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   BSG, 09.02.1971 - 11 RA 208/69   

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BSG, 09.02.1971 - 11 RA 208/69 (https://dejure.org/1971,4665)
BSG, Entscheidung vom 09.02.1971 - 11 RA 208/69 (https://dejure.org/1971,4665)
BSG, Entscheidung vom 09. Februar 1971 - 11 RA 208/69 (https://dejure.org/1971,4665)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unterhalt zum Scheidungszeitpunkt - Angemessener Unterhalt der Ehefrau - Eigenes Einkommen der Ehefrau - Berechnungsgrundlagen

Papierfundstellen

  • BSGE 32, 197
  • NJW 1971, 1333
  • MDR 1971, 613
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 28.11.1963 - 12 RJ 98/62
    Auszug aus BSG, 09.02.1971 - 11 RA 208/69
    -BSG- vom 28° November 1965 - 12 RJ 98/62 SozR Nr" 16 zu @ 1265 der Reichsversicherungsordnung -RVO-) stehe der geschiedenen Frau je nach den Besonderheiten des Einzelfalles 1/5 bis 1/4 des Nettoeinkommens des Mannes unter voller Anrechnung ihres eigenen Einkommens als angemessener Unterhalt zu° Das LSG sei irrigerweise von der Annahme ausgegangen, in jenem vom BSG entschiedenen Fall habe die Ehefrau kein eigenes Einkommen gehabt° Der Klägerin hätten somit nur 1/3 von 600 --DN, also 200 --DN" zugestanden" dem ihr eigenes Einkommen gegenüberzustellen.
  • BSG, 13.08.1981 - 11 RA 48/80

    Hinterbliebenenrente - Scheidung - Unterhalt

    Das LSG habe die Entscheidung BSGE 32, 197 übersehen, wonach bei beiderseitigen Einkünften der angemessene Unterhalt in der Regel ein Drittel bis drei Siebentel des Nettogesamteinkommens betrage.

    Die vom LSG herangezogene Entscheidung SozR Nr. 16 zu § 1265 RVO betrifft, worauf schon BSGE 32, 197, 199 hingewiesen hat, nur den ersten Fall; für ihn (nur ein Einkommen) besagt sie, daß dann in der Regel ein Drittel bis ein Viertel des Nettoeinkommens des Mannes zur Zeit der Scheidung als angemessener Unterhalt der Frau anzusetzen ist; dies gilt unberührt davon, ob die Ehefrau nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt und dann ebenfalls Einkünfte erwirbt (BSGE a.a.O.; BGH, NJW 1981, 1609, 1611).

    Für den zweiten Fall, wenn schon zur Zeit der Scheidung beide Ehegatten Einkünfte gehabt haben, ist nach BSGE 32, 197 (sowie SozR Nr. 64 zu § 1265 RVO ; BSGE 41, 253, 256; 42, 60, 62 f) dagegen als angemessener Unterhalt der geschiedenen Frau in der Regel ein Drittel bis drei Siebentel des Nettogesamteinkommens anzusetzen.

    Unter diesen Umständen spielt es wohl letztlich keine entscheidende Rolle, ob das LSG den Unterhaltsanspruch für diesen Fall nach den in BSGE 32, 197 aufgestellten Grundsätzen berechnet oder ob es nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Januar 1977, NJW 1977, 289, 290) verfahren würde.

    Der erkennende Senat hat in BSGE 32, 197, 199 dargelegt, warum er der ersten vor der zweiten Methode den Vorzug gegeben hat.

    Dabei wird zwar in NJW 1979, 1986 die Entscheidung BSGE 32, 197 erwähnt, ohne daß sich jedoch der BGH näher mit ihr befaßt.

    Dieser Wirkung entbehrt jedoch auch die in BSGE 32, 197 entwickelte Methode nicht.

    Der Senat sieht deshalb noch keinen zwingenden Anlaß, seine in BSGE 32, 197 entwickelte Berechnungsmethode aufzugeben.

  • BSG, 29.04.1997 - 4 RA 38/96

    Unterhaltsanspruch für Geschiedenenwitwenrente

    In der Entscheidung vom 9. Februar 1971 (BSGE 32, 197 = SozR Nr. 58 zu § 1265 Reichsversicherungsordnung ), auf die in den nachfolgenden Entscheidungen Bezug genommen wird (der 5. Senat in BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 4 S. 17, in Nr. 7 S. 29 durch Bezugnahme auf BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 56 S. 189 sowie im Urteil vom 22. April 1992 - 5 RJ 72/91 - durch Hinweis auf SozR 3-2200 § 1265 Nrn. 4 und 7), hat das BSG ausdrücklich betont, die von ihm angewandten "Richtlinien" seien als Orientierungshilfen und Anhaltspunkte zur Gleichbehandlung gleichliegender Fälle gedacht; sie stünden unter dem Vorbehalt einer Abweichung bei Besonderheiten.

    Die vom BSG in der Entscheidung vom 9. Februar 1971 (BSGE 32, 197 ff. = SozR Nr. 58 zu § 1265 RVO ) gegebene Begründung für eine Quotierung von 1/3 bis zu 3/7 kann nicht als "Orientierungshilfe" herangezogen werden.

  • BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 55/92

    Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau - Abrechnungsmethode des BSG

    Zur Ermittlung des Unterhaltsanspruchs der früheren Ehefrau nach § 58 EheG hat das BSG bisher in ständiger Rechtsprechung nach der sogenannten "Anrechnungsmethode" beide Einkommen zusammengerechnet und der Frau einen bestimmten Bruchteil (1/3 bis 3/7) der Summe abzüglich ihres eigenen Einkommens zugestanden (vgl. z.B. BSGE 5, 179, 183; 32, 197, 199 f; 41, 253, 256; 42, 60, 62 f; 52, 83, 85).

    Eine abweichende Quotelung ist zugunsten des erwerbstätigen Geschiedenen anerkannt worden (vgl. BGH, FamRZ 1981, 442; 1984, 988), um zwei Gesichtspunkten Rechnung zu tragen: Zum einen soll ein Arbeitsanreiz geschaffen werden, zum anderen soll ein pauschaler Ausgleich für nicht quantifizierbaren berufsbedingten Mehrbedarf erfolgen (vgl. z.B. BGH, FamRZ 1985, 908, 910: ähnlich auch BSGE 32, 197, 200; BSG SozR Nr. 64 zu § 1265 RVO ; dazu Frenzel, SGb 1971, 497; Glücklich, SGb 1973, 372).

  • BSG, 30.06.1998 - B 4 RA 61/96 R

    Geschiedenenwitwenrente - Unterhaltsanspruch - Umfang der Sachverhaltsermittlung

    Erforderlich wäre es demgemäß gewesen, die damals jeweils konkret ausgeübte Berufstätigkeit, die gesellschaftliche Stellung sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Ehegatten (BSG in SozR § 1265 Nr. 16 und SozR 2200 § 1265 Nr. 8; BSGE 32, 197, 198; 40, 225, 226; 52, 83, 84; BGH FamRZ 1982, 895 und 1987, 257) umfassend und eingehend aufzuklären.

    Der insofern von der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (SozR § 1265 Nr. 16) anhaltsweise zugrunde gelegte Bereich zwischen 1/3 und 1/4 des Nettoeinkommens ist nämlich bereits nur dann relevant, wenn der Versicherte Alleinverdiener war und der gemeinsame Lebensunterhalt aus den von ihm erzielten Einkünften bestritten wurde (so ausdrücklich bereits BSGE 32, 197, 199 und SozR 2200 § 1265 Nr. 56 S 188); schon insofern fehlt es im angegriffenen Urteil indessen an jeglichen Hinweisen, auf welcher konkreten Grundlage das Vorliegen einer derartigen Konstellation auch im hier zur Entscheidung stehenden Fall angenommen wurde.

  • BSG, 13.09.1990 - 5 RJ 52/89

    Hinterbliebenenrentenanspruch bei Unterhaltsverzicht

    Der Anspruch beträgt danach 1/3 bis 3/7 des Gesamtnettoeinkommens abzuglich der eigenen Nettoeinkünfte des Unterhaltsberechtigten (vgl. BSGE 32, 197 = SozR Nr. 58 zu § 1265 RVO ).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.12.2005 - L 2 RI 136/03
    Der teilweise bei der Rechtsprechung auch bei der so genannten Doppelverdiener-Ehe im Bereich der Anrechnungsmethode berücksichtigte Bruchteil von ein Drittel bis ein Siebtel (vgl. z. B.: BSGE 32, 197, 199 = SozR Nr. 58 zu § 1265 RVO, BSGE 41, 253, 256 = SozR 2200 § 1265 Nr. 15; BSG SozR 3 - 2600 § 243 NR. 3), vermag für den vorliegenden Fall unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht zu überzeugen.

    So ist nach Auffassung des Senates eine Quotelung zwischen ein Drittel und Viertel des Netto-Einkommens auch nur dann berücksichtigungsfähig, wenn der Versicherte Alleinverdiener war und der gemeinsame Lebensunterhalt aus den von ihm erzielten Einkünften bestritten wurde (so bereits: BSGE 32, 197, 199; BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 56, S. 188; BSG SozR3 - 2600 § 91 Nr. 1).

  • BSG, 17.07.1996 - 5 RJ 50/95

    Anwendbarkeit von auf dem Recht der ehemaligen DDR beruhenden Regeln über die

    Wie hierbei vorzugehen ist, bestimmt sich nach der vom BSG in ständiger Rechtsprechung bei derartigen Unterhaltsberechnungen praktizierten Anrechnungsmethode: Bei der sog Doppelverdienerehe sind die Einkommen beider Ehegatten zusammenzurechnen und der Frau ein bestimmter Bruchteil (1/3 bis 3/7) der Summe abzüglich ihres eigenen Einkommens zuzugestehen (BSG, Urteile vom 9. Februar 1971 - 11 RA 208/69 - BSGE 32, 197, 199 = SozR Nr. 58 zu § 1265 RVO , vom 19. März 1976 - 11 RA 50/75 - BSGE 41, 253, 256 = SozR 2200 § 1265 Nr. 15, vom 25. Mai 1976 - 5 RJ 63/75 - BSGE 42, 60, 62 = SozR 2200 § 1265 Nr. 17, vom 13. August 1981 - 11 RA 48/80 - BSGE 52, 83, 85 = SozR 2200 § 1265 Nr. 56, vom 13. September 1990 - 5 RJ 52/89 -SozR 3-2200 § 1265 Nr. 4, vom 11. September 1991 - 5 RJ 75/90 - SozR 3-2200 § 1265 Nr. 7, vom 22. Juli 1992 - 13/5 RJ 63/90  -nicht veröffentlicht).
  • BSG, 27.03.1984 - 5a RKn 19/83
    Bei der Quotierung des dem Unterhaltsberechtigten zustehenden Einkommensteiles bzw des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Teils ist dann von dem Gesamteinkommen der (ehemaligen) Eheleute auszugehen (BSGE 32, 197 : SozR Nr. 58 zu 5 1265 RVG; BSGE 52, 83, 85 : SozR 2200 s 1265 Nr. 56; BGH NJW 1984, 292).

    Hat dagegen bei der Scheidung nur der Ehemann Einkünfte gehabt, ist - abweichend von den aufgezeigten Berechnungsweisen - die Subtraktionsmethode anzuwenden: Vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten, das allein die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmt hat, ist der Unterhalt des Berechtigten zu errechnen und von diesem rechnerischen Unterhalt das eigene Einkommen des Berechtigten abzuziehen (so übereinstimmend BSG in SozR Nr. 16 zu 5 1265 BVD; BSGE 32, 197, 199; BSGE 52, 83, 85 : SozR 2200 5 1265 Nr. 56 und BGH NJW 1981, 1609, 1611; 1984, 29M, 295; 1782, 178ü).

  • BSG, 15.12.1988 - 11a RA 42/86

    Unterhaltsverzicht - Geschiedenen-Witwenrente

    Das LSG wird daher feststellen müssen, welche Einkünfte die Klägerin genau erzielt hat, ob es sich insoweit bereits um dauerhafte Verhältnisse gehandelt hat oder wie sich die Verhältnisse nach den damals gegebenen Umständen wahrscheinlich entwickelt hätten (vgl. BSGE 32, 197, 198 = SozR Nr. 58 zu § 1265 RVO ).
  • BGH, 13.06.1979 - IV ZR 189/77

    Bemessung des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten; Angemessene

    Das Bundessozialgericht hat allerdings in einem Fall, in dem die Ehefrau zwar Einkommen aus Vermögen, aber nicht aus einer Erwerbstätigkeit bezogen hatte, deren angemessenen Unterhaltsbedarf mit einer Quote der addierten Einkommen bemessen (BSGE 32, 197 = NJW 1971, 1333).
  • BSG, 17.06.1993 - 13 RJ 63/91

    Gewährung von Hinterbliebenenrente an eine frühere Ehefrau des Versicherten nach

  • BSG, 08.09.1993 - 5 RJ 20/92

    Voraussetzungen des Anspruchs auf ungekürzte Witwenrente - Verrechnung der

  • BSG, 16.12.1981 - 11 RA 69/80

    Unterhalt - Nettoeinkünfte der Familienmitglieder - Familienunterhalt

  • BSG, 16.03.1979 - 9 RV 51/78
  • BSG, 26.09.1975 - 12 RJ 248/74

    Witwe - Versorgungsansprüche - Änderung der Rangfolge - Unterhaltsverzicht -

  • BSG, 28.06.1972 - 4 RJ 379/71

    Scheidung - Angemessener Unterhalt - Anteil am Gesamtnettoeinkommen - Beendete

  • LSG Saarland, 14.06.1983 - L 2 Kn 4/82
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