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   BSG, 13.06.1985 - 7 RAr 107/83   

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https://dejure.org/1985,1120
BSG, 13.06.1985 - 7 RAr 107/83 (https://dejure.org/1985,1120)
BSG, Entscheidung vom 13.06.1985 - 7 RAr 107/83 (https://dejure.org/1985,1120)
BSG, Entscheidung vom 13. Juni 1985 - 7 RAr 107/83 (https://dejure.org/1985,1120)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arbeitslosenversicherung - Bundesanstalt für Arbeit - Beanstandung zu Unrecht entrichteter Beiträge

Papierfundstellen

  • BSGE 58, 154
  • NZA 1986, 206
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 03.10.1973 - 1 RA 61/72

    Feststellungsverfahren - Wesentlicher Mangel - Entscheidung über Rente - Bescheid

    Auszug aus BSG, 13.06.1985 - 7 RAr 107/83
    Eine reine Anfechtungsklage ist nach der Rechtsprechung des Eundessozialgerichts -BSG-(BSGE 8, 3, 5 ff; 36, 181, 183 ff) unzulässig, wenn das erstrebte.
  • BSG, 17.07.1958 - 5 RKn 39/57
    Auszug aus BSG, 13.06.1985 - 7 RAr 107/83
    Eine reine Anfechtungsklage ist nach der Rechtsprechung des Eundessozialgerichts -BSG-(BSGE 8, 3, 5 ff; 36, 181, 183 ff) unzulässig, wenn das erstrebte.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.08.1984 - L 12 Ar 77/82
    Auszug aus BSG, 13.06.1985 - 7 RAr 107/83
    Wenn demgegenüber das LSG für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) in seinem Urteil vom 22. August 198" (L 12 Ar 77/82) meint, zur Aufrechterhaltung einer rechtsstaatlichen Ordnung in der Arbeitslosenversicherung bedürfe es des Beanstandungsrechts bzw der ';x"v Beanstandungspflicht, dann dies.
  • BSG, 31.03.2015 - B 12 AL 4/13 R

    Sozialversicherung - Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge - Einrede der

    Der Senat hat im Übrigen bereits entschieden, dass in der bloßen Entgegennahme der Beitragszahlung durch die Einzugsstelle kein fehlerhaftes Verwaltungshandeln liegt, sondern dass vielmehr dem Arbeitgeber die eigenständige Prüfung der Versicherungs- und Beitragspflicht obliegt (BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 11; BSGE 58, 154, 159 = SozR 2100 § 27 Nr. 4 S 16).
  • BSG, 29.07.2003 - B 12 AL 1/02 R

    Bundesanstalt für Arbeit - Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter

    Letzteres liefe im Ergebnis auf eine Formalversicherung hinaus, die in der Anfangszeit in der Arbeitslosenversicherung vorgesehen war (vgl § 115 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [AVAVG] vom 16. Juli 1927, RGBl I 187), vom Gesetzgeber aber bereits durch die Novelle zum AVAVG vom 12. Oktober 1929 (RGBl I 162) wieder außer Kraft gesetzt und bis heute nicht wieder eingeführt worden ist (zum Ganzen vgl BSGE 58, 154 = SozR 2100 § 27 Nr. 4 S 13 f).
  • BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 134/90

    Beitragspflichtige Beschäftigung in der Rahmenfrist für Anspruch auf

    Auch ein versicherungsrechtlicher Bestandsschutz zu Unrecht geleisteter Beiträge, wie er in der gesetzlichen Rentenversicherung für unbeanstandet geblichene Beiträge zehn Jahre nach Aufrechnung der Versicherungskarten vorgesehen war (vgl § 1423 Abs. 2 RVO; § 145 Abs. 2 AVG) bzw nunmehr für Pflichtbeiträge vorgesehen ist, die nicht bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden sind und aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht mehr beanstandet werden können (§ 26 Abs. 1 SGB IV in der seit dem 1. Januar 1989 geltenden Fassung), ist in der Arbeitslosenversicherung (ArblV) nicht geschaffen worden (vgl dazu BSGE 58, 154, 157 = SozR 2100 § 27 Nr. 4).

    Auch insoweit ist entscheidend, worauf schon 1961 hingewiesen worden ist, daß nicht wie im Recht der gesetzlichen RV nach Grund und Höhe rechtswirksam, dh für Zeiten der Versicherungspflicht in der richtigen Höhe rechtzeitig entrichtete Beiträge Voraussetzung für den Anspruch auf Alg sind, sondern Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung innerhalb der Rahmenfrist, über die Einzugsstellen nicht zu entscheiden haben (BSGE 15, 118, 123 = SozR Nr. 2 zu § 1399 RVO; vgl zum Unterschied dieser Anspruchsvoraussetzungen auch BSGE 58, 154, 156 f = SozR 2100 § 27 Nr. 4).

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