb keine Wege beschreitet, über die gerichtliche Entscheidung hinaus ihren Unterhaltsanspruch durchzusetzen, also ein Rechtsmittel nicht einlegt (vgl. hierzu BGH 15, 305, 515)" Auch braucht sie sich nicht auf einen für sie Kosten verursachenden und in seinem Erfolg unsicheren Rechtsstreit einzuleseen (Soergel/Siebert aaO; BGB-RGRKomm°aaO)° Kann unter Berüeksichtigung dieser Gesichtspunkte nicht feste gestellt werden, daß es der Klägerin als eine Vérletzung ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche aHZUrechnen ist, daß sie es unterlassen hat, ihre Unterhaltsan5prüche gerichtlich weiter dadurch zu ver» folgen, daß sie gegen das Unterhaltsurteil des Amtsgerichts Berufung einlegte, so besteht auch kein Grund, einen materiell-rechtlich bestehenden Unterhaltsanspruch über das Pechtskräftige ziViigerichtiiche Unterhaltsurteil hinaus 15 -.
  • BSG, 31.01.1963 - 9 RV 886/61

    Witwenbeihilfe - Kürzung der Witwenrente - Unterhaltsanspruch infolge der

    Auszug aus BSG, 13.10.1967 - 12 RJ 456/65
    Dies haben bereits der 11. und 4. Senat entschieden (BSG 22, 78 ff und BSG in SozR Nr" 12 zu 5 1291 RVG)° Diesen Entscheidungen und den dafür gegebenen Begründungen ist Zuzustimmen (vgl° auch die Entscheidung des 9. Senats in BSG 18, 263 ff), Wie der ll.
  • BSG, 25.11.1999 - B 13 RJ 23/99 R

    Keine Kostenerstattung für Unterhaltsprozeß gemäß § 63 SGB X

    Danach ist ein neuer Unterhaltsanspruch der Witwe auf die wiederaufgelebte Witwenrente nur dann nicht anzurechnen, wenn er trotz zumutbarer Bemühungen nicht zu verwirklichen ist (vgl BSGE 27, 171 = SozR Nr. 22 zu § 1291 RVO).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.09.2011 - L 21 R 429/08

    Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten, Anrechnung Unterhalt, fiktiver

    Dieser Grundsatz erfasst nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung lediglich solche materiell-rechtlich tatsächlich bestehenden Unterhaltsansprüche, deren Verwirklichung trotz gerichtlicher Geltendmachung und Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Vollstreckungsmöglichkeiten nicht gelingt (BSG Urteil vom 26. September 1975 - 12 RJ 248/74 SozR 2200 § 1291 Nr. 8; BSG Urteil vom 24. März 1965 - 1 RA 225/61 - Soz Entsch VI § 68 AVG n.F. Nr. 6; BSGE 22, 78 = SozR Nr. 10 zu § 1291 RVO; SozR Nr. 12 aaO; BSGE 27, 171 = SozR Nr. 22 aaO).
  • LSG Hessen, 12.09.1989 - L 2 J 315/88
    Dies wäre bei offensichtlicher Fehlerhaftigkeit sicherlich erforderlich gewesen (vgl. BSGE 22, 78, 80; 27, 171, 176).
  • LSG Niedersachsen, 27.04.1976 - L 10 J 473/75
    Wird durch rechtskräftiges Unterhaltsurteil ein geringerer Unterhalt festgesetzt, als er nach den Vorschriften des EheG an sich zusteht, so ist der höhere Unterhaltsanspruch grundsätzlich nicht realisierbar (Anschluß an BSG 1967-10-13 12 RJ 456/65 = BSGE 27, 171, 174; BSG 1969-12-17 5 RKn 81/67 = BSGE 30, 220, 223).2.
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