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   BSG, 18.08.1983 - 11 RA 40/82   

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https://dejure.org/1983,3162
BSG, 18.08.1983 - 11 RA 40/82 (https://dejure.org/1983,3162)
BSG, Entscheidung vom 18.08.1983 - 11 RA 40/82 (https://dejure.org/1983,3162)
BSG, Entscheidung vom 18. August 1983 - 11 RA 40/82 (https://dejure.org/1983,3162)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausbildungsausfallzeit - Gesetzesänderung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 55, 257
 
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Wird zitiert von ... (25)

  • LSG Hessen, 23.08.2013 - L 5 R 359/12

    Fiktion eines früheren Überprüfungsantrages im Wege des sozialrechtlichen

    Insoweit wurde bereits vom Bundessozialgericht entschieden, dass die Versicherungsträger nicht verpflichtet sind, nach einer Gesetzesänderung darüber zu belehren, wie man Nachteile aus der gesetzlichen Änderung vermeiden kann (BSG vom 18. August 1983 - 11 RA 40/82 - BSGE 55, 257 = SozR 1200 § 13 Nr. 2).
  • BSG, 21.06.1990 - 12 RK 27/88

    Herstellungsanspruch bei unterlassener oder ungenügender Aufklärung der

    Im Urteil des 11. Senats vom 18. August 1983 (BSGE 55, 257, 261 = SozR 1200 § 13 Nr. 2) ist offengeblieben, ob die Verletzung der allgemeinen Aufklärungspflicht einen Herstellungsanspruch rechtfertigen kann; bei bevorstehenden Rechtsänderungen müsse es genügen, daß der Staat seine Bürger darüber durch Verkündung des Gesetzes im BGBl unterrichte, gerade dieses Verkündungserfordernis würde entwertet, wenn man zusätzlich eine weitere generelle Information durch die Versicherungsträger für geboten halte.
  • OLG München, 01.06.2006 - 1 U 2388/02

    Verstoß einer gesetzliche Krankenkasse gegen sozialrechtliche Beratungspflicht

    Die Entscheidung BSGE 55, 257 sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

    (3) Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss der Sozialversicherungsträger über den Fall des Rechtmissbrauchs hinaus die Versicherten allerdings nicht darüber belehren, dass sie den mit der Änderung verbundenen Nachteilen durch ein Handeln in der Zeit zwischen Verkündung und Inkrafttreten der Gesetzesänderung ausweichen können, falls der Gesetzgeber eine Vorschrift ändert, weil er sie für unbefriedigend hält (Leitsatz von BSGE 55, 257).

    Die Entscheidung BSGE 55, 257 betrifft nicht die pflichtgemäße Reaktion auf einen aus mehreren Schreiben erkennbaren konkreten Wunsch.

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