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   BSG, 30.07.1975 - 2 RU 3/73   

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https://dejure.org/1975,6677
BSG, 30.07.1975 - 2 RU 3/73 (https://dejure.org/1975,6677)
BSG, Entscheidung vom 30.07.1975 - 2 RU 3/73 (https://dejure.org/1975,6677)
BSG, Entscheidung vom 30. Juli 1975 - 2 RU 3/73 (https://dejure.org/1975,6677)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Freiwilliger Beitritt zur gesetzlichen Unfallversicherung - Architekt - Umbau des eigenen Wohnhauses - Arbeitsunfallschutz - Maßkontrolle von Deckenputzarbeiten

Papierfundstellen

  • BSGE 40, 113
  • VersR 1977, 151
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BSG, 12.06.2003 - B 9 VG 4/02 R

    Gewalttat - Arbeitsunfall - Systemabgrenzung - freiwillige Versicherung -

    Dieses gilt insgesamt auch für den Todesfall des E, da der Umfang einer freiwilligen UV grundsätzlich demjenigen einer Pflichtversicherung entspricht (vgl dazu BSGE 23, 248, 252 = SozR Nr. 2 zu § 539 RVO aF; BSGE 40, 113 = SozR 2200 § 545 Nr. 2).
  • LSG Bayern, 09.12.1998 - L 2 U 386/95

    Streit um die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall; Unfall bei Bauarbeiten

    Führt ein der Unfallversicherung freiwillig beigetretener Unternehmer eine Tätigkeit aus, die sowohl zu dem Aufgabenbereich seines Unternehmens als auch zum persönlichen Lebensbereich gehört, so kommt es für die Beurteilung des Versicherungsschutzes darauf an, ob die Verrichtung im Einzelfall mit der versicherten Tätigkeit im Unternehmen in einem rechtlich wesentlichen ursächlichen Zusammenhang steht (BSGE 40, 113 ff.).

    Wenn es bei einem freiwillig versicherten Unternehmer für die Annahme des Versicherungsschutzes ausreicht, daß die unfallbringende Tätigkeit ihrem Wesen nach dem Kreis der Verrichtungen zuzurechnen ist, derentwegen der selbständig Tätige versichert ist und wenn es in diesem Zusammenhang gleichgültig ist, ob die ausgeübte Tätigkeit rein eigenwirtschaftlich ist (vgl. BSGE 40, 113 ff.), dann kann es auch nicht mehr entscheidungserheblich sein, ob sie einem Familienmitglied gegenüber unentgeltlich und als reine Gefälligkeit erbracht worden ist.

  • BSG, 27.01.1994 - 2 RU 3/93
    Versicherungsschutz besteht dann, wenn die gemischte Tätigkeit wesentlich auch der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt war (BSGE 40, 113, 114; 64, 159, 161; Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 548 Anm 3.1 zum Stichwort "gemischte Tätigkeit").
  • LSG Hessen, 14.11.1984 - L 3 U 1033/83

    Arbeitsplatzsuche; Wegeunfall; Aufforderung des Arbeitgebers; zur Bewerbung

    Bei ihr ist der Versicherungsschutz dann zu bejahen, wenn sie dem versicherten Zweig wesentlich dient; sie braucht ihm nicht überwiegend zu dienen (vgl. BSG, Urteil vom 31.8.1956 - 2 RU 129/54 - in E 3, 240; 30.7.1975 - 2 RU 3/73 - in E 40, 113; HLSG, Urteil vom 19.12.1973 - L 3/U - 833/71 -).
  • BSG, 30.05.1985 - 2 RU 34/84
    Insoweit unterscheidet sich der Fall auch wesentlich von dem, der dem vom LSG zitierten Urteil des Senats vom 30. Juli 1975 (BSGE 40, 113) zugrunde lag; denn der als Unternehmer freiwillig versicherte Architekt hatte in dieser Eigenschaft die Bauleitung an dem seiner Ehefrau und ihm gehörenden Haus und dabei ua die Maßkontrolle übernommen, seine Tätigkeit stand demnach mit seinem Unternehmen in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang (BSGE aaO S 114).
  • LSG Hessen, 12.03.1980 - L 3 U 1372/79

    Landgang eines Seemanns; gemischte Tätigkeit

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (vgl. BSG, Urt. v. 21. August 1956 - 2 RU 129/54 - in E 3, 240; 30. Juli 1975 - 2 RU 3/73 - in E 40, 113), der sich der Senat stets angeschlossen hat (vgl. Hess. LSG, Urt. v. 19. Dezember 1973 - L-3/U - 833/71 -), ist bei einer solchen Untrennbarkeit des versicherten von dem unversicherten Teil der Tätigkeit der Versicherungsschutz zu bejahen, wenn die Tätigkeit dem versicherten Zweig wesentlich dient; sie braucht ihm aber nicht überwiegend zu dienen.
  • BSG, 29.10.1981 - 8a RU 72/80
    Sogar Reisen, die sowohl den Interessen des Unternehmens als auch privatwirtschaftlichen Interessen des Versicherten dienen und sich nicht eindeutig abgrenzen lassen, sind als gemischte Tätigkeiten versichert, wenn sie dem Unternehmen wesentlich dienen; daß dies überwiegend der Fall ist, wird nicht verlangt (Lauterbach, aaO, Anm 46, 65 zu 5 548; BSGE 40, 113 = SozR 2200 @ 5h5 Nr. 2).
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