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   BSG, 10.09.1975 - 3 RK 12/74   

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https://dejure.org/1975,8903
BSG, 10.09.1975 - 3 RK 12/74 (https://dejure.org/1975,8903)
BSG, Entscheidung vom 10.09.1975 - 3 RK 12/74 (https://dejure.org/1975,8903)
BSG, Entscheidung vom 10. September 1975 - 3 RK 12/74 (https://dejure.org/1975,8903)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Mutterschaftsgeld für 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung - Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses bei Beginn der Schutzfrist als Voraussetzung für den Bezug des Mutterschaftsgeldes - Kündigungsschutz für schwangere Frauen bei einer Tätigkeit bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 40, 211
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • Drs-Bund, 23.06.1965 - BT-Drs IV/3652
    Auszug aus BSG, 10.09.1975 - 3 RK 12/74
    Diese Sonderbestimmung in § 11 Abs. 1 MuSchG aF wurde bei den parlamentarischen Beratungen des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des MuschG und der RVO vom 24. August 1965 gestrichen, weil "die entsprechende Regelung ... nunmehr in ... Art. 2 Nr. 1 § 200a dieser Vorlage" enthalten sei (vgl den Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Arbeit zu BT-Drucks IV/3652, S 6 zu Nr. 13).
  • BSG, 13.02.1975 - 3 RK 64/73

    Mutterschaftsgeld - Vorversicherungszeit - Versicherung im Inland - Vertriebener

    Auszug aus BSG, 10.09.1975 - 3 RK 12/74
    Die Klägerin war zwar bei Beginn der Schutzfrist, dh bei Eintritt des Versicherungsfalls für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld (vgl BSG SozR 2200 § 200a Nr. 2 mit Nachweisen), krankenversichert und hatte vorher - während der genannten Rahmenfrist - zwölf Wochen (bis zum 31. März 1970) in einem Arbeitsverhältnis gestanden.
  • BSG, 17.02.2004 - B 1 KR 7/02 R

    Anspruch auf Mutterschaftsgeld - unbezahlter Urlaub - Beginn der Schutzfrist -

    In den Fällen der zweiten Alternative, die denselben Personenkreis wie § 1 MuSchG und somit grundsätzlich alle weiblichen Arbeitnehmer erfasst, ist das Mutterschaftsgeld demnach besonders eng mit dem durch das Beschäftigungsverbot ausgelösten Erwerbshindernis und dem daraus folgenden Unterhaltssicherungsbedarf verknüpft, der somit auch den Sinn und Zweck dieser Leistung prägt (so schon BSGE 40, 211, 212 = SozR 2200 § 200 Nr. 2; vgl BSG SozR 3-2200 § 200 Nr. 3 S 14 mwN).
  • BSG, 08.08.1995 - 1 RK 21/94

    Kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld

    Während der aufrechterhaltenen Mitgliedschaft trat sechs Wochen vor der voraussichtlichen Geburt des zweiten Kindes ein erneuter Versicherungsfall für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld ein (zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls vgl BSGE 40, 211 = SozR 2200 § 200 Nr. 2; BSGE 32, 270 = SozR Nr. 1 zu § 200a RVO).
  • BSG, 17.04.1991 - 3 RK 26/89

    Anspruch auf Mutterschaftsgeld

    Die Klägerin war bei Beginn der Schutzfrist, dh bei Eintritt des Versicherungsfalls für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld (vgl dazu BSGE 39, 162, 163 mN = SozR 2200 § 200a Nr. 2; BSGE 40, 211, 212 = SozR 2200 § 200 Nr. 2), krankenversichert und stand in einem Arbeitsverhältnis.

    Das Mutterschaftsgeld ersetzt das Arbeitsentgelt, das wegen und während der Beschäftigungsverbote in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung und bis zum Ablauf von 8 Wochen danach (§ 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG) ausfällt und sichert damit den Unterhalt der (werdenden) Mutter für diese Zeiten (BSGE 40, 211, 212 = SozR 2200 § 200 Nr. 2).

    Soweit die Revision darauf hinweist, daß die Regelung in § 200 RVO auf dem Beitrags- und Versicherungsprinzip basiert, ist dies nur insoweit zutreffend, als die (werdende) Mutter im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles, also bei Beginn der Schutzfrist (vgl BSGE 40, 211, 212 = SozR 2200 § 200 Nr. 2) krankenversichert sein muß.

  • BSG, 01.02.1983 - 3 RK 1/82

    Anspruch auf Zuschuß zum Mutterschaftsgeld bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses

    Die Vorschriften stellen solche Frauen denjenigen Frauen gleich, die Kündigungsschutz genießen (vgl. BSGE 40, 211, 213 mit den Ausführungen zur Entstehungsgeschichte des § 200 RVO).

    Zur Anwendung des § 14 Abs. 2 MuschG ist Voraussetzung, daß die auf Auflösung gerichtete Maßnahme des Arbeitgebers während der Schwangerschaft getroffen wurde; denn anderenfalls würden auch Frauen in den Genuß des Zuschusses kommen, für die von vornherein - mangels einer Schwangerschaft im Zeitpunkt der auf Auflösung gerichteten Maßnahme - kein Kündigungsschutz nach § 9 MuSchG in Betracht kommt (so BSGE 40, 211, 215 zu § 200 RVO mwN; Krauskopf/Schroeder-Printzen, Soziale Krankenversicherung, Kommentar § 200 Anm. 1.5 und zu § 14 Abs. 2 MuSchG; Zmarzlik/Zipperer, Mutterschutzgesetz, Kommentar 3. Aufl § 14 RdNr. 10; Bulla/Buchner, Mutterschutzgesetz, Kommentar 5. Aufl § 14 RdNr. 36 i.V.m. § 13 RdNr. 42 und § 9 RdNr. 51; Gröninger/Thomas, Mutterschutzgesetz 1982, § 14 Anm. 5 i.V.m. § 13 Anm. 11c bb) und cc)).

  • BSG, 25.06.1991 - 3 RK 1/90

    Zeiten des Entwicklungsdienstes bei Anspruch auf Mutterschaftsgeld

    Die Klägerin war bei Beginn der Schutzfrist, dh bei Eintritt des Versicherungsfalles für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld (vgl dazu BSGE 39, 162, 163 mN = SozR 2200 § 200a Nr. 2; BSGE 40, 211, 212 = SozR 2200 § 200 Nr. 2), krankenversichert und stand in einem Arbeitsverhältnis.
  • BSG, 01.02.1983 - 3 RK 53/81

    Andere Versicherte - Anspruch auf Arbeitgeberleistungen

    Die Vorschriften stellen solche Frauen denjenigen Frauen gleich, die Kündigungsschutz genießen (vgl BSGE 40, 211, 213 mit den Ausführungen zur Entstehungsgeschichte des § 200 RVO).

    Zur Anwendung des § 14 Abs. 2 MuschG ist Voraussetzung, daß die auf Auflösung gerichtete Maßnahme des Arbeitgebers während der Schwangerschaft getroffen wurde; denn anderenfalls würden auch Frauen in den Genuß des Zuschusses kommen, für die von vornherein - mangels einer Schwangerschaft im Zeitpunkt der auf Auflösung gerichteten Maßnahme - kein Kündigungsschutz nach § 9 MuSchG in Betracht kommt (vgl BSGE 40, 211, 215 mwN; Krauskopf/Schroeder-Printzen, Soziale Krankenversicherung, Kommentar § 200 Anm 1.5 und zum Ergebnis: Zmarzlik/Zipperer, Mutterschutzgesetz, Kommentar 3. Aufl § 14 RdNr 10; Bulla/Buchner, Mutterschutzgesetz, Kommentar 5. Aufl § 14 RdNr 36 i.V.m. § 13 RdNr 42 und § 9 RdNr 51; Gröninger/Thomas, Mutterschutzgesetz 1982, § 14 Anm 5 i.V.m. § 13 Anm 11c bb) und cc)).

  • BAG, 22.10.1986 - 5 AZR 550/85

    § 14 MuSchG

    Auch das Bundessozialgericht versteht den Zuschuß als Leistung, der den Unterhalt der (werdenden) Mutter sichern und den ausfallenden Arbeitslohn ersetzen soll (BSGE 40, 211, 212 = SozR 2200, RVO § 200 Nr. 2; Urteil vom 20. März 1984 - 7 RAr 40/83 - SozR 4100, AFG § 113 Nr. 3).
  • BSG, 20.03.1984 - 7 RAr 40/83

    Arbeitslosengeld - Mutterschaftsgeld - Mutterschaftsurlaub - Höhe des

    Es soll - allein oder zusammen mit dem Zuschuß nach 5 1u MuSchG - den Unterhalt der (werdenden) Mutter sichern und den ausfallenden Arbeitslohn ersetzen (vgl BSGE 40, 211, 212 n.
  • BSG, 17.09.1986 - 3 RK 3/85

    Mutterschaftsgeld - Befristetes Arbeitsverhältnis

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 10. September 1975 - 3 RK 12/74 - (BSGE 40, 211) entschieden, daß die genannte Bestimmung nicht für Frauen gilt, die an sich Kündigungsschutz genießen, ihn jedoch im Einzelfall verloren haben, weil sie dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft weder vor der Kündigung noch innerhalb von zwei Wochen danach mitgeteilt haben.
  • LSG Hessen, 25.11.1981 - L 8 KR 576/81

    Zuschuß des Bundes zum Mutterschaftsgeld; Totgeburt; Ende einer befristeten

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 10. September 1975 (3 RK 12/74 in BSGE 40, 211, mit zahlreichen weiteren Nachweisen = SGb 1976, 227, mit Anm. von Meydam) ausgeführt, daß hiermit eine zweckentsprechende Sonderregelung getroffen wurde für die Fälle, in denen ein Kündigungsschutz für schwangere Frauen ausnahmsweise nicht besteht, es aber angebracht erscheint, die betroffenen Frauen denjenigen gleichzustellen, die Kündigungsschutz genießen.
  • BSG, 22.04.1986 - 1 RR 4/84

    Gewährung eines Familien-Mutterschaftsgeldes - Schwangerschaft - Entbindung

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