Rechtsprechung
   BSG, 09.02.1978 - 11 RA 42/77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,7190
BSG, 09.02.1978 - 11 RA 42/77 (https://dejure.org/1978,7190)
BSG, Entscheidung vom 09.02.1978 - 11 RA 42/77 (https://dejure.org/1978,7190)
BSG, Entscheidung vom 09. Februar 1978 - 11 RA 42/77 (https://dejure.org/1978,7190)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1978,7190) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unterhaltsanspruch aus sonstigen Gründen - Leibrentenanspruch - Geschiedenenwitwenrente - Ausschluß - Herabsetzung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 46, 16
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 27.10.1964 - 4 RJ 383/61

    Zu einem Anspruch auf Hintebliebenenrente der geschiedenen Ehefrau - Bestehen

    Auszug aus BSG, 09.02.1978 - 11 RA 42/77
    Zwar wird die Rente nach 5 42 Satz 4 AVG gewährt, weil der Versicherte zu seinen Lebzeiten seine frühere Ehefrau unterhalten hat oder zu unterhalten hatte und diese Leistung oder Verpflichtung mit seinem Tode weggefallen ist (BSGE 22, 44, 46); an einer solchen Einbuße kann es fehlen, 6.
  • BSG, 07.10.1976 - 9 RV 218/75

    Willenserklärung - Abgabe gegenüber der Behörde - Zugang - Tatsächliche

    Auszug aus BSG, 09.02.1978 - 11 RA 42/77
    Damit Leistungen dieser Art als Unterhalt iS von 5 42 Satz 4 AVG angesehen werden können, müssen sie darauf abzielen, den wirtschaftlichen Lebensbedarf des anderen unentgeltlich zu befriedigen (BSGE 49, 485, 487); dagegen ist es unerheblich, ob die Zahlungen in Grund und Höhe von den Regelungen des EheG abweichen (vgl BSGE 42, 279, 282).
  • BSG, 21.06.2000 - B 4 RA 66/99 R

    Anspruch auf Geschiedenen-Witwenrenten bei zivilrechtlicher Vereinbarung von

    Da zudem die Realisierung eines Anspruchs gegen den Erben häufig ungewiß sein kann, handelt der Gesetzgeber sachgerecht, wenn er insoweit bei der Zuerkennung eines Rechts auf Geschiedenen-Witwenrente allein auf den Zeitpunkt bis zum Tode des Versicherten abstellt (vgl hierzu auch BSG, Urteil vom 9. Februar 1978, BSGE 46, 16, 19 = SozR 2200 § 1265 Nr. 31).

    Das Gesetz läßt sich somit nur in dem Sinne auslegen, daß es für das Recht auf Geschiedenen-Witwenrente unerheblich ist, ob eine Unterhaltspflicht des Versicherten auf dessen Erben übergegangen und ggf eine Herabsetzung der Verbindlichkeit bzw Haftungsbeschränkung des Erben zum Tragen kommt (so auch BSG, Urteil vom 9. Februar 1978, aaO).

  • BSG, 14.10.1992 - 5 RJ 48/91

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente - Pflicht des Versicherten zur Leistung von

    Insoweit kann nur geprüft werden, ob das Berufungsgericht Verfahrensvorschriften, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt hat (BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 24 S 75 mwN; BSGE 46, 16).

    Die Klägerin hat mit dem Leibrentenanspruch einen Unterhaltsanspruch aus einem sonstigen Grund iS von § 1265 Abs. 1 Satz 1 RVO gehabt; denn auch der Anspruch auf eine Leibrente ist jedenfalls dann ein Unterhaltsanspruch iS des § 1265 Abs. 1 Satz 1 RVO, wenn er zu Unterhaltszwecken begründet ist (vgl BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 31).

  • LSG Hessen, 15.02.2006 - L 4/12 RJ 97/04

    Aufteilung der Witwenrente

    Tatsächliche Unterhaltszahlungen im Sinne des § 243 SGB VI sind Leistungen, die darauf abzielen, den wirtschaftlichen Lebensbedarf des anderen unentgeltlich zu befriedigen (so: BSG, Urteil vom 9. Februar 1978, Az.: 11 RA 42/77 in: SozR 2200, § 1265 Nr. 31).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.05.2010 - L 3 U 327/08

    Geschiedenenwitwenrente; Unterhaltsverzicht; Übernahme ehelich begründeter

    Als Unterhalt sind solche Leistungen des Versicherten zu verstehen, die er freiwillig und unentgeltlich, also unabhängig von einer Gegenleistung erbracht hat und die zur Bestreitung der Lebensführung des Empfängers und somit der Deckung des laufenden Lebensbedarfs bestimmt sind (BSGE 12, 278, 279 = SozR Nr. 6 zu § 1265 RVO; BSGE 12, 279, 281 = SozR Nr. 7 zu § 1265 RVO; BSGE 19, 185, 187 = SozR Nr. 13 zu § 1265 RVO; BSGE 46, 16, 17 = SozR 2200 § 1265 Nr. 31; BSG SozR Nrn. 9 und 19 zu § 1265 RVO).
  • BSG, 29.04.1997 - 5 RJ 40/95

    Einkünfte aus Nießbrauch als Unterhaltsleistungen iS. von § 243 Abs. 1 Nr. 3 SGB

    Ergänzend ist darauf zu verweisen, daß das BSG im Urteil vom 9. Februar 1978 (11 RA 42/77BSGE 46, 16SozR 2200 § 1265 Nr. 31) eine dem Nießbrauch ähnliche Leibrente als "Unterhalt" angesehen und ausführlich insbesondere zu der Frage Stellung genommen hat, daß die Gewährung über den Tod des Versicherten hinaus kein Hindernis darstellt.
  • BSG, 03.10.1979 - 1 RA 53/78

    Voraussetzung der Neufeststellung einer Leistung - Zuwendung von Sachwerten -

    Wohl aber hat das BSG wiederholt hervorgehoben, daß für einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach dieser Vorschrift in erster Linie die tatsächlichen Verhältnisse während des Jahres vor dem Tode des Versicherten maßgebend sind (vgl zB BSGE 45, 221, 223 = SozR 2200 5 1265 Nr. 26; BSGE 46, 16, 19 f. = SozR 2200 5 1265 Nr. 51).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.04.2013 - L 1 R 771/11
    Dabei stellt nach dem Urteil des BSG die Gewährung über den Tod hinaus kein Hindernis dar (vgl auch BSGE 46, 16 = SozR 2200 § 1265 Nr. 31 - "Leibrente").
  • BSG, 29.01.1981 - 11 RA 18/80
    Zwar kann, worauf das LSG zutreffend hinweist, ein Leibrentenanspruch einen Anspruch auf Unterhalt im Sinne von § 42 Satz 1 zweite Alternative darstellen, wenn er zu Unterhaltszwecken begründet worden ist; dies kommt nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 9. Februar 1978 (SozR 2200 § 1265 Nr. 31) indessen nur in Betracht, wenn der frühere Ehemann zur Unterhaltszahlung verpflichtet war und dieser Verpflichtung in eigener Person in Form einer Leibrentenzahlung nachkam, wenn also er selbst der Schuldner der Leibrentenverpflichtung war; die Beklagte hat mit Hinterbliebenenrenten nur für Verpflichtungen der bei ihr Versicherten, nicht für Verpflichtungen Dritter einzustehen.
  • BSG, 25.06.1986 - 4a RJ 23/85
    Sie entspricht in allen Elementen der Begründung auch der nachfolgenden ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. dazu z.B. SozR Nr. 19 zu § 1265 RVO ; BSGE 46, 11, 12 = SozR 2200 § 1265 Nr. 29; BSGE 46, 16, 17 = SozR 2200 § 1265 Nr. 31; SozR 2200 § 1265 Nr. 45; zum Erfordernis der Berücksichtigung nicht nur von Geldleistungen vgl. z.B. BSGE 31, 90, 97 = SozR Nr. 7 zu § 1266 RVO ; SozR 2200 § 1266 Nr. 14 und 21; BVerfGE 17, 1, 20) sowie dem Schrifttum (vgl. z.B. Zweng / Scheerer / Buschmann, Handbuch der Rentenversicherung, 2. Aufl., § 1265 Anm. II B a) S. 15; Verbandskomm., Stand Juli 1985, Band II Anm. 12 S. 13).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht