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   BSG, 01.02.1983 - 3 RK 53/81   

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https://dejure.org/1983,5670
BSG, 01.02.1983 - 3 RK 53/81 (https://dejure.org/1983,5670)
BSG, Entscheidung vom 01.02.1983 - 3 RK 53/81 (https://dejure.org/1983,5670)
BSG, Entscheidung vom 01. Februar 1983 - 3 RK 53/81 (https://dejure.org/1983,5670)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BSGE 54, 260
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 10.09.1975 - 3 RK 12/74

    Anspruch auf Mutterschaftsgeld für 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung

    Auszug aus BSG, 01.02.1983 - 3 RK 53/81
    Die Vorschriften stellen solche Frauen denjenigen Frauen gleich, die Kündigungsschutz genießen (vgl BSGE 40, 211, 213 mit den Ausführungen zur Entstehungsgeschichte des § 200 RVO).

    Zur Anwendung des § 14 Abs. 2 MuschG ist Voraussetzung, daß die auf Auflösung gerichtete Maßnahme des Arbeitgebers während der Schwangerschaft getroffen wurde; denn anderenfalls würden auch Frauen in den Genuß des Zuschusses kommen, für die von vornherein - mangels einer Schwangerschaft im Zeitpunkt der auf Auflösung gerichteten Maßnahme - kein Kündigungsschutz nach § 9 MuSchG in Betracht kommt (vgl BSGE 40, 211, 215 mwN; Krauskopf/Schroeder-Printzen, Soziale Krankenversicherung, Kommentar § 200 Anm 1.5 und zum Ergebnis: Zmarzlik/Zipperer, Mutterschutzgesetz, Kommentar 3. Aufl § 14 RdNr 10; Bulla/Buchner, Mutterschutzgesetz, Kommentar 5. Aufl § 14 RdNr 36 i.V.m. § 13 RdNr 42 und § 9 RdNr 51; Gröninger/Thomas, Mutterschutzgesetz 1982, § 14 Anm 5 i.V.m. § 13 Anm 11c bb) und cc)).

  • BSG, 17.02.2004 - B 1 KR 7/02 R

    Anspruch auf Mutterschaftsgeld - unbezahlter Urlaub - Beginn der Schutzfrist -

    Die Neufassung übernimmt und bestätigt allerdings die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 200 RVO aF einen Anspruch aus § 200a RVO nicht ausschloss (BSGE 54, 260 = SozR 2200 § 200a Nr. 5; dazu auch Töns/Dalheimer, Mutterschaftshilfe und Mutterschutz, Stand September 2000, § 200 RVO Seite K 1 f).

    Da er demnach - etwa bei einem befristeten Arbeitsverhältnis - während des Laufs der Mutterschutzfristen enden kann (vgl nochmals BSGE 54, 260 = SozR 2200 § 200a Nr. 5), wäre es nur schwer einzusehen, warum der Gesamtanspruch mit Rücksicht auf die nachträgliche Erfüllung der arbeitsrechtlichen Voraussetzungen nicht auch während der Schutzfristen beginnen sollte.

    Demgegenüber spricht Einiges dafür, dass bei der ersten Alternative des § 200 Abs. 1 RVO mit Rücksicht auf den Bezug zum Krankengeldanspruch und zum Versicherungsfall der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der Versichertenstatus im Zeitpunkt des Beginns des Mutterschutzes maßgebend ist (vgl zum früheren Recht BSG USK 8688 iS einer Verneinung des Anspruchs mangels Voraussetzungen am Stichtag bzw BSGE 54, 260 = SozR 2200 § 200a Nr. 5 iS eines Anspruchs über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus).

  • BSG, 17.09.1986 - 3 RK 3/85

    Mutterschaftsgeld - Befristetes Arbeitsverhältnis

    Wie das Bundessozialgericht (BSG) in seinen Urteilen vom 1. Februar 1983 - 3 RK 53/81 und 3 RK 1/82 - entschieden habe, bestehe aber auch insoweit ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gemäß § 200a RVO.

    Demnach seien "Andere Versicherte" iS des § 200a Abs. 1 RVO auch solche Versicherte, die bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 200 RVO keinen Anspruch auf die Arbeitgeberleistungen nach § 14 MuSchG haben (BSGE 54, 260).

    Für einen solchen Fall hat der Senat in seinem Urteil vom 1. Februar 1983 - 3 RK 53/81 - (BSGE 54, 260) die Vorschrift des § 200a RVO mit der Begründung für analog anwendbar erklärt, daß diejenigen Frauen, die bei Beginn der Schutzfrist noch in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, deren Arbeitsverhältnis aber während der Schutzfrist endet, ohne daß eine "zulässige Auflösung" nach § 14 Abs. 2 MuSchG vorliegt (- so daß diese Vorschrift aus den genannten Gründen, die Vorschrift des Absatz 1 aber deshalb ausscheidet, weil das Arbeitsverhältnis nicht über die gesamte Schutzfrist hinweg bestanden hat; vgl. Schmatz/Fischwasser, Vergütung der Arbeitnehmer bei Krankheit und Mutterschaft, Stand: Juni 1986, Anm. III, 2 zu § 14 MuSchG; Gröninger/Thomas, Komm zum Mutterschutzgesetz, Stand März 1985, Anm. 3a zu § 14), nicht schlechter gestellt sein können als diejenigen, welche (nach § 200a RVO anspruchsberechtigt sind, obwohl sie bei Beginn der Schutzfrist in keinem Arbeitsverhältnis mehr zu stehen brauchen, die also) "schon vor Beginn der Schutzfrist aus dem Arbeitsverhältnis ohne zulässige Auflösung ausgeschieden waren".

  • BAG, 22.10.1986 - 5 AZR 550/85

    § 14 MuSchG

    Für Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis nach Beginn der Schutzfristen endet, ohne daß es im Sinne von § 14 Abs. 2 MuSchG zulässig aufgelöst worden ist, hat das Bundessozialgericht entschieden, daß in diesen Fällen ein Anspruch nach § 200 a Abs. 1 RVO gegeben ist (BSGE 54, 260).
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